Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

‘aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft, 107 
stehenden Landesverordnungen bezog und damit die Anwendung 
des Artikels 29 der Wiener Schlussacte beseitigte. 
Man hat den Ausschluss des Rechtswegs zunächst dadurch 
zu rechtfertigen gesucht, dass es sich in den fraglichen Fällen, 
was die Besitzergreifung der veräusserten Domainen durch den 
vertriebenen Landesherrn oder dessen Cammer, oder die Ver- 
pflichtung zur Bezahlung der von der Zwischenherrschaft gemachten 
Schulden betrifft, gar nicht um eine wahre Justizsache handle. 
Denn es komme hierbei auf die Frage an, ob nach Grundsätzen 
des Staats- und Völkerrechts eine Verpflichtung des restituirten 
Regenten anzunehmen sei? Diese Frage liege ausserhalb des 
Wirkungskreises der Gerichte, und über dieselbe sei der Landes- 
herr mit keinem seiner Unterihanen in einen Process sich einzu- 
lassen schuldig. Nur wenn der Landesherr selbst den Besitz 
Einzelner bereits anerkannt gehabt, oder wenn es z. B. auf die 
Frage von Melioralionen ankomme, sei der Rechtsweg als be- 
gründet zu betrachten. In ähnlicher Weise hat man von der 
Unzulässigkeit gesprochen, Gegenstände des innern und äussern 
Staatsrechts in das Gebiet der Rechtsverwaltung herüberzuziehen. 
— „Es handle sich“, wie z. B. eine Grossherzoglich Hessische 
Abstimmung bei der Bundesversammlung ausführt, „hier nicht 
von Privatrechtsstreitigkeiten des Fiscus.* — „Ver- 
hältnisse des Fiscus oder der Staatsregierung wegen Verbindlich- 
keiten, welche von einem aufgelösten, Theils anerkannten, Theils 
nicht anerkannien Gouvernement contrahirt worden seien, trügen 
keinen privatrechtlichen Charakter an sich. Der Fiscus sei aber 
nur für privatrechtliche Verhältnisse den Gerichten unter- 
worfen und jede Ausdehnung einer solchen Unterwerfung auf 
Verhältnisse des öffentlichen Rechts würde eine für unab- 
hängige Staaten unzulässige Unterordnung der Regierung unter 
die Gerichte sein.* 
Allein dies ganze Raisonnement beruht auf falschen Vor- 
ausselzungen und Trugschlüssen. Dass der Staat die Ausübung 
der Regierungsgewalt, namentlich auch die Geltendmachung des 
jus eminens nicht dem Urtheil der Gerichte unterwerfen kann, 
versteht sich ganz von selbst. Denn es handelt sich dabei eben 
nicht um eine Rechts-, sondern um eine politische Frage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.