III. Abschn.: Vormundsch. 1. Tit.: ũb. Minderj. VI. Familienrat. 1167
Gegenvormundes erfolgen auf Beschluß des FR.s durch dessen Vorsitzenden.
Ebenso die Genehmigung zu Rechtsgeschäften. Die Vorschriften
des FGG.s gelten auch für das Verfahren vor dem FR., insbelande
die über die Beschwerde. Die Beschwerde geht an das Landgericht.
2. auch nach außen, z. B. Mitteilung der Beschlüsse an den
Vormund.
3.g nicht durch Bevollmächtigte. Sind sie verhindert, so tritt, wenn
nötig, Ersatz nach § 1864 ein.
4. Folgerung aus Abs. 1. Privatrechtl. Verantwortlichkeit gegenüber
dem Mündel, 8 1848. Als Gesamtschuldner § 840.
V. Tätigkeit. 1. Einbernfung §. 1873.
Der Familienrath wird von dem Vorsitzenden einberufen.“
Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn zwei Mitglieder?,
der Vormund oder der Gegenvormunds sie beantragen oder
wenn das Interesse des Mündels sie erfordert.“ Die Mitglieder
können mündlich oder schriftlich eingeladen werden.
1 17211, II#a 1765, IIb 1851, III 1849. M. XV, 1218. Prot. IV, 837.
1. nach Bedürfnis, nicht Zusammentritt zu vorher bestimmter Zeit.
Form der Einberufung, Ort, Zeit und Frist zwischen Einberufung und
Sitzungstag bestimmt der Vorsitzende. Die Beratungsgegenstände brauchen
nicht angegeben zu werden.
2. Es brauchen nicht Verwandte zu sein.
3. Auch in solchen Fällen nehmen beide nicht an der Beratung
teil.
4. Dann von Amts wegen. Der Vormundschaftsrichter kann ohne
den FR. nur in dringenden Fällen vorgehen, aber darauf muß sofort
der FR. berufen werden, § 1876. Unterläßt er die erforderl. Einberufung,
§ 1848; Beschwerde des Antragstellers, FKG#. 8 20.
2. Beschlußfassung §. 1874.
Zur Beschlußfähigkeit des Familienraths ist die Anwesenheit
des Vorsitzenden . und mindestens zweier Mitglieder? erforderlich.
Der Familienrath faßt seine Beschlüsse nach der Mehrheit
der Stimmen der Anwesenden.3 Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
Steht in einer Angelegenheit das Interesse des Mündels
zu dem Interesse eines Mitglieds in erheblichem Gegensatze", so
ist das Mitglied von der Theilnahme an der Beschlußfassung
ausgeschlossen. Ueber die Ausschließung entscheidet der Vorsitzende.
1 1722, IIa 1767, II b 1852, III 1850. M. IV, 1220. Prot. 1IV, 837.