Reichs-- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 18, 19. 97
günstige Wirkungen insbesondere für das Ehegüterrecht und die
Ehescheidung herbeigeführt werden können. B. 26. Im R. ist
die Vorschrist ohne jede Besprechung angenommen worden.
2. StA. des Ehemannes. § 18 kommt nicht in Frage, wenn
der Ehemann nie die RA. besessen hat, denn dann würde die
Deutsche nach § 17 Ziffer 6 mit der Eheschließung die Rü. ver-
loren haben. Denkbar wäre höchstens der Fall, daß die Frau
nach der Eheschließung während der Ehe eingebürgert worden
wäre, ein Fall, der kaum vorkommen dürfte.
Ist der Ehemann ehemaliger Deutscher, so kann § 18 in folgenden
Fällen vorkommen:
1. wenn die Frau allein eingebürgert worden ist — unwahr-
scheinlich —
2. wenn der Mann seine Entlassung früher nur für sich be-
antragt hat — § 23, 25 —,
3. wenn der Mann nach 26, 27, 28 oder 32 seine St A. allein
verloren hat, weil die Frau nicht mehr in häuslicher Ge-
meinschaft mit ihm gelebt hat,
4. wenn der Mann durch Legitimation nach § 17 Ziffer 5
seine St A. verloren hat.
Eine Ungleichheit in der Behandlung der beiden Geschlechter liegt
auch darin, daß zwar der Mann ohne die Frau, nicht aber die
Frau ohne den Mann aus der St A. entlassen werden kann.
3. Zustimmung der Frau. Auch hier kann sich das Fehlen
einer Formvorschrift unangenehm bemerkbar machen. Erl. 7 zu 7.
Besondere Vorschristen für den Fall, daß die Frau minderjährig
oder entmündigt ist, bestehen nicht. Mit Rücksicht darauf, daß das
RSt. § 7 in solchen Fällen der Frau sogar das Antragsrecht
gibt, wird man Bedenken tragen müssen, für die Zustimmung an
die Stelle der Frau den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Auch
dieses Ergebnis kann zuweilen unbefriedigend sein. Erl. 11 zu 7.
4. Un A. Die Anwendung der Vorschrist auf die UA. bedarf
keiner Erläuterung.
§ 1.
Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Ge-
walt oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem
gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des
deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen
die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts kt auch
Weck, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.