Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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7)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Montag,  den  5.  März  d.  Is.,  stattzufinden.

8)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.  I—II
der  Wahlgesetznovelle  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung,  die  Vollziehungsverfügung
vom  6.  November  1882  und  die  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  bei  den
Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883  (Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157  ),
zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  22.  Jannar  1900.
Pischek.
verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  den  Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  (Reg.latt  1899  S.  1331).
Vom  24.  Januar  1900.

Unter  Hinweis  auf  den  mit  Bekanntmachung  des  K.  Finanzministeriums  vom
28.  Dezember  1899  veröffentlichten  neuen  Text  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  sammt
Tarif  (Reg.  Blatt  S.  1334)  und  auf  die  Verfügung  sämmtlicher  Ministerien  vom
2.  Jannar  1900,  betreffend  den  Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes,  Reg.  Blatt  1899
S.  1271  (Reg.  Blatt  S.  1),  werden  hiemit  folgende  besondere  Vorschriften  zum  Vollzug
dieses  Gesetzes  ertheilt:  ·

S.  1.

Der  Einzug  und  die  Verrechnung  der  Sporteln  und  die  Führung  der  Sportelkassen.
bei  den  Oberämtern  liegt  den  zweiten  Beamten  der  Oberämter  unter  Aufsicht  der  Oberamtmänner,
  im  Fall  der  Abwesenheit  oder  Verhinderung  des  zweiten  Beamten,  oder,
während  dessen  Stelle  nicht  besetzt  ist,  den  Oberamtmännern  ob,  sofern  nicht  im  einzelnen
Falle  von  der  vorgesetzten  Behörde  eine  andere  Anordnung  getroffen  wird.

Die  Prüfung  der  oberamtlichen  Sportelrechn  ungen  ist  Obliegenheit  der  Kreisregierungen.

8.  2.
Gemeinsame  Sportelkontrollverzeichnisse  sind  zu  führen:
1)  für  das  Ministerium  des  Innern,  die  Adelsmatrikelkommission,  die  Ministerial-