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nicht an Kanfleute. Eine Reihe derartiger Konzessionen sind bei
Besitzwechsel bereits eingezogen. Auch die Wirtschaftskonzessions.
steuer, deren Einsührung durch das Kreis- und Provinzialabgabengesetz
vom 23. April 1906 ermöglicht ist, kann in diesem Sinne aus
genutzt werden. Im Oberlahnkreise sprach der Landrat bei der
Vorlage an den Kreistag aus, daß „für die geplante Stener die
Förderung der Mäßigkeitsbestrebungen mit in erster Linie steht.
Der Alkohol muß unbedingt mit jedem Mittel bekämpft werden.“
So sind in verschiedenen Kreisen die Steuersätze bei Neukonzessionen
doppelt so hoch wie bei Wirtschaftsübertragungen. Der
Flaschenbierhandel ist im Kreise Putzig mit vollem Recht ebensalls
besteuert. In einer Reihe von Kreisen, z. B. Niederbarnim, Grün,
berg i. Schl. und dem Oberlahnkreise soll die Steuer nicht erhoben
werden, wenn in der Wirtschaft nur alkoholfreie Getränke verabfolgt
werden, und in den Kreisen Niederbarnim und im Oberlahnkreise
auch dann nicht, wenn die Wirtschaft für Rechnung einer
Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes betrieben werden
soll. Zweifelsohne läßt sich in dieser Richtung noch mehr tun,
doch soll auch hier eine bestimmte Grenze innegehalten und nicht
allzusehr mit Polizeimaßregeln operiert werden, denn sonst könnte
es auch hier wieder heißen: „Auf dem Lande wird alles verboten.
in der Stadt ist alles erlaubt; wir sind der ewigen Scherereien
müde und gehen nach der Stadt.“ Wir sagen darum und rufen
es auch den Cuthaltsamkeitsvereinen zu: Weniger Verbote,
überhaupt weniger Polizei, dagegen um somehr
positive Arbeit, um so mehr gediegene Einrichtungen.“
Als Beispiele führen wir an: Die Königliche Regierung in Königsberg
erließ 1905 eine Verfügung, nach der die Schulaufsichtsbeamten und
Lehrer anpewiesen sinnd, der Alkoholfrage ihre Aufmerksamkeit zuzuwohnheitsmäßiger
Verabreichung von Schnaps oder Bier seitens der
Eltern an Schulkinder ist der Antrag auf Fisorgeerziehung zu stellen.
rtspolizeibehörden,
nachdem er erfahren hatte, daß in mehreren Ortschaften des
Kreises die gewerbsmäßige Abgabe geistiger Getränke auf Vorp insoweit
zur Regel geworden ist, als die Arbeiter seitens der Schankwirte gewohnheitsmäßig
von einer Löhming bis zur anderen fast den gesamten
von ihnen verbrauchten Branntwein auf " erhalten. Um den dadurch
e
Im Kreise Meschede erlich der Landrat an die Amtmänner folgende
Verfügung: Alkoholfreie Getrünke, insbesondere Limonaden, sind an
Schützenfesttagen zum Preise von nicht mehr als 10 Pfg. für das Einbiertel-Liter
in Gläsern, und dort, wo Freibier verabfolgt wird, unent-