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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 27. Das Verordnungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

206 Biertes Buch. Die Gesetzgebnug des Deutschen Reiches. 
Reichsgesetzblatt gültig verkündet werden dürfen, da dies durch kein Gesetz vor- 
geschrieben ist 7. Deshalb find Präsidial= (Kaiserliche) Verordnungen, die in den 
Amtsblättern verkündet find, z. B. die Militairersatzinstruction vom 26. März 1868, 
aus diesem Grunde nicht als ungültig zu erachten. Wo das Gesetz nichts über 
die Art der Publication der Reichsverordnungen bestimmt, hängt diese vom Er- 
messen Desjenigen ab, der die Verordnung erläßt. Daraus folgt, daß die amtliche 
Bekanntmachung der Reichsverordnungen auch in einem Buche erfolgen kann. Dies 
ist geschehen rücksichtlich des „amtlichen Waarenverzeichnisses“, welches gemäß § 12 
des Vereinszollgesetzes vom Bundesrath verfaßt ist, wie rückfichtlich der im 
v. Decker'schen Verlage erschienenen „Pharmacopee Germanica“ :. Da außer dem 
Gesetzblatt der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich bis zum Jahre 1873 
kein eigenes Verordnungsorgan besaßen, so erklärt sich, daß bis dahin Bundesrath 
und Reichskanzler ihre Verordnungen entweder durch das Gesetzblatt oder durch die 
Landesbehörden verkünden ließen. Gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 22. December 1872 (Reichsanzeiger 1872, S, 304) erscheint seit Anfang 1873 
im Reichsamt des Innern eine Zeitschrift, welche zur Aufnahme (indeß nicht aus- 
schließlichen Aufnahme) solcher für das Publicum (l(also nicht bloß für die Be- 
hörden) bestimmter Veröffentlichungen der Organe des Reiches dienen soll, welche 
der Verkündigung durch das Reichsgesetzblatt nach Art. 2 der Reichsverfassung und 
nach der Verordnung vom 26. Juli 1867 (B.-G.-Bl. 1867, S. 24) nicht bedürfen. 
Aus Art. 17 der Reichsverfassung ergiebt sich, daß nicht bloß die Gesetze, 
sondern auch die Verordnungen wie überhaupt alle Anordnungen des Kaisers im 
Namen des Reiches erlassen werden müssen und der Gegenzeichnung des Reichs- 
kanzlers, bezw. seines zur Gegenzeichnung befugten Stellvertreters bedürfen ". Daß 
sie, wenn es keine formellen Gesetze, sondern Verordnungen sind, im Gesetzblatt 
bekannt gemacht werden müssen, schreibt Art. 17 nicht vor S. Preußische Verord- 
nungen, die nur mittelbar und inhaltlich Reichsverordnungen werden, weil 
sie auch in den übrigen Bundesstaaten auf Grund der Art. 61 oder 63 der Reichs- 
verfassung einzuführen find, bedürfen dagegen der Gegenzeichnung des preußischen 
Ministers, z. B. die Kriegsartikel, die Disciplinarstrafordnung für das Heer vom 
81. October 1872 und die Heerordnung vom 28. September 18756. 
Die Verordnungen des Bundesraths bedürfen keiner Gegenzeichnung. Ver- 
ordnungen, welche gemäß Art. 5, Abs. 2 und Art. 387 der Reichsverfassung gültig nur 
mit Kaiserlicher Zustimmung erlassen werden können, z. B. Ein= und Ausfuhrverbote, 
werden unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers vom Kaiser „nach erfolgter Zu- 
stimmung des Bundesraths“ publicirt 7. 
Es ist zweckmäßig und vielfach gebräuchlich, aber nicht nothwendig, außer, 
wenn ein Gesetz dies besonders vorschreibt, daß in jeder Verordnung die zu ihrem 
Erlasse ermächtigende Gesetzesbestimmung angezogen wird. 
Da Verordnungen nach Reichsrecht nur auf Grund verfassungs= oder gesetz- 
mäßiger Ermächtigung, d. h. nur intra, nicht extra legem zulässig find, so kann 
durch eine Verordnung von der Befolgung eines Reichsgesetzes nicht dispenfirt, 
noch durch eine Verordnung ein Reichsgesetz ganz oder theilweise suspendirt 
werden ?. 
Von dem Inhalte einer Verordnung kann Der, welcher diese erlassen hat, nur 
a priori, nicht a posteriori dispenfiren. Dies bedeutet, daß von einer Verordnung 
  
1 S. Verordnung, betr. die Einführung des21. Juni 1872 dort 1872, S. 316, siehe auch 
Bundesgesetzblattes vom 26. Juli 1867 (B.-G.= ebendort 1870, S. 8, u. A. m. 
Bl. 1867, S. 24), und Arndt, Verordnungs- 4 Erk. des Reichsger, vom 13. Juni 1882 
recht, S. 202. in den Entsch. für Civils., Bd. VIII, S. 3. 
* Daß die Pharmacopc#a Rechtsverordnungen 5 Anderer Ansicht Laband I, S. 584. 
enthält, ergiebt sich aus d 36r, Ziff. 5 des Reichs- Siehe weiter unten. 
strafgesetzbuchs; vgl. auch Bekanntmachung des 7 Siehe Verordnung. vom 1. April 1876 
Reichskanzler vom 8. Juli 1873 (Centralbl. f.R.-G.-Bl. 1876, S. 137), vom 29. Juni 1880 
das Deutsche Reich 1873, S. 333). (R.-G.-Bl. 1880, S. 169) und oben S. 180—182. 
2 In Zoll= und Steuersachen in Preußen s Arndt, Verordnungsre t, S. 210. 
durch das Centralbl. für Abgabengesetzebung ? Val. hierzu Arndt, Verordnungs 
siehe z. B. den Bundezrathsbef ess vom S. 228. bierz gsrecht, 
 
	        

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