Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

88  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  88  15,  16.

wo  kein  Anspruch  gegeben  ist.  Das  gleiche  Versehen  liegt  bei  §  26
Abs.  3  vor.  Erl.  7  zu  26.

10.  Zustimmung  des  Reichskanzlers.  Die  Zustimmung  kann
ohne  Angabe  von  Gründen  versagt  werden.  Eine  Uebertragung
des  Zustimmungsrechts  auf  andere  Behörden  ist  nicht  zugelassen.

11.  Reichsdienst  in  den  Schutzgebieten  und  URn  A.  8§  15  ist
auf  Reichsbeamte,  die  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  in  den  Schutzgebieten
  haben,  nicht  anwendbar.  Abs.  1  setzt  dienstlichen  Wohnsitz
in  einem  Bundesstaat  voraus,  Abs.  2  solchen  im  Ausland.  Die
Schutzgebiete  sind  aber  nach  §  2  weder  Bundesstaat,  noch  Ausland.

Es  ist  aber  bei  der  allgemeinen  Fassung  des  §  35  fraglich,  ob
nicht  §  15  Abs.  1  derart  anzuwenden  ist,  daß  Schutzgebiet  entsprechend
  Gebiet  eines  Bundesstaates  und  UNM.  entsprechend  St  A.
gilt.  Schwierigkeiten  entstehen  dabei  für  die  Bestimmung  des
Begriffs  Ausländer  mit  Rücksicht  auf  §  33.  Einl.  38.  Erl.  2  zu  35.

12.  Mittelbarer  Reichsdienst.  §  15  spricht,  anders  als  §  14,
nur  von  dem  unmittelbaren  Reichsdienst.  Hier  wird  man  mit  der
Zeit  wohl  den  Schul=  und  Missionsdienst  in  die  Borschriften  15
und  vor  allem  34  einbeziehen  können.  Die  deutsche  Schule  und
die  deutsche  Mission  gehören  zu  den  wichtigsten  Mitteln  der
Stärkung  und  Verbreitung  des  Deutschtums  im  Auslande.  Es
wird  ein  Fortschritt  in  der  Entwicklung  des  Deutschtums  sein,
wenn  es  diese  seiner  Entfaltung  dienenden  Anstalten  in  Beziehung
zu  seiner  RA.  bringt.

8  186.

Die  Aufnahme  oder  Einbürgerung  wird  wirksam  mit
der  Aushändigung  der  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  hierüber  ausgefertigten  Urkunde  oder  der  Urkunde
über  die  unter  den  Voraussetzungen  des  §  14  oder  des
§  15  Abs.  1  erfolgte  Anstellung.

Die  Aufnahme  oder  Einbürgerung  erstreckt  sich,  insofern
nicht  in  der  Urkunde  ein  Vorbehalt  gemacht  wird,  zugleich
auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  Kinder,  deren  gesetzliche
  Vertretung  dem  Aufgenommenen  oder  Eingebürgerten
kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht.  Ausgenommen  sind  Töchter,
die  verheiratet  sind  oder  verheiratet  gewesen  sind.