Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 11. 77 
§ 11. 
Ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger die 
Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, muß 
auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet 
er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er 
den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht und den 
Antrag innerhalb zweier Jahre nach der Volljährigkeit 
stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung. 
1. Geschichte. Die Vorschrift ist durch Beschluß der R# ein- 
gefügt. In erster Lesung beschränkte man sie auf die kraft elter- 
licher Gewalt beantragte Entlassung. In zweiter Lesung ist auch 
die durch den Vormund beantragte Entlassung der Vorschrift unter- 
stellt, dagegen der Verlust der RA durch Legitimation nicht ein- 
bezogen worden. — KW. 34, 74. — Bei der zweiten und dritten 
Beratung im Hause ist die Vorschrift ohne Besprechung angenommen 
worden. Einleitung 41. 
2. Reichsangehörigkeit. Hier und in §§ 30, 31 kommt der 
Ausdruck RA. vor. Sonst wird nur von der St. und der URA. 
gesprochen. 
3. Entlassung Minderjähriger. Erläuterung zu 19 und 23. 
4. Voraussetzungen des Einbürgerungsrechts sind: 
a) Verlust der RA. durch Entlassung während der Minder- 
jährigkeit, 
b) Vollendung des 21. Jahres oder Volljährigkeitserklärung, 
„) Niederlassung in dem Bundesstaat, dessen Bürgerrecht be- 
gehrt wird, 
d) Geschäftsfähigkeit — bei Entmündigten Zustimmung des 
Vormunds — 
e) Unbescholtenheit, 
f) Wohnung oder Unterkommen am Orte der Niederlassung, 
8) Möglichkeit für den Antragsteller, sich und seine Angehörigen 
zu ernähren, 
b) Gorllung des Antrages bis zur Bollenbung des 23. Lebens- 
ahre 
i) Unddiang der Gemeinde oder des Armenverbandes gemäß 
§ 8 Abs. 2, 
k) falls die Niederlassung nicht in dem Heimatsstaat erfolgt: 
Fehlen der Voraussetzungen für die Ablehnung aus § 9.
	        
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