Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  17.  93

1.  Der  Bater  hat  eine  andere  deutsche  St  A.  als  das  Kind
—  dann  verliert  das  Kind  seine  St  A.,  erwirbt  die  St#a.
des  Baters  nach  §  5,  die  Rl.  bleibt  unberührt.

2.  Der  Vater  ist  Ausländer  —  dann  verliert  das  Kind  zugleich
  seine  St  Aä.  und  Ru.

Ob  die  Legitimation  wirksam  sei,  ist  in  den  beiden  Fällen  nach
verschiedenen  Gesetzen  zu  beurteilen.  Im  Falle  1  ist  nur  das
deutsche  Recht  maßgebend  —  EßGB.  22,  Abs.  1.  —  Im  Falle  2
ist  dagegen  das  ausländische  Recht  entscheidend,  mit  der  durch
En#B.  22  Abs.  2  angeordneten  Ausnahme:  daß  die  nach  deutschem
Recht,  BGB.  1726  bis  1729,  erforderlichen  Zustimmungen  der
Mutter  und  des  Kindes  erklärt  werden  mühssen.

Es  ist  danach  wichtig,  festzustellen,  worin  zurzeit  das  ausländische
Recht  hinsichtlich  der  Legitimation  unehelicher  Kinder  von  dem
deutschen  Recht  abweicht.

1.  Keine  L.  durch  nachfolgende  Ehe  gibt  es  in  England,
Irland,  Cypern,  Queensland,  Südaustralien  sowie  in  den
englischen  Besitzungen,  soweit  nicht  in  ihnen  holländisches
oder  französisches  Recht  gilt.

2.  Keine  L.  durch  Ehelichkeitserklärung  ist  gegeben
in  Belgien,  Frankreich,  Luxemburg,  Monaco  sowie  früher  in

den  schweizerischen  Kantonen  Genf,  Neuenburg,  Tesfin,  Waadt
und  Wallis.

3.  Keine  L.  für  in  Ehebruch  oder  Blutschande  erzeugte
  Kinder  gibt  es  in
a)  Belgien,  Luxemburg,  Monaco,  Bulgarien,  Griechenland,
den  Niederlanden,  Portugal,  Rußland  (Polen  s.  Ziffer  bh,
Schottland,  —  früher  in  den  Kantonen  Bern  (für
Katholiken),  Freiburg,  Genf,  Neuenburg,  Tessin,  Waadt
und  Wallis  —,  Argentinien,  Bolivia,  Brasilien,  Chile,
Columbia,  Costa-Rica,  Ecuador,  Mexiko,  Peru,  San
Salvador,  Uruguay,  Venezuela  und  dem  Staat  Louisiana
der  Vereinigten  Staaten,
b)  mit  Ausnahmen  in  Frankreich,  Italien,  Spanien  und
Polen.

4.  Keine  L.  für  die  in  Verletzung  des  kirchlichen
Keuschheitsgelübdes  erzeugten  Kinder  ist  zugelassen
  in  Portugal,  Spanien,  Argentinien,  Brasilien,
Uruguay  sowie  in  den  Kantonen  Tessin  und  Wallis.

Näheres  bei  Cahn,  Erl.  8  zu  13  und  in  den  dort  genannten
Gesetzen  und  Schriften.