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In der Reichsverfassung ist eine derartige Unterscheidung
zwischen Rechts- und Verwaltungsverordnungen nicht vor—
gesehen. Art.7 Ziff. 2 spricht lediglich von „Verwaltungsvor-
schriften". Auf Grund dieser in Ziff. 2 enthaltenen Be-
stimmung steht unbestritten die Befugnis des Bundesrates zum
Erlaß von Verwaltungsverordnungen fest 2"). Der Bundesrat
ist grundsätzlich das verfassungsmäßige Organ für den Erlaß
von allgemeinen Verwaltungsverordnungen. Diese Ansicht wird
jedoch von v. Mohl 25) und v. Rönne20) bestritten. Diese
wollen aus dem dem Kaiser nach Art. 17 d. RG. zustehenden
Rechte der Aberwachung der Ausführung der Reichsgesetze für
denselben ein dem Verordnungsrechte des Bundesrates völlig
gleichstehendes Verordnungsrecht herleiten. Nach der herrschen-
den Ansicht hat aber der Kaiser nur da ein Verordnungsrecht,
wo es ihm besonders durch die Verfassung oder durch Gesetz
übertragen ist; in diesen Fällen ist allerdings das Verordnungs-
recht des Bundesrates ausgeschlossen. Mit dem Aberwachungs-
rechte ist nicht notwendig auch ein Verordnungsrecht verbunden,
wenn auch beides meist in einer Hand vereinigt ist. Da nach der
Verfassung der Kaiser nur die ihm besonders übertragenen
Rechte hat, so ergibt sich hieraus schon, daß ihm mangels be-
sonderer Zuteilung bei der Aberwachung ein Verordnungsrecht
nicht zur Seite steht.
Das dem Bundesrat zustehende generelle Recht zum Erlaß
von Gerwaltungsvorschriften erleidet aber durch den in Art. 7
Ziff. 2 enthaltenen Nachsatz „sofern nicht durch Reichsgesetz
etwas anderes bestimmt ist“ eine Einschränkung. Das Verord-
nungsrecht kann durch ein besonderes Reichsgesetz auch an den
Kaiser, den Reichskanzler oder eine andere Reichsbehörde, sowie
an die Einzelstaaten und deren Behörden übertragen werden.
24) Die Untersuchung der vielfach aufgeworfenen Frage, ob man
aus derselben Bestimmung auch eine Befugnis des Bundesrates zum
Erlaß von Rechtsverordnungen herleiten kann, siehe am Schlusse
dieses Abschnittes.
25) A. a. O. S. 265ff.
26) A. a. O. Bd. 1 S. 213ff. und Bd. II S. 59ff.