Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 5 17. 91
durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (88§ 26, 29),
durch Ausspruch der Behörde (88 27 bis 29),
5. für ein uneheliches Kind durch eine von dem An-
gehörigen eines anderen Bundesstaats oder von
einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen
Gesetzen wirksame Legitimation,
6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem An-
gehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit
einem Ausländer.
1. Geschichte. § 13 des alten Gesetzes nannte 5 Verlustgründe:
1. Entlassung,
2. Ausspruch der Behörde,
3. zehnjährigen Aufenthalt im Auslande,
4. Legitimation,
5. Verheiratung.
Die Gründe 1, 2, 4, 5 sind beibehalten worden. Der Grund 3,
die am meisten angefochtene Bestimmung des alten Gesetzes, ist
gestrichen, an seine Stelle sind getreten:
Erwerb einer ausländischen St##.,
Nichterfüllung der Wehrpflicht.
Die V. hatte in Ziffer 2 als Verlustgrund auch genannt den Er-
werb der StA. in einem andern Bundesstaate, und die Ver-
hältnisse in § 20 näher geregelt, in dem Bestreben, die mehrfache
St A. innerhalb der RA. möglichst zu beseitigen. Die RK. hat
sich ablehnend verhalten. Einl. 27.
Im übrigen ist bei § 17 im R. nur der Verlust der Sta.
durch Eheschließung besprochen worden. Eine beträchtliche Mitglieder-
zahl hat in der Kommission wie im Hause versucht, den Verlust
auf die Fälle zu beschränken, in denen die Eheschließung für die
Frau nicht zum Erwerb einer ausländischen St A. führe. Das
träfe zurzeit allerdings nur die Eheschließung mit einem staatlosen
Mann. Die Anträge sind in allen Lesungen gestellt und abgelehnt
worden.
2. Andere Verlustgründe. Durch § 36 sind die von den
Bundesstaaten mit ausländischen Staaten bisher abgeschlossenen
Staatsverträge aufrecht erhalten. Erl. zu 36. Für § 17
kommen insbesondere in Betracht die sog. Bancroftverträge,
Erl. 2 zu 36, sowie die über Schleswig-Holstein, Elsaß-Lothringen