württembergische Agrarverhältnisse, 187
Die nachfolgenden Erörterungen haben zunächst die Zustände
und Verhältnisse von Würltemberg im Auge. Uebrigens trifft
das, was in Beziehung auf Würltemberg gesagt werden soll,
über die Grenzen dieseg Landes hinaus. In dem grössten Theil
von Deutschland besteht seit 1848 die gleiche Freiheit und das
gleiche Recht in Beziehung auf den Verkehr mit Grund und
Boden. Abweichende Bestimmungen können nur noch als Aus-
nahme, nicht mehr als Regel betrachtet werden. Mehrere unten
anzuführende neuere Gesetze und Gesetzvorschläge beweisen auch,
dass man ebenso in andern deutschen Staaten das Bedürfniss
nach einer neuen gesetzlichen Schranke gegen die zunehmende
Verkleinerung des landwirihschafllichen Besitzes fühlt, wie es bei
uns von Vielen in steigendem Maasse empfunden wird.
1.
Es ist schon gesagt worden, dass in Württemberg keine
unmittelbar wirkende gesetzliche Schranke gegen die fortschrei-
tende Verkleinerung des Grundbesitzes mehr bestehe. Es fragt
sich, ob es eine solche giebt, die miltelbar auf dieses Ziel hinwirkt.
In dieser Beziehung kommen zunächst die Geselze über
Bürgerrecht und Verehelichung in Betracht, sodann die land-
rechtlichen Bestimmungen über Erbfolge und Erbtheilung. Wir
wollen beide etwas genauer ansehen.
Das noch in Kraft stehende Bürgerrechtsgeseiz von 1833
fordert von Solchen, welche in einer Gemeinde, der sie durch
Geburt nicht angehören, das Bürgerrecht erwerben wollen, die
Nachweisung eines Besitzes von 1000, 800, 600 Gulden je nach
der Klasse der Gemeinde. Ausserdem wird noch von denen, die
als Landwirthe sich niederlassen wollen, verlangt, dass sie die per-
sönliche Befähigung zum Betrieb der Landwirthschaft nachweisen.
Letzteres wird, wenn es sich nicht aus dem früheren Leben des
Candidaten von selbst ergiebt, so zu erreichen versucht, dass der
Bürgerrechtscandidat in einer Prüfung zu zeigen hat, ob er pflü-
gen und säen kann und ob er anzugeben weiss, wie viel etwa
eine Kuh täglich frisst, wie viel man Saatgut für einen Morgen
Feld hedarf und dergleichen mehr. Von Solchen dagegen, welche
einer Gemeinde durch Geburt angehören, wird keinerlei Ver-