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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

§ 36. Das Reichshanshalts-Etatsgesetz. 321 
Krieges gezwungen werde. Nachdem man hatte zugeben müssen, daß ein ähnlicher 
Antrag seit der Revolution nicht gestellt worden sei, beschloß das Haus mit großer 
Majorität, mit der Budgetberathung vorzugehen. In derselben Sitzungsperiode 
stellte Lord Rockingham im Hause der Lords den Antrag, die dritte Lesung der Grund- 
steuerbill bis dahin zu verschieben, daß über die Ursachen des Rückzuges von Admiral 
Kempenfeldt Aufschluß ertheilt sei. Er ließ es indeß nicht zur Abstimmung kommen.“ 
„Der Fall des Jahres 1784 ist das einzige Beispiel, daß die Gemeinen sich 
ihrer Befugniß bedient haben, mit Bewilligung der Geldmittel zurückzuhalten. Die 
Krone hatte sie dazu durch verfassungswidrige Beeinflussungen gereizt. Das Mittel 
versagte aber im Augenblicke der höchsten Noth!, — man hat zu demselben nie 
wieder seine Zuflucht genommen. Die Gemeinen find sich ihrer großen Verant- 
wortlichkeit zu wohl bewußt, um ein so bedenkliches Verfahren einzuschlagen. Die 
Geldinstitute und der Credit des Staates hängen von den Bewilligungen des 
Hauses der Gemeinen ab; man darf nicht unbedacht eine Stockung herbeiführen. 
Es bedarf aber auch dieses Mittels nicht, um die Exekutive willfährig zu machen, 
da nicht minder erfolgreich in anderer Art auf die Leitung der Staatsgeschäfte 
eingewirkt werden kann.“ 
„Den Lords steht bei Fragen des Ausgabebudgets außer der formellen Ge- 
nehmigung der Appropriation-Acte keine Stimme zu. Nach Geist und Form der 
Verfassung ist ihnen eine solche versagt.“" 
„Nicht minder ausschließlich ist das Recht der Gemeinen, Steuern zu be- 
willigen und die Mittel für die Staatsausgaben aufzubringen. Diese Berechtigungen 
sind in der That untrennbar und beruhen auf denselben Grundsätzen. Lord 
Chatam sagt: „Die Besteuerung bildet keinen Theil der Befugnisse der Staats- 
regierung oder der Gesetzgebung. Steuern find eine freiwillige Gabe und Zubilligung 
der Gemeinen allein. Bei der Gesetzgebung find die drei Factoren des Staates 
gleichmäßig betheiligt; der Mitwirkung der Peers wie der Krone bei einer Steuer 
bedarf es aber nur, um sie in die Form eines Gesetzes zu kleiden. Die Gabe 
und die Bewilligung steht ausschließlich den Gemeinen zu.“ Auf diesen Grundsätzen 
beruht die Behauptung der Gemeinen, daß eine Geldbill unantastbar, der Amen- 
dirung unzugänglich ist. Bei dem, was fie geben und bewilligen, dulden fie keine 
Einmischung.“ 
Im Jahre 1860 hatten die Commons die Vermögens= und Stempelsteuer 
erhöht, die Papiersteuer aber aufgehoben. Dies mißfiel dem Oberhause, weshalb 
es beschloß, die zweite Lesung auf sechs Monate hinauszuschieben. Das Unterhaus 
erblickte darin einen Eingriff in seine Rechte. Der Conflict wurde im Sinne des 
Unterhauses auf Vermittlung von Lord Palmerston durch die Annahme von 
sast einstimmig gefaßten Resolutionen beendet, in denen ausgesprochen wird, daß 
das Recht, Geldmittel der Krone zu bewilligen, den Gemeinen allein zusteht, und 
daß es in der Hand des Unterhauses liege, die Steuern in der Art aufzuerlegen 
und wieder aufzuheben und die Geldbewilligungsbill in der Weise zu fassen, daß 
nach Inhalt, Art, Maß und Zeit eine Verletzung des Rechts der Gemeinen un- 
möglich ist. 
Es kommt für den Zweck dieser Untersuchung weniger darauf an, wie das 
englische Budgetrecht wirklich gestaltet ist, als darauf, wie es in den Jahren 1848 
und 1849 in Preußen verstanden wurde; deshalb sollen nur noch in Kürze einige 
weit verbreitete Mißverständnisse aufgeklärt werden. Man unterscheidet in dem vom 
Unterhause regierten England heute, namentlich seit den Gesetzen 17 and 18 Victoria 
c. 94 (1854) und 19 and 20 Victoria c. 59 (1856), permanente und nicht 
permanente Ausgaben. Die ersteren find aus dem consolidirten Fonds zu leisten, 
ohne daß es einer erneuten parlamentarischen Ermächtigung bedarf. Auch können 
die Steuerzahler sich nicht weigern, vom Parlament dauernd bewilligte Steuern 
1 Weil Pitt im sichern Gefühle der um- 2 Todd, Parlamentarische Regierung, I, 
geschlagenen Volksstimmung das Unterhaus auf-S. 407. 
löste und eine große Mehrheit für sich erzielte. 
Arndt, Das Staatsrecht des Deutschen Neiches. 21
	        

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