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Beschlußfassung darüber zugewiesen, ob und worin die Bundes—
pflichtverletzung bestehe 8).
Die Tätigkeit des Bundesrates bei Verhängung der
Exekution ist somit eine doppelte. Er hat einmal festzustellen,
daß eine Bundespflichtverletzung, sei es in Form der mangel-
haften Ausführung eines Reichsgesetzes oder einer sonstigen ver-
fassungsmäßigen Anordnung vorliege, dann aber hat er auch den
Beschluß darüber zu erlassen, daß die Bundesexekution über das
unbotmäßige Bundesglied zu verhängen sei.
Mit Erlaß dieses letzten Beschlusses ist die Tätigkeit des
Bundesrates erschöpft. Die Durchführung der Exekution ist
nach Art. 19 d. Re. Sache des Kaisers, dessen Zustimmung zu
dem Beschlusse des Bundesrates, im Gegensatz zu Art. 24 d.
W., nicht erforderlich ist.
4. Die Mitwirkung des Bundesrates bei
DMaßnahmen auf dem Gebiete der aus-
wärtigen Angelegenheiten. Art. 11, 56 d. R.
Die Reichsverfassung hat im Gegensatz zu Art. 24 und 19,
nach denen dem Bundesrat ein Beschlußfassungsrecht
zusteht, im Art. 11 ihm ein Zustimmungsrecht, und zwar
zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches durch den
Kaiser eingeräumt, jedoch nur für den Fall der Offensive. Aus
dem Wortlaut der Bestimmung, daß nur die Zustimmung, nicht
ein Beschluß zur Erklärung des Krieges durch den Kaiser er-
forderlich ist, ergibt sich, daß den Einzelstaaten nicht die Mög-
lichkeit gegeben ist, den Kaiser zu einer Kriegserklärung zu
zwingen.
Der Art. 11 der Verfassung des Norddeutschen Bundes,
der den Absatz 2 und 3 d. Art. 11 d. Re. nicht kannte, gab dem
Präsidium das Recht der Kriegserklärung uneingeschränkt, ohne
Anterscheidung zwischen Angriffs= und Verteidigungskrieg. Der
48) Vgl. v. Mohl, a. a. O. S. 160.