186 Studien über
eine neue Epoche für Württemberg eingetreten, indem nämlich
durch den ersten Artikel des Gesetzes vom 14. April jenes
Jahres bestimmt wurde, dass alle aus dem Lehens- und Grund-
herrlichkeitsverband entspringenden bäuerlichen Lasten, unter
Aufhebung dieses Verbandes selbst, abzulösen seien.
Mit dieser Bestimmung ist das lelzte, unmiltelbar wir-
kende, gesetzliche Hinderniss der Güterzerstückelung in Würt-
temberg gefallen und zwar ebenso in den standesherrlichen
Bezirken, wo bis jetzt nicht allodificirt werden konnte, weil
die Lehensherren es nicht zuliessen, wie in allen übrigen Fällen,
wo die Bauern bis jetzt ihr Gut nicht eigenkaufen wollten,
obgleich sie die Möglichkeit dazu hatten. Jetzt ist also im ganzen
Lande das erreicht, was die Gesetzgebung im alten Herzogihum
in der Hauptsache schon lange erreicht und für Neuwürttemberg
immer ersirebt hatte, nämlich die vollkommene Freiheit im Ver-
kehr mit Grund und Boden, dass heisst mit andern Worten: die
Herrschaft des Landrechts und des eigenen freien Entschlusses
der Grundbesitzer. Es ist sogar noch mehr erreicht als die
blosse Freiheit Grund und Boden zu kaufen und zu verkaufen,
zu verpfänden und namentlich auch nach Belieben zu theilen.
Das bestehende Recht geht noch weiter. Es enthält nicht nur
keine Schranke gegen immer weiter gehende Theilung des Bo-
dens; es befördert dieselbe sogar, indem es die Erhaltung
grösserer landwirthschaftlicher Besitzungen im Erbgang erschwert
und zum Theil ganz unmöglich macht.
Den Beweis für diese letzte Behauptung will ich in dem
ersten Abschnitt dieser Arbeit zu führen suchen, in welchem die
bestehende Landesgesetzgebung, so weit sie auf die Bildung
und Veränderung bäuerlicher Besitzungen einwirkt, übersichtlich
dargelegt werden soll. Sodann sollen die Wirkungen erörtert
werden, welche diese Gesetzgebung bis jetzt geübt hat und nolh-
wendig auf den vorhandenen Rest von grösseren bäuerlichen
Besitzungen ausüben muss. Daraus wird sich, -wie ich denke, von
selbst die Noihwendigkeit herausstellen, den jetzigen Weg zu verlas-
sen, so dass dann dritlens noch in einem zweiten Artikel die Frage
untersucht werden muss, wie sich den vorhandenen und drohenden
unglücklichen Folgen des bestehenden Systems entgegenwirken lässt.