Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 11. 77
§ 11.
Ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die
Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, muß
auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet
er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er
den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht und den
Antrag innerhalb zweier Jahre nach der Volljährigkeit
stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.
1. Geschichte. Die Vorschrift ist durch Beschluß der R# ein-
gefügt. In erster Lesung beschränkte man sie auf die kraft elter-
licher Gewalt beantragte Entlassung. In zweiter Lesung ist auch
die durch den Vormund beantragte Entlassung der Vorschrift unter-
stellt, dagegen der Verlust der RA durch Legitimation nicht ein-
bezogen worden. — KW. 34, 74. — Bei der zweiten und dritten
Beratung im Hause ist die Vorschrift ohne Besprechung angenommen
worden. Einleitung 41.
2. Reichsangehörigkeit. Hier und in §§ 30, 31 kommt der
Ausdruck RA. vor. Sonst wird nur von der St. und der URA.
gesprochen.
3. Entlassung Minderjähriger. Erläuterung zu 19 und 23.
4. Voraussetzungen des Einbürgerungsrechts sind:
a) Verlust der RA. durch Entlassung während der Minder-
jährigkeit,
b) Vollendung des 21. Jahres oder Volljährigkeitserklärung,
„) Niederlassung in dem Bundesstaat, dessen Bürgerrecht be-
gehrt wird,
d) Geschäftsfähigkeit — bei Entmündigten Zustimmung des
Vormunds —
e) Unbescholtenheit,
f) Wohnung oder Unterkommen am Orte der Niederlassung,
8) Möglichkeit für den Antragsteller, sich und seine Angehörigen
zu ernähren,
b) Gorllung des Antrages bis zur Bollenbung des 23. Lebens-
ahre
i) Unddiang der Gemeinde oder des Armenverbandes gemäß
§ 8 Abs. 2,
k) falls die Niederlassung nicht in dem Heimatsstaat erfolgt:
Fehlen der Voraussetzungen für die Ablehnung aus § 9.