Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. S8 12, 13. 79 
2. Ausländer. Das Recht steht auch Ausländern zu, die im 
Besitz einer fremden St A. sind. Solche werden aber in der 
Regel nicht zum Dienst eingestellt werden. Berechnet ist die Vor- 
schrift hauptsächlich auf staatlose Männer. 
3. Voraussetzungen des Einbürgerungsrechts sind 
a) Wehrdienst mindestens während eines Jahres — nicht etwa 
nur als Einjähriger! — 
b) die von dem Bundesstaat unabhängig von dem Verfahren 
nach § 9 zu treffende Feststellung, daß die Einbürgerung nicht 
das Wohl des Reiches wie des Staates gefährden würde, 
c) die in Erl. 4 zu § 11 unter c bis g, i und k genannten 
Voraussetzungen. 
Eine Frist für die Stellung des Antrages ist nicht bestimmt. 
Der Antrag kann also jederzeit nach Ablauf des Dienstjahres 
gestellt werden. 
Die Anwendbarkeit der Vorschriften 8 Abs. 2 und 9 Abs. 1 
hätte sich wohl von selbst verstanden. Die Erwähnung von 9 
Abs. 1 legt aber den Zweifel nahe, ob der zweite Absatz des § 9 
für den Sonderfall des § 12 habe ausgeschlossen werden sollen. 
In den Beratungen findet sich darüber nichts. Nimmt man an, 
* 9 Abs. 2 sei ausgeschlossen, so ergibt sich, daß gegenüber § 9 
in den Fällen des zweiten Absatzes die Ausländer, welche gedient 
haben, schlechter gestellt sind als die, welche nicht gedient haben. 
Auffallend ist auch, daß die in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Gründe 
der Ablehnung außerdem selbständig in § 12 ausgesprochen worden 
sind. Erl. 8 zu 9. 
4. Rechtsmittel gegen Ablehnung. Der Rekurs ist hier nach 
* 40 nicht gegeben. Die Ablehnung kann ohne Angabe von 
Gründen erfolgen und ist nicht anfechtbar. Es bleibt nur die 
gewöhnliche Verwaltungsbeschwerde an die vorgesetzte Behörde. 
Erl. zu 39. 
5. Kosten wie Erl. 11 zu § 10. 
6. URA. 53 12 ist anzuwenden, jedoch gemäß § 35 ohne 
§* 8 Abs. 2. 
8 13. 
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland 
niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er 
früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert 
werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1, Nr. 1, 2
	        
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