Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 16. 89
1. Geschichte. Die V. hat die früheren §§ 6, 10 und 11 des
alten Gesetzes zusammengefaßt mit der Aenderung, daß jeglicher
Vorbehalt fortan in der Urkunde selbst ausgedrückt werden müsse.
Im R. sind die Vorschriften ohne Beratung angenommen
worden.
2. wird wirksam. Früher sagte das Gesetz: begründet die mit
der St A. verbundenen Rechte und Pflichten. Ueber die Wirkungen
der St A. Einl. 24—6.
3. Höhere Verwaltungsbehörde. Erläuterung zu 39.
4. Aushändigung. Die Aushändigung ist nicht als Zugehen
einer Willenserklärung im Sinne von BG#. 130 anzusehen. Es
kommen auch nicht die Vorschristen über Zustellungen in Frage.
Vielmehr verlangt das Gesetz die Aushändigung der Urkunde an
den Antragsteller. Die Absendung genühgt nicht, auch keine Ersatz-
zustellung. Der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter selbst muß
die Urkunde in die Hand erhalten.
Da die Wirkungen der StA. mit der Aushändigung der Urkunde
beginnen und von ihr abhängen, wäre es wohl zweckmäßig ge-
wesen, über die Art der Aushändigung klare Bestimmungen zu
treffen. Nach dem Gesetz genügt jede tatsächlich bewirkte Ueber-
gabe der Urkunde, und man wird annehmen mussen, daß be-
sondere Formvorschriften nicht zulässig sind. § 39 spricht nur von
der Form der Urkunden.
Bei Aufnahme oder Einbürgerung von nicht unbeschränkt Ge-
schäftssfähigen wurde bisher angenommen, daß dem gesetzlichen Ver-
treter zugestellt werden müsse. Diese Annahme erscheint deshalb
nicht mehr bedenkenfrei, weil fortan nach §§ 7, 8 der Antrag für
Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte, sofern
sie über 16 Jahre alt sind, nicht von dem Vertreter, sondern von
dem Vertretenen selbst zu stellen ist. Erl. 11 zu 7, 6 zu 8.
O. 13, 408; 27, 410; 55, 234.
5. Urkunde. Form Erläuterung zu 39. § 39 betrifft jedoch
nicht die in den Fällen 14 und 15 Abs. 1 erwähnten Urkunden.
Deren Form richtet sich vielmehr nach den Vorschriften des Be-
amtenrechts.
6. Vorbehalt. Erläuterung 13 zu 14.
Der Vorbehalt muß in der Urkunde selbst erklärt werden. Er
kann von dem Staat oder von dem Antragsteller ausgehen, kann
sich auch auf einzelne Angehörige beschränken.
7. kraft elterlicher Gewalt. Die ursprüngliche Fassung des
Gesetzes war schon durch EBE#B. 41 den Vorschriften des BGB.