Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 5 17. 91 
durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (88§ 26, 29), 
durch Ausspruch der Behörde (88 27 bis 29), 
5. für ein uneheliches Kind durch eine von dem An- 
gehörigen eines anderen Bundesstaats oder von 
einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen 
Gesetzen wirksame Legitimation, 
6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem An- 
gehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit 
einem Ausländer. 
1. Geschichte. § 13 des alten Gesetzes nannte 5 Verlustgründe: 
1. Entlassung, 
2. Ausspruch der Behörde, 
3. zehnjährigen Aufenthalt im Auslande, 
4. Legitimation, 
5. Verheiratung. 
Die Gründe 1, 2, 4, 5 sind beibehalten worden. Der Grund 3, 
die am meisten angefochtene Bestimmung des alten Gesetzes, ist 
gestrichen, an seine Stelle sind getreten: 
Erwerb einer ausländischen St##., 
Nichterfüllung der Wehrpflicht. 
Die V. hatte in Ziffer 2 als Verlustgrund auch genannt den Er- 
werb der StA. in einem andern Bundesstaate, und die Ver- 
hältnisse in § 20 näher geregelt, in dem Bestreben, die mehrfache 
St A. innerhalb der RA. möglichst zu beseitigen. Die RK. hat 
sich ablehnend verhalten. Einl. 27. 
Im übrigen ist bei § 17 im R. nur der Verlust der Sta. 
durch Eheschließung besprochen worden. Eine beträchtliche Mitglieder- 
zahl hat in der Kommission wie im Hause versucht, den Verlust 
auf die Fälle zu beschränken, in denen die Eheschließung für die 
Frau nicht zum Erwerb einer ausländischen St A. führe. Das 
träfe zurzeit allerdings nur die Eheschließung mit einem staatlosen 
Mann. Die Anträge sind in allen Lesungen gestellt und abgelehnt 
worden. 
2. Andere Verlustgründe. Durch § 36 sind die von den 
Bundesstaaten mit ausländischen Staaten bisher abgeschlossenen 
Staatsverträge aufrecht erhalten. Erl. zu 36. Für § 17 
kommen insbesondere in Betracht die sog. Bancroftverträge, 
Erl. 2 zu 36, sowie die über Schleswig-Holstein, Elsaß-Lothringen
	        
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