aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 93
strengsten. Auffassung hat mit dieser Frage an sich gar nichts
zu schalfen. Mit der Patrimonialitäts-Theorie, welche
in dem frühern deutschen Staatsrecht allerdings für die Bestim-
mung der Rechte der Territorialherren sehr maassgebend gewesen
ist, konnte man freilich zu der Folgerung gelangen, dass der
restaurirte Fürst die Regentenhandlungen des Usurpalors ebenso-
wenig anzuerkennen brauche, als der Eigenthümer einer Sache
die Verfügungen eines unberechtigten Besitzers derselben. Allein
es bedarf wohl hier keines weitern Nachweises, dass das deutsche
Staatsrecht, wenn es auch in gewissem Sinne ein Eigenthum
des Fürsten an der Staatsgewalt anerkannte, schon längst die
privatrechtlichen Analogieen vom Eigenthum an beweglichen
und unbeweglichen Sachen zurückgewiesen hat. Denn man
konnte nicht verkennen, dass sich ein lebendiger Staatsorganismus
nicht mit einem Grundstück vergleichen lasse und dass die Be-
deutung jenes staatsrechtlichen Eigenthums nur aus der
Natur und dem Wesen seines Objecles, des Staates nämlich,
ihre rechtliche Begrenzung erhalten könne. Daher musste man
selbst bei einer vernünftigen Auffassung der Patrimonialitäts-
Theorie nothwendig zu dem Resultate gelangen, dass der Staat
als lebendiger Organismus nicht zu existiren aufhöre, wenn auch
der legitime Inhaber der Staatsgewalt von der Regierung aus-
geschlossen werde, und dass das Unrecht, welches in seiner
Vertreibung oder Ausschliessung liegt, nicht auch die Rechts-
ungültigkeit der Acte der usurpatorischen Regierung im Gefolge
haben könne. Man kann es daher nur als einen auf Haller'-
schen Theorieen beruhenden Irrthum und als eine der fürstlichen
Gewalt selbst höchst nachtheilige Uebertreibung betrachten, wenn
in der Hannover’schen Abstimmung vom 5. Juni 1823 erklärt
wird, dass die Lehre vom ewigen Staat „mit den Grundsätzen
der Staatsgewalt zwischen Staatsoberhaupt und Volksreprä-
sentation gerichtet. Wer rechtmässig als Staatsoberhaupt fungire,
bleibt dabei ganz ausser Frage und der Satz der Hannover’schen Abstimmung
vom 5. Juni 1823 (Protokoll der Bundesversammlung $. 98. S. 240), „dass
ein staatsrechtlicher Zustand wegen dieses Princips unter einem eingedrungenen
Regenten nicht bestehen könne“, beruht auf einer völligen Verwirrung der
Begriffe,