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7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat
spätestens am Montag, den 5. März d. Is., stattzufinden.
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I—II
der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung, die Vollziehungsverfügung
vom 6. November 1882 und die Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei den
Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157 ),
zur Nachachtung hingewiesen.
Stuttgart, den 22. Jannar 1900.
Pischek.
verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes (Reg.latt 1899 S. 1331).
Vom 24. Januar 1900.
Unter Hinweis auf den mit Bekanntmachung des K. Finanzministeriums vom
28. Dezember 1899 veröffentlichten neuen Text des Allgemeinen Sportelgesetzes sammt
Tarif (Reg. Blatt S. 1334) und auf die Verfügung sämmtlicher Ministerien vom
2. Jannar 1900, betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes, Reg. Blatt 1899
S. 1271 (Reg. Blatt S. 1), werden hiemit folgende besondere Vorschriften zum Vollzug
dieses Gesetzes ertheilt: ·
S. 1.
Der Einzug und die Verrechnung der Sporteln und die Führung der Sportelkassen.
bei den Oberämtern liegt den zweiten Beamten der Oberämter unter Aufsicht der Oberamtmänner,
im Fall der Abwesenheit oder Verhinderung des zweiten Beamten, oder,
während dessen Stelle nicht besetzt ist, den Oberamtmännern ob, sofern nicht im einzelnen
Falle von der vorgesetzten Behörde eine andere Anordnung getroffen wird.
Die Prüfung der oberamtlichen Sportelrechn ungen ist Obliegenheit der Kreisregierungen.
8. 2.
Gemeinsame Sportelkontrollverzeichnisse sind zu führen:
1) für das Ministerium des Innern, die Adelsmatrikelkommission, die Ministerial-