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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

#&##26. Erschwerte Gesetzgebung u. s. w. 197 
bevor sie im Bundesrath zur Beseitigung oder Beschränkung eines Sonderrechts 
ihre Zustimmung erklärt, zuvor stets die Einwilligung des Landtages einholen 
müsse, auch wenn kein Landesgesetz dies anordnet. Laband hält eine landes- 
gesetzliche Bestimmung für statthaft, nach welcher der Verzicht auf ein Sonderrecht 
nur nach vorgängiger Genehmigung des Landtags erfolgen darf; indeß begründe 
eine Verletzung dieser Bestimmung zwar keine Ungültigkeit gegenüber dem Reiche, 
wohl aber die Verantwortlichkeit des Ministeriums dem Landtage gegenüber. 
Die letztangeführte Ansicht ist die richtige aus folgenden Gründen: 
Es giebt im öffentlichen wie im Privatrechte Fälle, daß eine Erklärung dem 
Erklärenden und ein Rechtsgeschäft dem es Abschließenden untersagt oder nur be- 
dingungsweise gestattet find, aber wenn gleichwohl die Erklärung abgegeben und 
das Rechtsgeschäft abgeschlossen worden, diese nach außen hin und Dritten gegenüber 
rechtsverbindlich find; so z. B. wenn eine an sich zuständige Staatsbehörde unter 
Verletzung des Etatsrechts Anstellungen von Beamten vornimmt und Ankäufe für 
den Staat bewirkt, oder wenn der Magistrat einer Stadt mit Geldausgaben ver- 
bundene Rechtsgeschäfte Namens der Stadt ohne zuvorige Genehmigung dieser 
Ausgaben durch die Stadtverordneten abschließt 2. Bezüglich der Abstimmung im 
Bundesrath hat dieser nur zu prüfen, ob der Bevollmächtigte eine gehörige Voll- 
macht hat, nicht aber, ob er gemäß der ihm ertheilten Instruction abstimmt ?. 
Die Stimme gilt im heutigen Reiche wie im ehemaligen Deutschen Bunde dem 
Reiche und dem Bunde gegenüber nicht wie sie hätte abgegeben sein sollen, sondern 
wie fie thatsächlich abgegeben ist. Die Landesgesetzgebungen und also die Landes- 
vertretung haben dies gewußt und gewollt; sie haben durch Annahme der Bundes- 
(Neichs-) Verfassung als für den Staat verbindlich erklärt, was Namens dieses 
Staates im Bundesrathe durch seine Bevollmächtigten erklärt wird. Darüber, wer 
die Bevollmächtigten bestellt, was ihnen als Instructionen zu ertheilen ist, ob und 
wem sie für die Befolgung der Instruction verantwortlich find, darüber enthält 
die Reichsverfassung, bezw. das diese annehmende Landesgesetz nichts, und daher ist 
es ein Internum des Staates geblieben. Da der Souverän in Deutschland die 
Staaten vertritt und die Gesandten ernennt und instruirt, so ist es der Souverän, 
welcher die Bundesrathsbevollmächtigten bestellt und ihnen die Instructionen 
ertheilt. Wie aber das Staatsministerium für die Bestellung und Instruction 
jedes Gesandten der Landesvertretung verantwortlich ist, so ist es dies auch be- 
züglich der Bevollmächtigten zum Bundesrathe und der Stimmführung der vom 
Staate bestellten Bundesrathsmitglieder. Nirgends und niemals ist den Landes- 
vertretungen angesonnen, Verzicht zu leisten auf die Verantwortlichkeit des 
Ministeriums für die Staatsgeschäfte, welche sich auf das Reich beziehen ". Es 
steht daher nichts entgegen, daß die Landesvertretungen das Staatsministerium für 
die Aufgabe eines Sonderrechts verantwortlich machen, oder daß ein Landesgesetz 
ergeht, welches dem Staatsministerium zur Pflicht macht, die Instruction zur 
Aufgabe eines Sonderrechtes nur im Einvernehmen mit der Landesvertretung zu 
ertheilen S. Richtig ist nur, daß, wenn unter Verletzung eines solchen Landesgesetzes 
oder gegen die ertheilte Instruction der Bundesrathsbevollmächtigte für die Aufgabe 
des Sonderrechtes stimmt oder, was auf dasselbe hinausläuft, dieses Sonderrecht 
im gegebenen Falle nicht geltend macht, das Sonderrecht, je nach Lage der Ver- 
Hltnisse, entweder allgemein oder für den gegebenen Fall verlorengegangen ist. 
Was ist nun unter den bestimmten Rechten, welche einzelnen Bundesstaaten 
in deren Verhältniß zur Gesammtheit zukommen und welche nur mit Zustimmung 
bes berechtigten Bundesstaates abgeändert werden können, zu verstehen? Hierüber 
bestehen im Wesentlichen zwei Ansichten. Die eine" geht dahin, daß in dem Art. 78, 
Abs. 2 kein neuer Rechtsgrundsatz habe aufgestellt werden sollen, sondern daß es 
1 Reichsstaatsrecht, 1I, S. 108. 6 Siehe oben S. 55. 
„Arndt, im Arch. f. öffentl. Recht, 1882, * Laband, Staatsrecht, I, S. 106, Sey- 
S. 322 ff., Erk. des Reichsoberhandelsgerichts v. del, Comm., S. 419 ff., Delbrück, Art. 40 der 
24. April 1874, Entsch. Bd. XIII, S. 332. zeichsverfossang, S. 2, und der sächsische Mi- 
1 Sete oben S. 43. nister v. Friesen, auf dessen Anregung Abf. 2 
Siehe oben S. 44. in Art. 78 ausgenommen wurde.
	        

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