Oberstrichterliche Entscheidungen. 149
Dabei wird übrigens vorausgesetzt, daß der beschuldigte
Ehetheil in dem Zeitpunkte der Konkumbenz
von dem seitens des anderen Ehegatten verübten Verschulden
und zwar in glaubwürdiger Weise, also nicht
etwa bloß durch ein zu gerechten Zweifeln über seine
Zuverlässigkeit Anlaß bietendes unbeglaubigtes Gerücht
Nachricht erlangt habe. Keineswegs darf jedoch so weit
gegangen werden, anzunehmen, daß eine solche Kenntniß
nur dann vorliege, wenn der beleidigte Gatte eine vollkommene,
jeden Zweifel absolut ausschließende Ueberzeugung
von der Untreue des anderen Theiles gewonnen
habe. Vielmehr muß es genügen, daß bei vernünftiger
Erwägung aller Umstände der unschuldige Ehetheil der
ihm zugegangenen Nachricht Glauben schenken konnte und
mußte.
Vgl. Seuffert, Archiv Bd. 22 S. 156; Sammlung
von Entscheidungen des bayer. OGH. Bd. 6
S. 368 und Bd. 11 S. 355, dann S. 659;
Glück, Sammlung ehegerichtlicher Entscheidungen
Nr. 294, 296, 298, 299 und 302.
In dem gegebenen Falle hat das Berufungsgericht
festgestellt, daß der Kläger, als er nach erfolgter Klagestellung
gegen seine Ehefrau auf Scheidung wegen Ehebruchs
zugestandenermaßen den Beischlaf mit ihr fortsetzte,
in der That jene Ueberzeugung von der Schuld
der Beklagten gehabt habe, welche in Verhältnissen der
vorliegenden Art vernünftigerweise überhaupt verlangt
werden könne; ferner, daß der Kläger nach den gegebenen
Umständen an der Untreue seiner Frau nicht mehr habe
zweifeln können, aber auch nicht mehr gezweifelt habe,
und daß aus dem ganzen Verhalten des Klägers mit
aller Sicherheit hervorgehe, daß derselbe sich von dem
Ehebruche seiner Frau trotz ihres fortgesetzten Leugnens
überzeugt gehalten habe.
Gegenüber diesen Thatsachen kann es füglich unentschieden
bleiben, ob in der fortgesetzten Ausübung des