Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  5  17.  91

durch  Nichterfüllung  der  Wehrpflicht  (88§  26,  29),

durch  Ausspruch  der  Behörde  (88  27  bis  29),

5.  für  ein  uneheliches  Kind  durch  eine  von  dem  Angehörigen
  eines  anderen  Bundesstaats  oder  von
einem  Ausländer  bewirkte  und  nach  den  deutschen
Gesetzen  wirksame  Legitimation,

6.  für  eine  Deutsche  durch  Eheschließung  mit  dem  Angehörigen

  eines  anderen  Bundesstaats  oder  mit

einem  Ausländer.

1.  Geschichte.  §  13  des  alten  Gesetzes  nannte  5  Verlustgründe:
1.  Entlassung,
2.  Ausspruch  der  Behörde,
3.  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande,
4.  Legitimation,
5.  Verheiratung.
Die  Gründe  1,  2,  4,  5  sind  beibehalten  worden.  Der  Grund  3,
die  am  meisten  angefochtene  Bestimmung  des  alten  Gesetzes,  ist
gestrichen,  an  seine  Stelle  sind  getreten:
Erwerb  einer  ausländischen  St##.,
Nichterfüllung  der  Wehrpflicht.
Die  V.  hatte  in  Ziffer  2  als  Verlustgrund  auch  genannt  den  Erwerb
  der  StA.  in  einem  andern  Bundesstaate,  und  die  Verhältnisse
  in  §  20  näher  geregelt,  in  dem  Bestreben,  die  mehrfache
St  A.  innerhalb  der  RA.  möglichst  zu  beseitigen.  Die  RK.  hat
sich  ablehnend  verhalten.  Einl.  27.

Im  übrigen  ist  bei  §  17  im  R.  nur  der  Verlust  der  Sta.
durch  Eheschließung  besprochen  worden.  Eine  beträchtliche  Mitgliederzahl
  hat  in  der  Kommission  wie  im  Hause  versucht,  den  Verlust
auf  die  Fälle  zu  beschränken,  in  denen  die  Eheschließung  für  die
Frau  nicht  zum  Erwerb  einer  ausländischen  St  A.  führe.  Das
träfe  zurzeit  allerdings  nur  die  Eheschließung  mit  einem  staatlosen
Mann.  Die  Anträge  sind  in  allen  Lesungen  gestellt  und  abgelehnt
worden.

2.  Andere  Verlustgründe.  Durch  §  36  sind  die  von  den
Bundesstaaten  mit  ausländischen  Staaten  bisher  abgeschlossenen
Staatsverträge  aufrecht  erhalten.  Erl.  zu  36.  Für  §  17
kommen  insbesondere  in  Betracht  die  sog.  Bancroftverträge,
Erl.  2  zu  36,  sowie  die  über  Schleswig-Holstein,  Elsaß-Lothringen