Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

— 26 — 
In der Reichsverfassung ist eine derartige Unterscheidung 
zwischen Rechts- und Verwaltungsverordnungen nicht vor— 
gesehen. Art.7 Ziff. 2 spricht lediglich von „Verwaltungsvor- 
schriften". Auf Grund dieser in Ziff. 2 enthaltenen Be- 
stimmung steht unbestritten die Befugnis des Bundesrates zum 
Erlaß von Verwaltungsverordnungen fest 2"). Der Bundesrat 
ist grundsätzlich das verfassungsmäßige Organ für den Erlaß 
von allgemeinen Verwaltungsverordnungen. Diese Ansicht wird 
jedoch von v. Mohl 25) und v. Rönne20) bestritten. Diese 
wollen aus dem dem Kaiser nach Art. 17 d. RG. zustehenden 
Rechte der Aberwachung der Ausführung der Reichsgesetze für 
denselben ein dem Verordnungsrechte des Bundesrates völlig 
gleichstehendes Verordnungsrecht herleiten. Nach der herrschen- 
den Ansicht hat aber der Kaiser nur da ein Verordnungsrecht, 
wo es ihm besonders durch die Verfassung oder durch Gesetz 
übertragen ist; in diesen Fällen ist allerdings das Verordnungs- 
recht des Bundesrates ausgeschlossen. Mit dem Aberwachungs- 
rechte ist nicht notwendig auch ein Verordnungsrecht verbunden, 
wenn auch beides meist in einer Hand vereinigt ist. Da nach der 
Verfassung der Kaiser nur die ihm besonders übertragenen 
Rechte hat, so ergibt sich hieraus schon, daß ihm mangels be- 
sonderer Zuteilung bei der Aberwachung ein Verordnungsrecht 
nicht zur Seite steht. 
Das dem Bundesrat zustehende generelle Recht zum Erlaß 
von Gerwaltungsvorschriften erleidet aber durch den in Art. 7 
Ziff. 2 enthaltenen Nachsatz „sofern nicht durch Reichsgesetz 
etwas anderes bestimmt ist“ eine Einschränkung. Das Verord- 
nungsrecht kann durch ein besonderes Reichsgesetz auch an den 
Kaiser, den Reichskanzler oder eine andere Reichsbehörde, sowie 
an die Einzelstaaten und deren Behörden übertragen werden. 
  
24) Die Untersuchung der vielfach aufgeworfenen Frage, ob man 
aus derselben Bestimmung auch eine Befugnis des Bundesrates zum 
Erlaß von Rechtsverordnungen herleiten kann, siehe am Schlusse 
dieses Abschnittes. 
25) A. a. O. S. 265ff. 
26) A. a. O. Bd. 1 S. 213ff. und Bd. II S. 59ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.