Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

39  Betrachtungen

Um  den  Arbeiter  im  leistungsfähigen  Zustande  zu  erhalten,
ist  die  Uebertragung  von  Krankheitsfällen,  eines  Mangels  an
Beschäfligung  für  kürzere  Zeit  und  der  Gebrechlichkeit  des  Alters
unentbehrlich.  So  lange  die  Leibeigenschaft  und  Unterthänigkeit
bestand,  war  die  Verpflichtung  des  Herrn,  für  diese  ausserordentlichen
  und  weder  genau  abzumessenden,  noch  vorauszusehenden
  Bedürfnisse  zu  sorgen,  die  natürliche  Folge  seines
Rechtes,  über  die  Kräfte  des  Hörigen  unbeschränkt  zu  verfügen.
Im  Falle  eines  längeren.  Dienstvertrages  und  des  ungestörten
Fortbestandes  desselben  für  eine  Reihe  von  Jahren  wird  dieses
Verhältniss  auch  heute  noch,  theils  durch  das  Gesetz,  theils
durch  die  Sitte  als  das  natürliche,  dem  Rechte  und  der  Billigkeit
entsprechende  bezeichnet.

Das  Dienstverhältniss  in  der  Form,  welche  die  dauernde
Abhängigkeit  des  Arbeiters  von  einem  Lohnherrn  begründet
und  dadurch  die  Pflicht  des  letzteren,  ihm  seinen  vollständigen
Unterhalt  zu  gewälren,  klar  vor  Augen  legt,  ist  aufgelöset;
auch  der  Abschluss  von  Verträgen,  auf  längere  Zeit  macht  mehr
und  mehr  einem  weniger  gebundenen  Verhältnisse  Raum,  welches
beiden  Theilen  gestaltet,  nach  Ablauf  einer  kurzen  Kündigungsfrist,
  ja  zuletzt  selbst  nach  dem  Bedürfniss  und  der  Erwägung
des  Tages  das  Verhältniss  abzubrechen,  um  ein  neues  zu  knüpfen.
Wie  die  Fabrikarbeiter  die  Bande  abgestreift  haben,  durch  welche
die  mittelalterliche  Gewerbeverfassung  den  Meister  und  Gesellen
zusammenhielt,  und  in  den  Städten  schon  seit  längerer  Zeit  der
noch  ungebundenere  Stand  der  Tagearbeiter  zahlreich  geworden
ist,  so  beginnt  auch  bei  dem  Betriebe  der  Landwirthschaft  das
Verhältniss  des  sogenannten  freien  Arbeiters  (Loosmannes  u.  dgl.)
allmälig  an  die  Stelle  des  länger  dauernden  Vertrages  zu  treten.
Ohne  Zweifel  hätte  der  Arbeiter  in  Folge  der  ihm  eingeräumten
völligen  Freiheit  nunmehr  auch  die  in  der  gebrechlichen
Natur  des  Körpers  und  der  Wandelbarkeit  der  Verkehrsverhältnisse
  begründeten  Ausfälle  seines  Erwerbes,  sowie  die  vorkommenden
  Steigerungen  seiner  gewöhnlichen  Bedürfnisse  selbst
übernehmen  und  aus  dem  Verdienst  der  bessern  Tage’  bestreiten
sollen.  Allein  diese  wirkliche  Selbstständigkeit  —  zugleich
  die  Vorausseizung  und  Folge  seiner  Freiheit  —  zu