Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  S8  12,  13.  79

2.  Ausländer.  Das  Recht  steht  auch  Ausländern  zu,  die  im
Besitz  einer  fremden  St  A.  sind.  Solche  werden  aber  in  der
Regel  nicht  zum  Dienst  eingestellt  werden.  Berechnet  ist  die  Vorschrift
  hauptsächlich  auf  staatlose  Männer.

3.  Voraussetzungen  des  Einbürgerungsrechts  sind

a)  Wehrdienst  mindestens  während  eines  Jahres  —  nicht  etwa
nur  als  Einjähriger!  —

b)  die  von  dem  Bundesstaat  unabhängig  von  dem  Verfahren
nach  §  9  zu  treffende  Feststellung,  daß  die  Einbürgerung  nicht
das  Wohl  des  Reiches  wie  des  Staates  gefährden  würde,

c)  die  in  Erl.  4  zu  §  11  unter  c  bis  g,  i  und  k  genannten
Voraussetzungen.

Eine  Frist  für  die  Stellung  des  Antrages  ist  nicht  bestimmt.
Der  Antrag  kann  also  jederzeit  nach  Ablauf  des  Dienstjahres
gestellt  werden.

Die  Anwendbarkeit  der  Vorschriften  8  Abs.  2  und  9  Abs.  1
hätte  sich  wohl  von  selbst  verstanden.  Die  Erwähnung  von  9
Abs.  1  legt  aber  den  Zweifel  nahe,  ob  der  zweite  Absatz  des  §  9
für  den  Sonderfall  des  §  12  habe  ausgeschlossen  werden  sollen.
In  den  Beratungen  findet  sich  darüber  nichts.  Nimmt  man  an,
*  9  Abs.  2  sei  ausgeschlossen,  so  ergibt  sich,  daß  gegenüber  §  9
in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  die  Ausländer,  welche  gedient
haben,  schlechter  gestellt  sind  als  die,  welche  nicht  gedient  haben.

Auffallend  ist  auch,  daß  die  in  §  9  Abs.  1  vorgesehenen  Gründe
der  Ablehnung  außerdem  selbständig  in  §  12  ausgesprochen  worden
sind.  Erl.  8  zu  9.

4.  Rechtsmittel  gegen  Ablehnung.  Der  Rekurs  ist  hier  nach
*  40  nicht  gegeben.  Die  Ablehnung  kann  ohne  Angabe  von
Gründen  erfolgen  und  ist  nicht  anfechtbar.  Es  bleibt  nur  die
gewöhnliche  Verwaltungsbeschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde.
Erl.  zu  39.

5.  Kosten  wie  Erl.  11  zu  §  10.

6.  URA.  53  12  ist  anzuwenden,  jedoch  gemäß  §  35  ohne
§*  8  Abs.  2.

8  13.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  sich  nicht  im  Inland
niedergelassen  hat,  kann  von  dem  Bundesstaate,  dem  er
früher  angehört  hat,  auf  seinen  Antrag  eingebürgert
werden,  wenn  er  den  Erfordernissen  des  §  8  Abs.  1,  Nr.  1,  2