Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  16.  89

1.  Geschichte.  Die  V.  hat  die  früheren  §§  6,  10  und  11  des
alten  Gesetzes  zusammengefaßt  mit  der  Aenderung,  daß  jeglicher
Vorbehalt  fortan  in  der  Urkunde  selbst  ausgedrückt  werden  müsse.

Im  R.  sind  die  Vorschriften  ohne  Beratung  angenommen
worden.

2.  wird  wirksam.  Früher  sagte  das  Gesetz:  begründet  die  mit
der  St  A.  verbundenen  Rechte  und  Pflichten.  Ueber  die  Wirkungen
der  St  A.  Einl.  24—6.

3.  Höhere  Verwaltungsbehörde.  Erläuterung  zu  39.

4.  Aushändigung.  Die  Aushändigung  ist  nicht  als  Zugehen
einer  Willenserklärung  im  Sinne  von  BG#.  130  anzusehen.  Es
kommen  auch  nicht  die  Vorschristen  über  Zustellungen  in  Frage.
Vielmehr  verlangt  das  Gesetz  die  Aushändigung  der  Urkunde  an
den  Antragsteller.  Die  Absendung  genühgt  nicht,  auch  keine  Ersatzzustellung.
  Der  Antragsteller  oder  sein  Bevollmächtigter  selbst  muß
die  Urkunde  in  die  Hand  erhalten.

Da  die  Wirkungen  der  StA.  mit  der  Aushändigung  der  Urkunde
beginnen  und  von  ihr  abhängen,  wäre  es  wohl  zweckmäßig  gewesen,
  über  die  Art  der  Aushändigung  klare  Bestimmungen  zu
treffen.  Nach  dem  Gesetz  genügt  jede  tatsächlich  bewirkte  Uebergabe
  der  Urkunde,  und  man  wird  annehmen  mussen,  daß  besondere
  Formvorschriften  nicht  zulässig  sind.  §  39  spricht  nur  von
der  Form  der  Urkunden.

Bei  Aufnahme  oder  Einbürgerung  von  nicht  unbeschränkt  Geschäftssfähigen
  wurde  bisher  angenommen,  daß  dem  gesetzlichen  Vertreter
  zugestellt  werden  müsse.  Diese  Annahme  erscheint  deshalb
nicht  mehr  bedenkenfrei,  weil  fortan  nach  §§  7,  8  der  Antrag  für
Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  Beschränkte,  sofern
sie  über  16  Jahre  alt  sind,  nicht  von  dem  Vertreter,  sondern  von
dem  Vertretenen  selbst  zu  stellen  ist.  Erl.  11  zu  7,  6  zu  8.
O.  13,  408;  27,  410;  55,  234.

5.  Urkunde.  Form  Erläuterung  zu  39.  §  39  betrifft  jedoch
nicht  die  in  den  Fällen  14  und  15  Abs.  1  erwähnten  Urkunden.
Deren  Form  richtet  sich  vielmehr  nach  den  Vorschriften  des  Beamtenrechts.


6.  Vorbehalt.  Erläuterung  13  zu  14.

Der  Vorbehalt  muß  in  der  Urkunde  selbst  erklärt  werden.  Er
kann  von  dem  Staat  oder  von  dem  Antragsteller  ausgehen,  kann
sich  auch  auf  einzelne  Angehörige  beschränken.

7.  kraft  elterlicher  Gewalt.  Die  ursprüngliche  Fassung  des
Gesetzes  war  schon  durch  EBE#B.  41  den  Vorschriften  des  BGB.