Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  48.  1914.  878

Anlage  II  der  Berordnung.

Prüfungsordônung

für  Azetylenapparate,  für  die  gemäß  den  §8  12,  14  und  26  Ziffer  4  und  5.  der
Verordnung  über  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung  von  Azetylen
sowie  über  Lagerung  von  Kalziumkarbid  die  Zulassung  beantragt  wird.

I.  1.  Anträge  d  Zulassung  von  Typen  sind  in  den  Fällen  der  I§s  12,  14  und
26  Ziffer  4  und  5  der  Verordnung  an  „die  technische  Aussichtskommission  für  die  Unter-Hbachunse
  und  Prüsstelle  des  Deutschen  Azetylenvereins“  zu  Berlin,  Leipziger  Straße  2,
zu.  richten.

2.  Dem  Antrage  sind  je  in  zweifacher  Ausfertigung  beizufügen:

#a)  eine  deutliche  Schnittzeichnung  des  Apparates  mit  eingetragenen  Maßen
(auch  der  Wandstärken)  oder  einer  tabellarischen  Übersicht  der  Maße,  falls  die
Apparate  in  verschiedenen  Größen  hergestellt  werden  sollen.  Bei  Schweißund
  Schneideanlagen  ist  die  Wasservorlage  in  derselben  Weise  darzustellen,

b)  eine  genaue  Beschreibung  des  Apparates  mit  Angaben  über  das  Material
der  Einzelteile,  den  nutz-baren  Inhalt  des  Gasbehälters  und  des  Wasserraums
  des  Entwicklers  oder  des  Kühlwasserraums,  über  die  Karbidfüllung
und  die  größte  Stundenleistung,  getrennt  für  die  einzelnen  Herstellungsgrößen
  des  Apparatentyps,  sowie  ber  die  Art  der  Reinigung  des  Gases  und
die  Wasservorlage,

2  eine  eingehende  Betriebsvorschrift.

3.  Außerdem  ist  in  den  Fällen  der  ##  12,  14  und  26  Ziffer  4  der  Verordnung
eine  Bescheinigung  darüber  beizufügen,  daß  die  Verprüfungsgebühr  gemäß  der  Gebührenordnung
  an  den  Deutschen  Azetylenverein  gezahlt  worden  ist.

Die  Prüfungen  zerfallen  in  Vorprüfungen  und  Betriebsprüfungen.  Anträge
gemäß  §  26  Ziffer  5  der  Verordnung  unterliegen  nur  einer  fachmännischen  Begutachtung
  an  Hand  eines  einzusendenden  Apparates.

5.  Die  Anträge  werden,  nachdem  sie  auf  ihre  Vollständigkeit  geprüft  und  erforderlichenfalls
  ergänzt  worden  sind,  der  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  des  Deutschen
Azetylenvereins  Überwiesen.  Der  Antragsteller  erhält  hiervon  Nachricht,  in  den  Fällen
des  §  26  Ziffer  5  der  Verordnung  mit  der  Aufforderung,  der  Prüfstelle  nunmehr  einen
Apparat  zu  überweisen  und  den  Nachweis  zu  liefern,  daß  die  Prüfungsgebühr  gemäß
der  Gebührenordnung  an  den  Deutschen  Azetylenverein  gezahlt  ist.

II.  1.  Die  Vorprüfung  erfolgt  durc  die  Prüfstelle  an  Hand  der  eingereichten
Unterlagen  zum  Zwecke  der  Erteilung  eines  Vorbescheides,  ob  der  Apparat  zur  Ausführung
  der  technischen  Betriebsprüfung  geeignet  erscheint.  Wegen  Beseitigung  offenkundiger
  Mängel  setzt  sich  die  Prüfstelle  mit  dem  Antragsteller  unmittelbar  ins  Benehmen.