Metadata : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

92  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  8  17.

und  Helgoland  abgeschlossenen  Staatsverträge  —  s.  Erl.  9  zu  31;
RGBl.  1871,  212,  223;  RGBl.  1891,  21  —.

Im  Laufe  des  Kulturkampfes  hatte  man  zeitweise  die  Entziehung
der  St  A.  als  Zwangsmittel  gegen  die  Geistlichkeit  gebraucht.
—  RGBl.  1874,  43  und  1890,  65.  —

3.  Entlassung.  Entlassung  aus  der  RA.  erfolgt  nur  auf  Antrag.
  Die  §§  18,  19  ordnen  die  Antragstellung,  20  die  mehrfache
  St  A.,  21  —22  die  Voraussetzungen  und  23—24  die  Form
und  Wirksamkeit  der  Entlafsung.  Der  Antrag  ist  bei  der  höheren
Verwaltungsbehörde  zu  stellen.  S.  §  23.  Die  Entlassung  ist  im
Falle  des  §  21  kostenfrei.  In  allen  anderen  Fällen  dürfen  Stempelabgabe
  und  Ausfertigungsgebühr  drei  Mark  nicht  übersteigen.  §  38.

Es  ist  wichtig,  darauf  hinzuweisen,  daß  in  allen  Auslandsstaaten
  die  Einbürgerung  an  eine  bestimmte  Dauer  der  Niederlassung
  gebunden  ist.  Wer  also  beim  Verlassen  des  Deutschen
Reiches  seine  Entlassung  aus  der  R.  beantragt,  wird  in  der
Regel  eine  längere  Zeit  staatlos  bleiben  müssen,  was  sowohl  für
den  Schutz,  wie  für  die  Familienverhältnisse  schwer  wiegt.  Ein
Recht  auf  Wiederaufnahme  ist  für  wenige  Fälle  gegeben.  Man
sollte  daher  bei  der  Auswanderung  nie  die  Entlassung  beantragen.
Der  zuweilen  erfolgten  unrichtigen  Belehrung  durch  Behörden  ist
der  preußische  Minister  des  Innern  durch  Verfügung  vom
20.  11.  1904  entgegengetreten.  (MBl.  1904,  277.)

4.  Erwerb  ausländischer  St  A.  Erläuterung  zu  25.

5.  Nichterfüllung  der  Wehrpflicht.  Das  deutsche  Volk  ist  das
erste,  das  sich  damit  auf  den  Standpunkt  gestellt  hat:  Keine
Volksgemeinschaft  ohne  Wehrgemeinschaft.  Dieser  Gedanke  ist
zweifellos  geeignet,  die  Kraft  des  deutschen  Volksbewußtseins  zu
stärken.  Nur  muß  seine  Geltung  in  das  sittliche  Bemühen  jedes
einzelnen  deutschen  Mannes  dringen,  nicht  aber  auf  behördliche
Maßnahmen  beschränkt  bleiben.  Es  gibt  vielleicht  keine  Bestimmung
  deutschen  Rechts,  die  sich  so  tief  in  das  Volk  einleben
sollte,  wie  der  Gedanke,  daß  Volks=  und  Wehrgemeinschaft  gleichbedeutend
  seien.

6.  Ausspruch  der  Behörde  ist  in  zwei  Fällen  zugelassen:
1.  Verweigerung  des  Kriegsdienstes,  §  27,
2.  Eintritt  in  ausländischen  Staatsdienst,  s  28.
Die  Entziehung  der  R.  war  schon  nach  bisherigem  Rechte
möglich.
7.  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes.  Ziffer  5  umfaßt
zwei  in  ihren  Rechtsfolgen  verschiedene  Fälle: