aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 83
in den besonderen dieser Frage gewidmeten Abhandlungen wenigstens
übereinstimmend dahin erklärt, dass die Frage von der
Rechtsverbindlichkeit eines Zwischenherrschers nicht von der
s. g. Legitimität abhängig sei, und dass wegen der nolhwendigen
Fortsetzung des Staatsorganismus und unter der Voraussetzung,
dass ein solcher — im Gegensatz zu der blos vorübergehenden
feindlichen Occupaliion — wirklich bestanden habe,
auch die nicht an sich ungeselzlichen oder constitutionswidrigen
Handlungen der s. g. Zwischenherrschaft,
als Aeusserungen der, selbst während der Entfernung
des legitimen Regenten nothwendig fortdauernden und
im Staaisbegriff gegebenen, Staatsgewalt anerkannt werden
müssten, wenn man nicht behaupten wolle, dass mit der Verletzung
des legitimen Herrscherrechts auch der ganze Rechtszustand
und die staatliche Verbindung eines Volkes aufgehoben
werde. In gleicher Weise haben sich auch fast alle neueren
Systeme des Staats- und Völkerrechts ausgesprochen !). Auch
wir sind der Ansicht, dass der Grundsatz, welchen z. B. Hannover
in den Abstimmungen bei der Bundesversammlung und
in andern Verhandlungen stets festgehalten hat, dass es hinsichtlich
der „nicht cedirt gewesenen“ Provinzen die Acte der westphälischen
Herrschaft nicht anzuerkennen brauche, weil Jerome
ein Usurpator gewesen und die Wirkungen der feindlichen Occupation
des Landes nicht über den thatsächlichen Besitz und dessen
unmittelbare Folgen ausgedehnt werden könnten, nicht zu rechtfertigen
sei, indem er gewisse, an sich nicht zu bestreitende,
völkerrechtliche Principien über die Wirkungen der feindlichen
Besetzung eines Landes auf einen seiner wesentlichen Natur nach
ganz verschiedenen Fall zur Anwendung bringt.
Allerdings sagt schon der Vater des modernen Völkerrechts,
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1) Namentlich Klüber, öffentliches Recht 6. 253; K. $. Zachariä,
vierzig Bücher vom Staate. Umarbeitung. Bd. V. S. 121f.; Maurenbrecher,
Deutsches Staatsrecht $. 146; Zöpfl, Grundsätze des constitutionellen
Staatsrechts $. 74; Weiss, System des deutschen Staatsrechts
6.251; Heffter, Europäisches Völkerrecht $. 185; Oppenheim, System
des Völkerrechts $, 141 f.; H. Wheaton, Elements da droit international.
Leipzig et Paris 4848. Tom. L S. 40f.
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