Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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Beschlußfassung darüber zugewiesen, ob und worin die Bundes— 
pflichtverletzung bestehe 8). 
Die Tätigkeit des Bundesrates bei Verhängung der 
Exekution ist somit eine doppelte. Er hat einmal festzustellen, 
daß eine Bundespflichtverletzung, sei es in Form der mangel- 
haften Ausführung eines Reichsgesetzes oder einer sonstigen ver- 
fassungsmäßigen Anordnung vorliege, dann aber hat er auch den 
Beschluß darüber zu erlassen, daß die Bundesexekution über das 
unbotmäßige Bundesglied zu verhängen sei. 
Mit Erlaß dieses letzten Beschlusses ist die Tätigkeit des 
Bundesrates erschöpft. Die Durchführung der Exekution ist 
nach Art. 19 d. Re. Sache des Kaisers, dessen Zustimmung zu 
dem Beschlusse des Bundesrates, im Gegensatz zu Art. 24 d. 
W., nicht erforderlich ist. 
4. Die Mitwirkung des Bundesrates bei 
DMaßnahmen auf dem Gebiete der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. Art. 11, 56 d. R. 
Die Reichsverfassung hat im Gegensatz zu Art. 24 und 19, 
nach denen dem Bundesrat ein Beschlußfassungsrecht 
zusteht, im Art. 11 ihm ein Zustimmungsrecht, und zwar 
zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches durch den 
Kaiser eingeräumt, jedoch nur für den Fall der Offensive. Aus 
dem Wortlaut der Bestimmung, daß nur die Zustimmung, nicht 
ein Beschluß zur Erklärung des Krieges durch den Kaiser er- 
forderlich ist, ergibt sich, daß den Einzelstaaten nicht die Mög- 
lichkeit gegeben ist, den Kaiser zu einer Kriegserklärung zu 
zwingen. 
Der Art. 11 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, 
der den Absatz 2 und 3 d. Art. 11 d. Re. nicht kannte, gab dem 
Präsidium das Recht der Kriegserklärung uneingeschränkt, ohne 
Anterscheidung zwischen Angriffs= und Verteidigungskrieg. Der 
  
48) Vgl. v. Mohl, a. a. O. S. 160.
	        
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