Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus  den  Handlungen  einer  Zwischenherrschaft.  83

in  den  besonderen  dieser  Frage  gewidmeten  Abhandlungen  wenigstens
  übereinstimmend  dahin  erklärt,  dass  die  Frage  von  der
Rechtsverbindlichkeit  eines  Zwischenherrschers  nicht  von  der
s.  g.  Legitimität  abhängig  sei,  und  dass  wegen  der  nolhwendigen
  Fortsetzung  des  Staatsorganismus  und  unter  der  Voraussetzung,
  dass  ein  solcher  —  im  Gegensatz  zu  der  blos  vorübergehenden
  feindlichen  Occupaliion  —  wirklich  bestanden  habe,
auch  die  nicht  an  sich  ungeselzlichen  oder  constitutionswidrigen
  Handlungen  der  s.  g.  Zwischenherrschaft,
  als  Aeusserungen  der,  selbst  während  der  Entfernung
  des  legitimen  Regenten  nothwendig  fortdauernden  und
im  Staaisbegriff  gegebenen,  Staatsgewalt  anerkannt  werden
müssten,  wenn  man  nicht  behaupten  wolle,  dass  mit  der  Verletzung
  des  legitimen  Herrscherrechts  auch  der  ganze  Rechtszustand
  und  die  staatliche  Verbindung  eines  Volkes  aufgehoben
werde.  In  gleicher  Weise  haben  sich  auch  fast  alle  neueren
Systeme  des  Staats-  und  Völkerrechts  ausgesprochen  !).  Auch
wir  sind  der  Ansicht,  dass  der  Grundsatz,  welchen  z.  B.  Hannover
  in  den  Abstimmungen  bei  der  Bundesversammlung  und
in  andern  Verhandlungen  stets  festgehalten  hat,  dass  es  hinsichtlich
  der  „nicht  cedirt  gewesenen“  Provinzen  die  Acte  der  westphälischen
  Herrschaft  nicht  anzuerkennen  brauche,  weil  Jerome
ein  Usurpator  gewesen  und  die  Wirkungen  der  feindlichen  Occupation
  des  Landes  nicht  über  den  thatsächlichen  Besitz  und  dessen
unmittelbare  Folgen  ausgedehnt  werden  könnten,  nicht  zu  rechtfertigen
  sei,  indem  er  gewisse,  an  sich  nicht  zu  bestreitende,
völkerrechtliche  Principien  über  die  Wirkungen  der  feindlichen
Besetzung  eines  Landes  auf  einen  seiner  wesentlichen  Natur  nach
ganz  verschiedenen  Fall  zur  Anwendung  bringt.

Allerdings  sagt  schon  der  Vater  des  modernen  Völkerrechts,

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1)  Namentlich  Klüber,  öffentliches  Recht  6.  253;  K.  $.  Zachariä,
vierzig  Bücher  vom  Staate.  Umarbeitung.  Bd.  V.  S.  121f.;  Maurenbrecher,
  Deutsches  Staatsrecht  $.  146;  Zöpfl,  Grundsätze  des  constitutionellen
  Staatsrechts  $.  74;  Weiss,  System  des  deutschen  Staatsrechts
6.251;  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht  $.  185;  Oppenheim,  System
des  Völkerrechts  $,  141  f.;  H.  Wheaton,  Elements  da  droit  international.
Leipzig  et  Paris  4848.  Tom.  L  S.  40f.

 

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