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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 31. Von der Arbeiterversicherung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

288 Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern. 
der Simulation vorzubeugen. Die Krankenkassen können die Krankenunter- 
stützung innerhalb gewisser Grenzen erhöhen; so z. B. können sie die Carenztage 
fallen lassen, die Dauer der Krankenunterstützung und des Krankengeldes bis zur Dauer 
eines Jahres verlängern und Sterbegeld auch im Falle des Todes eines Angehörigen 
gewähren. Andere Leistungen, z. B. Invalidenrenten, Wittwen-- und Waisenunter- 
stützungen, dürfen sie nicht gewähren. Es kann gültig vorgeschrieben werden, daß 
freie Kur und Arzenei nur von bestimmten Aerzten und Apotheken gewährt zu 
werden brauchen 1. Es kann also die freie Arztwahl ausgeschlossen werden, ganz unbedingt 
oder eingeschränkt. Das Krankengeld beträgt die Hälfte des Tagelohnes, bei der 
Gemeindeversicherung die Hälfte des ortslüblichen Tagelohnes der gewöhnlichen 
Tagearbeiter, bei den anderen Versicherungen die Hälfte des durchschnittlichen 
Tagelohnes der versicherten Klasse, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht 
überschreitet. Das Sterbegeld beträgt den zwanzigfachen Betrag dieses durchschnitt- 
lichen Tagelohnes, d. h. soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet. 
Neben der freien Kur und Arzenei (§ 6) find Brillen, Bruchbänder und ähnliche 
Heilmittel zu gewähren. Dies find offenbar nur Beispiele. Principiell sind alle 
zur Heilung der Krankheit erforderlichen Heilmittel zu gewähren (Kommissions- 
bericht des Reichstages). Auf Brillen hat das Mitglied danach Anspruch, wenn 
sie in Folge einer Erkrankung, nicht wenn sie in Folge natürlicher Anlagen noth- 
wendig werden. Auch Wein und andere stärkende Mittel können unter Umständen 
als Heilmittel angesehen werden. Künstliche Gliedmaßen find in der Regel 
nicht als Heilmittel, sondern nur als Linderungs= oder Bequemlichkeitsmittel an- 
zusehen 2. Für die obligatorischen, also die sog. Mindestleistungen, beginnt der 
Anspruch auf die reichsgesetzlich vorgeschriebenen Unterstützungen mit dem Zeit- 
punkte, in welchem Jemand Mitglied der Kasse geworden ist (§ 26). Diese Unter- 
stützungen müssen den dem Versicherungszwange reichsgesetzlich Unterworfenen selbst 
dann gewährt werden, wenn sie zu keiner Kasse angemeldet und Beiträge für sie 
oder von ihnen niemals bezahlt find #. Kassenmitgliedern, die gleichzeitig ander- 
weitig gegen Krankheit versichert sind, ist das Krankengeld soweit zu kürzen, als es 
zusammen mit den aus anderweitiger Versicherung bezogenen Krankengeldern den 
vollen Betrag ihres durchschnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das 
Kassenstatut kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden (§ 26 a). 
Krankenversicherungspflichtig sind ohne Rücksicht auf (Reichs-) Staatsangehörigkeit, 
Alter und Geschlecht alle Arbeiter, Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge, ferner die 
Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehülfen und Handlungs- 
lehrlinge, deren durchschnittlicher Tagesverdienst 6/ Mark nicht übersteigt (§ 1). 
Ausgeschlossen find Personen des Soldatenstandes (§ 3), Beamte, für welche Gehalt 
oder Lohn während der Dauer der Krankheit fortlaufen, regelmäßig auch Dienst- 
boten. Auf Hausgewerbetreibende kann durch Ortsstatut die Versicherungspflicht 
ausgedehnt werden (§ 2). Alle diese Personen find indeß nur versichert, wenn fie 
in einem versicherungspflichtigen Betriebe stehen. Dies find Bergwerke, Salinen, 
Aufbereitungsanstalten, Brüche, Gruben, Werften und Bauten, die Betriebe der 
Marine= und Heeresverwaltungen, der Post und Telegraphie und der Eisenbahnen, 
ferner die Handwerksbetriebe, das Handels-" und Transportgewerbe (§ 1) unter der 
Voraussetzung, daß diese Betriebe innerhalb des Deutschen Reiches liegen, d. h. 
der Betrieb des Unternehmers muß in Deutschland geführt werden. Daher ist auch z. B. 
  
  
1 Doch kann die höhere Verwaltungsbehördee Die Arbeitgeber haben, wenn fie vorsät- 
auf Antrag von mindestens 30 Versicherten die lich oder fahrlässig die ihnen obliegende An- 
Gewährung der Kur und Arzenei durch weiteremeldung unterlassen haben, der Kasse die Unter- 
als die von der Kasse bestimmten Aerzte, Apo= stützungen, welche diese in solchen Fällen gewährt 
theken und Krankenhäuser verfügen, wenn durch hat, zu erstatten (§ 50). 
die von der Kasse getroffenen Lnordnungen Handlungsgehülfen und Lehrlinge unter- 
eine nicht genügende Gewährung gesichert ist liegen der Versicherungspflicht nur, sofern du 
(6 56 a bes Krabkenversicherungsseßen Z Vertrag die ihnen nach dem Handelsgesetzbu 
2 Ugl- Entsch. des Oberverwaltungsgerichts, justehenden Rechte aufgehoben oder beschränkt 
Bd. XII, S. 20, der Arbeiterversorgung 1888, sind; s. Handelsgesetzbuch, §6 63, 76. 
S. 85, 389 a. a. O. riorgung *(15 gesehbuch, 8§ 
 
	        

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