Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LIV. Band. (54)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  149

Dabei  wird  übrigens  vorausgesetzt,  daß  der  beschuldigte
  Ehetheil  in  dem  Zeitpunkte  der  Konkumbenz
von  dem  seitens  des  anderen  Ehegatten  verübten  Verschulden
  und  zwar  in  glaubwürdiger  Weise,  also  nicht
etwa  bloß  durch  ein  zu  gerechten  Zweifeln  über  seine
Zuverlässigkeit  Anlaß  bietendes  unbeglaubigtes  Gerücht
Nachricht  erlangt  habe.  Keineswegs  darf  jedoch  so  weit
gegangen  werden,  anzunehmen,  daß  eine  solche  Kenntniß
nur  dann  vorliege,  wenn  der  beleidigte  Gatte  eine  vollkommene,
  jeden  Zweifel  absolut  ausschließende  Ueberzeugung
  von  der  Untreue  des  anderen  Theiles  gewonnen
habe.  Vielmehr  muß  es  genügen,  daß  bei  vernünftiger
Erwägung  aller  Umstände  der  unschuldige  Ehetheil  der
ihm  zugegangenen  Nachricht  Glauben  schenken  konnte  und
mußte.

Vgl.  Seuffert,  Archiv  Bd.  22  S.  156;  Sammlung
  von  Entscheidungen  des  bayer.  OGH.  Bd.  6
S.  368  und  Bd.  11  S.  355,  dann  S.  659;
Glück,  Sammlung  ehegerichtlicher  Entscheidungen
  Nr.  294,  296,  298,  299  und  302.

In  dem  gegebenen  Falle  hat  das  Berufungsgericht
festgestellt,  daß  der  Kläger,  als  er  nach  erfolgter  Klagestellung
  gegen  seine  Ehefrau  auf  Scheidung  wegen  Ehebruchs
  zugestandenermaßen  den  Beischlaf  mit  ihr  fortsetzte,
  in  der  That  jene  Ueberzeugung  von  der  Schuld
der  Beklagten  gehabt  habe,  welche  in  Verhältnissen  der
vorliegenden  Art  vernünftigerweise  überhaupt  verlangt
werden  könne;  ferner,  daß  der  Kläger  nach  den  gegebenen
Umständen  an  der  Untreue  seiner  Frau  nicht  mehr  habe
zweifeln  können,  aber  auch  nicht  mehr  gezweifelt  habe,
und  daß  aus  dem  ganzen  Verhalten  des  Klägers  mit
aller  Sicherheit  hervorgehe,  daß  derselbe  sich  von  dem
Ehebruche  seiner  Frau  trotz  ihres  fortgesetzten  Leugnens
überzeugt  gehalten  habe.

Gegenüber  diesen  Thatsachen  kann  es  füglich  unentschieden
  bleiben,  ob  in  der  fortgesetzten  Ausübung  des