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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 19. Der Reichstag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

128 Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches. 
Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, also nicht, wenn der Abgeordnete 
persönlich, in seinem bisherigen Amte einen höheren Rang (der Richter wurde zum 
Gerichtsrath) oder perfönlich ein höheres Gehalt erhält (Sten. Ber. des Reichstages 
1873, S. 98, 1875, S. 934). Da das Amt eines Oberlandesgerichtsraths als 
solches höher im Rang und im Gehalt war als das eines Landesgerichtsraths, so 
ging der Abgeordnete trotz der Gleichheit des persönlichen Ranges durch die Er- 
nennung zum Oberlandesgerichtsrathe seines Mandats verlustig, auch wenn er als 
solcher zunächst nur wieder das gleiche Gehalt bekommt. Die Neuübertragung 
einer etatsmäßigen Remuneration oder eines anderen besoldeten Nebenamts 
hat gleichfalls den Verlust des Mandats zur Folge. Vorübergehende Ver- 
wendung im Reichs= oder Staatsdienste ohne besondere Anstellung ist kein Amt und 
hat daher keinen Einfluß auf die Mitgliedschaft. Die Annahme eines zweiten 
Amtes, sowie der Tausch zwischen Staats= und Reichsamt zieht den Verlust der 
Mitgliedschaft nach sich (vgl. Sten. Ber. des Reichstages 1880, S. 448, und 
Seydel, in Hirth's Annalen 1880, S. 399, Anm. 3). Das preußische Ab- 
geordnetenhaus hatte nach Vorstehendem in Anwendung der gleichlautenden Vorschrift 
der Preußischen Verfassung mit Recht angenommen, daß ein Richter oder ein Land- 
rath das Mandat verlieren, wenn fie durch Versetzung in eine andere Provinz 
wegen der veränderten Anciennitätsverhältnisse eine höhere Gehaltsstufe erreichten 
(denn hier war mit dem Amte selbst ein höheres Gehalt verbunden), daß dagegen 
pensionirte Beamte, wenn fie eine kommissarische Beschäftigung erhalten, oder active 
Beamte, wenn ihnen ein höheres Amt nur kommissarisch gegen Remuneration über- 
tragen wird, ihre Abgeordneteneigenschaft behalten. 
Der Verlust der Mitgliedschaft tritt in solchen Fällen ipso jure zu. Im Zweifel 
entscheidet der Reichstag, und zwar endgültig. 
Wegen fortgesetzten Fortbleibens von den Sitzungen oder wegen Verletzung der 
Ordnung kann kein Abgeordneter seiner Migliedva verlustig erklärt werden 
(Sten. Ber. des Reichstages 1868, S. 296, 454 ff.). Nach § 60, Abs. 3 der Ge- 
schäftsordnung für den Reichstag (beschlossen am 16. Februar 1895, Sten. Ber. 
S. 931 ff.) kann ein Mitglied im Falle gröblicher Verletzung der Ordnung durch 
den Präfidenten von der Sitzung (also nur von derjenigen, in der er die Ordnung 
röblich verletzt hat) ausgeschlossen werden. Wenn während der Dauer der Aus- 
shliehung in anderen als Geschäftsordnungsfragen eine Abstimmung erfolgt ist, bei 
welcher die Stimme des ausgeschlossenen Mitgliedes den Ausschlag hätte geben 
können, so muß die Abstimmung in der nächsten Sitzung wiederholt werden. 
Sicherung der Wahlfreiheit. 
Damit die Stimmen bei Reichstagswahlen frei, d. h. nach dem eigenen Willen 
des Wählenden abgegeben werden, enthält das Strafsgesetzbuch verschiedene Vor- 
schriften. § 107: 
„Wer einen Deutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer 
strasbaren Handlung verhindert, in Ausübung seine staatsbürgerlichen Rechte 
zu wählen oder zu stimmen, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten 
oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.“ — „Der Versuch ist strafbar.“ 
Jeder Zwang, in einem bestimmten Sinne zu wählen, schließt die Verhinderung 
in sich, in Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte, d. h. frei zu wählen, und fällt 
mithin unter § 107. Die Verhinderung, Wahlreden zu halten, Flugschriften oder 
Stimmzettel zu vertheilen, gehört nicht hierher. Der § 107 paßt dagegen auch auf den 
Fall, daß ein Reichstagsabgeordneter gezwungen werden soll, in einem bestimmten 
Sinne zu stimmen. § 106 des Strafgesetzbuches betrifft nur den Fall, daß er 
überhaupt am Stimmen verhindert werden soll. Die Dauer der Festungshaft ist 
nur nach oben begrenzt, im Falle des § 107 kann auf Festungshaft von einem 
Tage an erkannt werden. 
Die angedrohte Strafe des § 107 tritt auch ein (gemäß Strafgesetzbuch § 339, 
Abs. 3), wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder 
  
1 Vor dem All. Erlasse vom 27. Jan. 1898 (Preuß. Ges.-S. 1898, S. 5).
	        

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