Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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nicht  an  Kanfleute.  Eine  Reihe  derartiger  Konzessionen  sind  bei
Besitzwechsel  bereits  eingezogen.  Auch  die  Wirtschaftskonzessions.
steuer,  deren  Einsührung  durch  das  Kreis-  und  Provinzialabgabengesetz
  vom  23.  April  1906  ermöglicht  ist,  kann  in  diesem  Sinne  aus
genutzt  werden.  Im  Oberlahnkreise  sprach  der  Landrat  bei  der
Vorlage  an  den  Kreistag  aus,  daß  „für  die  geplante  Stener  die
Förderung  der  Mäßigkeitsbestrebungen  mit  in  erster  Linie  steht.
Der  Alkohol  muß  unbedingt  mit  jedem  Mittel  bekämpft  werden.“
So  sind  in  verschiedenen  Kreisen  die  Steuersätze  bei  Neukonzessionen
  doppelt  so  hoch  wie  bei  Wirtschaftsübertragungen.  Der
Flaschenbierhandel  ist  im  Kreise  Putzig  mit  vollem  Recht  ebensalls
besteuert.  In  einer  Reihe  von  Kreisen,  z.  B.  Niederbarnim,  Grün,
berg  i.  Schl.  und  dem  Oberlahnkreise  soll  die  Steuer  nicht  erhoben
  werden,  wenn  in  der  Wirtschaft  nur  alkoholfreie  Getränke  verabfolgt
  werden,  und  in  den  Kreisen  Niederbarnim  und  im  Oberlahnkreise
  auch  dann  nicht,  wenn  die  Wirtschaft  für  Rechnung  einer
Gemeinde  oder  eines  anderen  Kommunalverbandes  betrieben  werden
  soll.  Zweifelsohne  läßt  sich  in  dieser  Richtung  noch  mehr  tun,
doch  soll  auch  hier  eine  bestimmte  Grenze  innegehalten  und  nicht
allzusehr  mit  Polizeimaßregeln  operiert  werden,  denn  sonst  könnte
es  auch  hier  wieder  heißen:  „Auf  dem  Lande  wird  alles  verboten.
in  der  Stadt  ist  alles  erlaubt;  wir  sind  der  ewigen  Scherereien
müde  und  gehen  nach  der  Stadt.“  Wir  sagen  darum  und  rufen
es  auch  den  Cuthaltsamkeitsvereinen  zu:  Weniger  Verbote,
überhaupt  weniger  Polizei,  dagegen  um  somehr
positive  Arbeit,  um  so  mehr  gediegene  Einrichtungen.“


Als  Beispiele  führen  wir  an:  Die  Königliche  Regierung  in  Königsberg
  erließ  1905  eine  Verfügung,  nach  der  die  Schulaufsichtsbeamten  und
Lehrer  anpewiesen  sinnd,  der  Alkoholfrage  ihre  Aufmerksamkeit  zuzuwohnheitsmäßiger

  Verabreichung  von  Schnaps  oder  Bier  seitens  der
Eltern  an  Schulkinder  ist  der  Antrag  auf  Fisorgeerziehung  zu  stellen.

rtspolizeibehörden,
  nachdem  er  erfahren  hatte,  daß  in  mehreren  Ortschaften  des
Kreises  die  gewerbsmäßige  Abgabe  geistiger  Getränke  auf  Vorp  insoweit
zur  Regel  geworden  ist,  als  die  Arbeiter  seitens  der  Schankwirte  gewohnheitsmäßig
  von  einer  Löhming  bis  zur  anderen  fast  den  gesamten
von  ihnen  verbrauchten  Branntwein  auf  "  erhalten.  Um  den  dadurch

e

Im  Kreise  Meschede  erlich  der  Landrat  an  die  Amtmänner  folgende
Verfügung:  Alkoholfreie  Getrünke,  insbesondere  Limonaden,  sind  an
Schützenfesttagen  zum  Preise  von  nicht  mehr  als  10  Pfg.  für  das  Einbiertel-Liter
  in  Gläsern,  und  dort,  wo  Freibier  verabfolgt  wird,  unent-