Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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628.,  653.  Tit.  2.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts,  sowie  der  F.  83.  des
Anhanges  zum  Allgemeinen  Landrechte  außer  Anwendung.

g.  23.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  auf  diejenigen  Fälle  Anwendung,  die  zu
der  Zeit,  wo  dasselbe  in  Kraft  tritt,  noch  nicht  durch  Insinuation  der  Klage
rechtshängig  waren.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  24.  April  1854.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Bonin.

 

(Nr.  3994.)  Gesetz  zur  Verbesserung  des  Unterpfandswesens  in  den  Hohenzollernschen  Landen.
  Vom  24.  April  1854.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  zur  Verbesserung  des  Unterpfandswesens  in  den  Hohenzollernschen
Landen,  mit  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

S.  1.

Hypotheken-Rechte  können  —  die  Fälle  des  K.  5.  ausgenommen  —  nur
auf  unbewegliche  Sachen  und  nur  durch  Eintragung  in  das  Unterpfands=  (Hypotheken-)
  Buch  erworben  werden.

Desgleichen  erlangen  die  Eigenthumsvorbehalte  in  Kaufverträgen  über
Immobilien  eine  dingliche  Wirkung  nur  durch  die  Eintragung.

S.  2.

Mfandrechte  an  unbeweglichen  Sachen  erlangen,  auch  wenn  die  Verpfändung
  mit  Besitzeinräumung  verbunden  wird,  die  Eigenschaft  und  Wirkung
eines  dinglichen  Rechts  erst  durch  die  Eintragung  in  das  Unterpfands=  (Hypotheken-)
  Buch.

F.  3