Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Gesetz  Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  No.  21.  —

(No.  1394.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  22sten  August  1832.,  betreffend  den  Vorbehalt
der  Rechte  der  Anwarter  bei  Fideikommissen  der  adelichen  Gerichtsherren  im
Herzogthume  Westphalen.
D.  die  nach  Erlaß  Meiner  Order  vom  5ten  Januar  1830.  stattgefundene
nähere  Ermittelung  der  Familien-Fideikommisse  der  adelichen  Gerichtsherren  im
Herzogthume  Weslphalen,  ergeben  hat,  daß  es  bei  denselben  der  früher  beabsichtigten
  Feststellung  der  Verhältnisse  der  Anwarter  durch  die  Gesetzgebung  nicht  bedarf;
so  will  Ich  hierdurch,  dem  Antrage  des  Staatsministeriums  vom  Züsten  Juli
d.  J.  gemäß,  die  in  jener  Order  zu  Gunsten  der  Anwarter  getroffene  provisorische
Bestimmung  für  erledigt,  gleichzeitig  aber  erklären,  daß  unter  den  Successions-Ordnungen,
  welche  in  Folge  der  Großherzoglich-Hessischen  Verordnung  vom
1sten  Dezember  1807.  F.  .  der  landesherrlichen  Bestatigung  zu  ihrer  Rechtsgaltigkeit
  unterworfen  worden,  die  gesetzliche  Successions-Ordnung  nicht  begriffen
sey,,  die  in  der  Wesiphälischen  Erblandesvereinigung  vom  Jahre  1590.  gegründet
ist.  Gegenwärtige  Order  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  22sKten  August  1832.
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1395.)  Allerhschste  Kabinetsorder  vom  2  sten  September  1832.,  die  Arrest-Anlage
auf  den  Abzugsféhigen  Gehaltstheil  der  in  der  Rheinprevinz  befindlichen

Militairpersoncu,  betreffend.
A##  Ihren  gemeinsamen  Bericht  vom  oten  dieses  Monats  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  von  jetzt  an  die  Arrest-Anlagen  auf  den  Abzugsfähigen  Gehaltstheil
der  in  der  Rheinprovinz  befindlichen  Milikairpersonen,  sofern  sie  nicht  im  Wege
der  gerichtlichen  Exekution  erfolgen,  auch  wenn  der  Arrestleger  mit  dem,  im
Ariikel  2.  des  Dekrets  vom  18ten  August  1807.  erwähnten  Schuldtitel  versehen
ist,  nur  in  Folge  der,  Artikel  558.  der  Rheinischen  Civilprozeß-Ordnung  näher
bezeichneten,  auf  vorgängige  Prüfung  des  Anspruchs  selbst  und  der  Gründe  des
Arresischlages  zu  ertheilenden  und  dem  Veschlagnahme-  Ae  beizufügenden  richter-Jahrgang
  1832.  —  (No.  1304  —  17.)  lichen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  22  sten  November  1832.)