Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

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Vorteilen liegen, z. B. darin, daß die vom Dienstpflich- 
tigen in Aussicht genommene neue Tätigkeit seinen 
Kenntnissen und Fähigkeiten mehr als die bisherige 
entspricht. Dem Ermessen des Schlichtungsausschusses 
ist durch diese Gesetzesbestimmung ein ziemlich weiter 
Spielraum gelassen. Gewiß soll dem berechtigten 
Streben des Dienstpflichtigen nach Verbesserung seiner 
Arbeitsbedingungen kein Riegel vorgeschoben werden. 
Doch verlangt die in den kriegswirtschaftlichen Be— 
trieben notwendige Stetigkeit des Arbeiterstandes, daß 
die Arbeitsstellen nicht wegen geringfügiger Vorteile 
gewechselt werden können. 
Ueber die Form des Abkehrscheins bestehen fol— 
gende Vorschriften: Er muß Name und Vorname des 
Arbeitgebers sowie Wohnort, Straße und Hausnum— 
mer der letzten Beschäftigungsstelle, ferner die Dauer 
der letzten Beschäftigung enthalten. Er muß auf einem 
besonderen, von den Arbeitspapieren des Dienstpflich- 
tigen getrennten Blatte erteilt werden. 
Wird der Abkehrschein verweigert, so kann derbechtsbehelfe 
Dienstpflichtige, wenn er Zweifel an der kriegswirt-serung des 
schaftlichen Bedeutung des Betriebs hat, in welchem er #blebr-. 
beschäftigt ist, vom Vorsitzenden des Schlichtungsaus- 
schusses eine schriftliche Auskunft darüber ver- 
langen. Die Auskunft stellt fest, ob der Betrieb unter #) Ersuchen 
den Hilfsdienst fällt. Sie erteilt der Vorsitzende, ——“ 
aber auch eine andere Stelle damit betrauen kann.chtuns= 
Wird die kriegswirtschaftliche Bedeutung des Betriebsum Auszunft 
in der Auskunft verneint, so hat dies für den Hilfs= rriegswirt. 
dienstpflichtigen die rechtliche Wirkung, daß er das #ch= 
Arbeitsverhältnis wechseln darf, ohne daß sichdes Vetree, 
der neue Arbeitgeber einer Bestrafung aussetzt. Einer 
Entscheidung des Feststellungsausschusses über die 
kriegswirtschaftliche Bedeutung des Betriebs wird da- 
durch nicht vorgegriffen. Die Kriegsamtstelle (bei 
welcher der Feststellungsausschuß errichtet ist) ist von 
der Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Desgleichen 
der Arbeitgeber. 
Gegen die Verweigerung des Abkehrscheins steht 
dem Dienstpflichtigen außerdem die Beschwerd e###eschwerde
	        
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