Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

76  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  10.

gebracht  worden  ist;  Man  solle  gerade  Verkommenen  die  Lebensbedingungen
  nicht  erschweren,  sondern  erleichtern.  Wenigstens  wird
man  für  die  Bescholtenheit  besonderen  Nachweis  verlangen  müssen.
Die  Tatsache  eines  außerehelichen  Geschlechtsverkehrs  sollte  hier
üÜberhaupt  ausscheiden,  vor  allem  mit  Rücksicht  auf  die  Lebensbedingungen
  der  unehelichen  Kinder.  Dagegen  wird  gewerbsmäßiger
Geschlechtsverkehr  (Prostitution)  die  Bescholtenheit  begründen,  sofern
die  Antragstellerin  nicht  etwa  nachweisen  kann,  daß  sie  eine  andere
Lebensführung  begonnen  habe  und  fortsetzen  werde.

Gerade  für  die  Auslegung  des  Begriffs  der  Unbescholtenheit
wird  man  die  Entwickelung  der  Sitten  berücksichtigen  müssen,  und
zwar  hier  auch  der  im  Ausland  herrschenden  Sitten.  Die  Entscheidung
  aus  §  10  darf  nicht  aus  dem  zuweilen  engen  Gesichtskreise
  der  Heimat  aus  gefällt  werden,  sondern  muß  dem  Wesen
und  den  Notwendigkeiten  des  Weltverkehrs  Rechnung  tragen.  Man
wird  bedenken  müssen,  daß  es  weder  unsere  Aufgabe  noch  möglich
ist,  uns  vom  Verkehr  mit  anderen  Völkern  und  Sitten  auszuschließen,
  und  daß  es  ein  Zeichen  für  die  Stärke  eines  Volkstums
  ist,  wenn  es  bei  der  Wiederaufnahme  seiner  Frauen  deren
Vorleben  keiner  besonderen  Prüfung  unterzieht.  Jede  Zurückweisung
  eines  früheren  Stammesgenossen  macht  dem  Auslande
gegenüber  einen  schlechten  Eindruck;  es  ist  auch  hier  nicht  zu  vergessen,
  daß  unsere  Beziehungen  zu  fremden  Völkern  nicht  wenig
davon  abhängen,  ob  sie  unserem  Verhalten  Achtung  und  Neigung
entgegenbringen.  Eine  kleinliche  Handhabung  des  §  10  wird  das
Deutsche  Reich  im  Auslande  schwer  schädigen  können.

8.  St  A.  der  Kinder.  Einleitung  32  Erläuterung  zu  16.

9.  Anwendung  des  §  9.  Das  Einspruchsrecht  der  Bundesstaaten
  aus  §  9  besteht  dann,  wenn  die  Frau  das  Bürgerrecht  in
einem  anderen  Staate  nachsucht,  als  in  ihrem  Heimatsstaat.  Hat
die  Frau  die  URA  besessen,  so  scheidet  §  9  aus,  sofern  die  Frau
wieder  die  Ul.  nachsucht.  Andernfalls  kommt  §  9  zur  Anwendung.


10.  Rechtsmittel  gegen  Ablehnung.  Nach  §  40  ist  der  Rekurs
gegeben.  Er  schließt  auch  Nachprüfung  des  Verfahrens  aus  §  9
in  sich.  Erl.  8  zu  9  und  Erl.  zu  40.

11.  Kosten  werden  gemäß  §  38  nicht  erhoben.

12.  Uh  A.  Auszgeschlossen  ist  die  Anwendung  von  §  10  Satz  2,
d.  h.  die  Anhörung  der  Gemeinde  des  Niederlassungsortes.

Die  Anwendung  des  ersten  Satzes  begründet  das  Einbürgerungsrecht
  für  den  Fall  der  Niederlassung  in  einem  Schutzgebiet.