Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht. 47 
kann oft bedenklich erscheinen, die Sache dann ihrem natürlichen 
Verlaufe zu überlassen. Dies wird um so mehr der Fall sein, wenn 
im Wege der Liebe nicht so zweckmässige Hilfe gespendet wird 
als diess sein könnte und sollte. Auch abgesehen von einer be- 
sonderen Gefahr, kann die Gelegenheit sich darbieten und der 
Staat die Mittel haben, um Anstalten zur Verbesserung des Zustandes 
der arbeitenden Klassen zu errichten, oder ihnen neue Erwerbs- 
quellen zu eröffnen. Es ist ohne Zweifel um so besser, je mehr 
Gelegenheit der Staat hat den arbeitenden Klassen unzweifelhafte 
Beweise davon in. die Hände zu geben, welche Vortheile für sie 
aus einer weisen Ordnung des öffentlichen Wesens entspringen. 
Allein auch hier wird der Segen nur anerkannt und mit Dank 
genossen werden wenn zuvor der Gerechtigkeit Genüge 
geschehen ist und auf der andern Seite mit Ernst und Weisheit 
einer Verwechslung von begründetem Anspruch und empfangener 
Wohlthat vorgebeugt wird. 
Was aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des allge- 
meinen Wohles für einzelne Glieder der Gesellschaft über ihre An- 
sprüche hinaus zu thun ist, überschreitet in den meisten Fällen 
ebensowohl die Kräfte der einzelnen Gemeinden als den Umfang 
ihrer Verpflichtungen vor andern Theilen des Staatskörpers. Zur 
Wahrnehmung dieser Pflichten hat der Staat daher grössere Ver- 
bände zu berufen, insofern er es aus politischen Gründen nicht 
für angemessen erachtet, dieselben unmittelbar zu übernehmen. 
Wir beschäftigen uns zunächst und vorzüglich mit der Er- 
örterung der Frage, in welcher Art den Arbeitern Unterstützung 
als die Frucht seiner eigenen Leistungen zu Theil werden 
kann, und in welcher Verbindung diese Maassregeln mit der Ge- 
meindeverfassung stehen. 
IV. Maassregeln zur Begründung der Selbstständigkeit der Arbeiter. 
Wir hatten bereits oben Veranlassung zu bemerken, dass 
auch die Arbeiter, deren Kräfte die Gesellschaft in Anspruch 
nimmt, oder solche, denen es an Beschäftigung in der Regel 
nicht fehlt, dennoch häufig in den Zustand der Hilfsbedürftigkeit 
gerathen und der Armenpflege zur Last fallen. 
Vorzüglich sind es sogenannte Unglücksfälle, wie Krankheit,
	        
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