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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Verkehrswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 35 Eisenbahnwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

5 36. Eisenbahnwesen. 305 
vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. 1885, S. 159) Anwendung. Verunglückt daher 
Jemand im Betriebe einer solchen Eisenbahn, so liegt kein Eisenbahnbetriebsunfall- 
vor, vielmehr nur ein Unfall im Hauptbetriebe (landwirthschaftlichen, industriellen, 
bergbaulichen). Der Anspruch auf die Unfallrente ist dementsprechend an die den 
Hauptbetrieb umfassende Berufsgenossenschaft zu richten. Weder die auf Grund der 
Reichsverfassung erlassenen Bundesrathsverordnungen, noch was das Handels- 
gesetzbuch über das Frachtgeschäft der Eisenbahnen vorschreibt, gelten für Privat- 
eisenbahnen 1. Dagegen unterliegen sie nach der constanten Praxis des Reichs- 
Oberhandelsgerichts und des Reichsgerichts? dem Haftpflichtgesetze vom 7. Juni 1871, 
da es diesem Gesetze gegenüber nur auf die Gefährlichkeit des Betriebes an- 
kommt. Sicher ist, daß Diebstahl auf einer Privateisenbahn kein gualificirter 
Diebstahl im Sinne des § 243 des Reichsstrafgesetzbuchs ist?; fraglich, indeß hier 
nicht zu entscheiden ist, ob ihre Gefährdung als Gefährdung eines Eisenbahn- 
transports im Sinne der §§ 315 und 316 des Strafgesetzbuchs aufzufassen ist". 
Werden Personen oder Güter gegen Entgelt auf Privateisenbahnen befördert (was 
nur in sehr beschränktem, den Charakter eines bffentlichen Verkehrsinstituts aus- 
schließendem Maße statthaft ist), so gelten dafür lediglich die allgemeinen Regeln 
des Transportgeschäftes. 
Besondere Vorschriften des öffentlichen Rechts gelten für diejenigen Privat- 
eisenbahnen, die mit Maschinen betrieben werden und derart in unmittelbarer 
Eleisverbindung mit öffentlichen Eisenbahnen stehen, daß ein Uebergang der Be- 
triebsmittel stattfinden kann (preußisches Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892", 
§s 48 ff.). Diese sog. Privatanschlußbahnen bedürfen in allen Fällen der 
polizeilichen Prüfung und Genehmigung, nicht von Seiten der Eisenbahn-, 
sondern der sonst zuständigen Landesbehörde. Diese Genehmigung hat nicht den 
Charakter eines Privilegs, sondern die negative Bedeutung, daß kein polizeiliches 
Bedenken gegen den Uebergang der Transportmittel stattfindet. Daher beschränkt 
sich die Prüfung nur auf sicherheitspolizeiliche Gegenstände: betriebssichere 
Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, die technische Befähigung und 
Zuverlässigkeit der im äußeren Dienst Angestellten, Schutz gegen schädliche Ein- 
wirkungen der Anlage und des Betriebes. Daher erstreckt sich die Prüfung nicht 
auf die finanziellen Mittel des Unternehmers, noch auf den volkswirthschaftlichen 
Nutzen der Bahn und dergl. Die eisenbahntechnische Aufsicht und Ueberwachung der 
Privatanschlußbahnen erfolgen durch die Eisenbahnbehörde (§ 50 des Gesetzes vom 
28. Juli 1892). « 
Gehen wir zu den öffentlichen Eisenbahnen über, so zerfallen diese in zwei 
Kategorien: die, welche der Deutschen Reichsverfassung oder, was sachlich 
auf Dasselbe hinausläuft, in Preußen dem Eisenbahngesetze vom 3. November 1838, 
und die, welche Kleinbahnen find, welche also in Preußen dem Gesetze vom 
28. Juli 1892 unterstehen. Die Deutsche Reichsverfassung unterstellt in Art. 4 
der Beauffichtigung und Gesetzgebung des Deutschen Reiches Ziffer 8: „das Eisen- 
bahnwesen — im Interesse der Landesvertheidigung und des all- 
gemeinen Verkehrs.“ Der Abgeordnete Michaelis beantragte im ver- 
fassungsberathenden norddeutschen Reichstage, die Worte „im Interesse der Landes- 
vertheidigung und des öffentlichen Verkehrs“ zu streichen (Sten. Ber. S. 277). 
Er erklärte, daß er damit nicht beabsichtige, „dadurch die Wege zu öffnen, um alle 
Lokalbahnen, und was damit zusammenhängt, in die Hände des Bundes zu 
legen —.“ Seinen Antrag bekämpfte (ebendort S. 278) der Bundeskommissar, 
preußischer Handelsminister Graf zu Itzenplitz: „— Nun, dem allgemeinen 
Verkehr steht doch gegenüber der Special= und Lokalverkehr. Jede kleine 
Lokalbahn, die zwei Städte mit einander verbindet, der Bundesgesetzgebung zu 
  
  
  
1 Ebenso C osack, Lehrbuch des Handelsrechts, Material (Dampf, Elektricitäi) betrieben werden, 
4. Aufl., S. 423. # dagegen Erk. des Reichsger. vom 24. Febr. 1881, 
*3. B. Erkenntniß des Reichsgerichts vom ECntsch. in Stuaft. Bd. III, S. 115. 
2. Aril 1887. 5 Preuß. Ges.-S. 1892, S. 225, Commentare 
* Vgl. v. Lißzt Strafrecht, § 126. von Eger, Gleim u. A. 
* Dafür v. ifzt. wenn sie mit todtem 
Aundt, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 20
	        

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