Metadata : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.:  ũb.  Minderj.  VI.  Familienrat.  1167

Gegenvormundes  erfolgen  auf  Beschluß  des  FR.s  durch  dessen  Vorsitzenden.
  Ebenso  die  Genehmigung  zu  Rechtsgeschäften.  Die  Vorschriften
  des  FGG.s  gelten  auch  für  das  Verfahren  vor  dem  FR.,  insbelande
  die  über  die  Beschwerde.  Die  Beschwerde  geht  an  das  Landgericht.


2.  auch  nach  außen,  z.  B.  Mitteilung  der  Beschlüsse  an  den
Vormund.

3.g  nicht  durch  Bevollmächtigte.  Sind  sie  verhindert,  so  tritt,  wenn
nötig,  Ersatz  nach  §  1864  ein.

4.  Folgerung  aus  Abs.  1.  Privatrechtl.  Verantwortlichkeit  gegenüber
  dem  Mündel,  8  1848.  Als  Gesamtschuldner  §  840.

V.  Tätigkeit.  1.  Einbernfung  §.  1873.
Der  Familienrath  wird  von  dem  Vorsitzenden  einberufen.“
Die  Einberufung  hat  zu  erfolgen,  wenn  zwei  Mitglieder?,
der  Vormund  oder  der  Gegenvormunds  sie  beantragen  oder
wenn  das  Interesse  des  Mündels  sie  erfordert.“  Die  Mitglieder

können  mündlich  oder  schriftlich  eingeladen  werden.
1  17211,  II#a  1765,  IIb  1851,  III  1849.  M.  XV,  1218.  Prot.  IV,  837.

1.  nach  Bedürfnis,  nicht  Zusammentritt  zu  vorher  bestimmter  Zeit.
Form  der  Einberufung,  Ort,  Zeit  und  Frist  zwischen  Einberufung  und
Sitzungstag  bestimmt  der  Vorsitzende.  Die  Beratungsgegenstände  brauchen
nicht  angegeben  zu  werden.

2.  Es  brauchen  nicht  Verwandte  zu  sein.

3.  Auch  in  solchen  Fällen  nehmen  beide  nicht  an  der  Beratung
  teil.

4.  Dann  von  Amts  wegen.  Der  Vormundschaftsrichter  kann  ohne
den  FR.  nur  in  dringenden  Fällen  vorgehen,  aber  darauf  muß  sofort
der  FR.  berufen  werden,  §  1876.  Unterläßt  er  die  erforderl.  Einberufung,
  §  1848;  Beschwerde  des  Antragstellers,  FKG#.  8  20.

2.  Beschlußfassung  §.  1874.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Familienraths  ist  die  Anwesenheit
  des  Vorsitzenden  .  und  mindestens  zweier  Mitglieder?  erforderlich.


Der  Familienrath  faßt  seine  Beschlüsse  nach  der  Mehrheit
der  Stimmen  der  Anwesenden.3  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Steht  in  einer  Angelegenheit  das  Interesse  des  Mündels
zu  dem  Interesse  eines  Mitglieds  in  erheblichem  Gegensatze",  so
ist  das  Mitglied  von  der  Theilnahme  an  der  Beschlußfassung
ausgeschlossen.  Ueber  die  Ausschließung  entscheidet  der  Vorsitzende.


 

1  1722,  IIa  1767,  II  b  1852,  III  1850.  M.  IV,  1220.  Prot.  1IV,  837.