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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
Scope:
799
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 38. Die Zölle
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

352 Siebentes Buch. Finanzwesen. 
Helgoland. In § 2 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung von Helgoland 
mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890 (R.-G.-Bl. 1890, S. 207) 
ist nämlich vorgeschrieben: „Mit dem Tage der Einverleibung in den preußischen 
Staat tritt die Verfassung des Deutschen Reichs, mit Ausnahme des Ab- 
schnitts VI über das Zoll= und Handelswesen, auf der Insel in Geltung. Zu 
den Ausgaben des Reichs trägt Preußen für das Gebiet der Insel durch Zahlung 
eines Aversums nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 3 der Reichsverfassung bei.“ 
Diese Ausschließung Helgolands aus dem Zollgebiete gründet!: sich auf Art. XII, 
Nr. 5 des zwischen dem Deutschen Reiche und England u. A. wegen Helgolands 
abgeschlossenen Vertrages, wonach der auf der Insel geltende Zolltarif" bis zum 
1. Januar 1910 nicht erhöht werden darf. Von dem genannten Tage ab stehen 
der Aufnahme der Insel in das Zollgebiet rechtliche Bedenken nicht entgegen. 
Ueber fernere Ausnahmen enthalten Art. 833, Abs. 1, Satz 2 und Art. 34 der 
Reichsverfassung Vorschriften. An ersterer Stelle heißt es: „Ausgeschlossen bleiben. 
die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen 
Gebietstheile.“ Die hiernach von der Zollgrenze ausgeschlossenen Gebiete waren in 
Art. 6, Ziff. 1 und 2 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (B.-G.-Bl. 
1867, S. 81) aufgezählt. Hierbei kam in Frage, ob der Einschluß solcher Gebiets- 
theile in die Zollgrenze durch Gesetz oder durch Verordnung erfolgen durfte und 
erfolgen darf. Da indeß Art. 6 des Vertrages vom 8. Juli 1867 zum Schlufse 
wörtlich lautet: „Der Bundesrath des Zollvereins beschließt alsdann (nämlich nach 
Aufhören der bezüglichen Gründe) über den Zeitpunkt, an welchem die Bestimmungen 
der Artikel 3 bis 5 und 10 bis 20 in diesem Staate oder Gebietstheile in Wirksam- 
keit treten“, da ferner nach Art. 7, Ziff. 2 der Reichsverfassung der Bundesrath 
die zur Ausführung der Verfassung, also auch des Art. 33, nothwendigen Ver- 
ordnungen zu erlassen befugt ist?, so muß angenommen werden und ist von der 
Praxis angenommen worden, daß Gebietstheile ohne Gesetz, ohne, ja selbst wider 
den Willen des betreffenden Bundesstaats, durch Beschluß des Bundesraths in das 
Zollgebiet eingeschlossen werden können". Hervorzuheben ist noch, daß nur wegen 
der geographischen Lage, nicht aus anderen Gründen, Zollausschlüsse zugelassen 
find. Sodann ist aus den Worten „ausgeschlossen bleiben“ zu folgern, was auch 
in der Praxis nie bestritten ist, daß aus Gebietstheilen des Deutschen Reiches, die 
innerhalb der Zollgrenzen liegen, neue Zollausschlüsse — außer durch ein Art. 33 
abänderndes Reichsgesetz — nicht geschaffen werden können. 
Von den in Art. 6 des Zollvereinigungsvertrages aufgeführten Zollausschlüssen 
sind die meisten inzwischen in das Zollgebiet eingeschlossen worden, so Altona 
durch Beschluß vom 22. Mai 1880, die untere Elbe bis Cuxhaven durch Be- 
schluß vom 14. Juni 1880 6. 
Art. 34 der Reichsverfassung lautet: „Die Hansestädte Bremen und Ham- 
burg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden 
Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie 
ihren Einschluß in dieselbe beantragen.“ Zweifellos stellt diese Verfassungsvorschrift 
  
  
in den 
schlüsse zu beschließen, und zwar, wenn das Auf- 
Anlage 
hören des Ausschlusses an eine Bedingung nicht 
eknüpft war, ohne Beschränkung, wenn das 
lufhören des Ausschlufses von dem Eintreten 
einer Bedingung abhängig gemacht war, nach 
dem Eintreten dieser Sdingung. Denn der 
Mbten von Pollaueschlüssen ist begrifflich eine 
Maßregel zur Ausführung des Art. 33, Abf. 1 
der Vesfaffn , deren formelle Zulässigkeit nur 
in entgegenstehenden Sonderrechten ihre Grenze 
findet.“ S. auch Seydel, Comm., S. 226, 
Laband, II, S. 859, Zorn, II, S. 735 f. 
1 Siehe die amtliche Begründung 
Drucks. des Reichstages 1890, Nr. 145, 
Rd. II, S. 82. Z 
2 Nach diesem Tarif werden nur Zölle von 
Wein, Bier, Spiritus und Petroleum erhoben; 
siehe auch Seydel, Comm., S. 227. 
s Siehe oben S. 200f. 
4 Fürst Bismarck am 8. Mai 1880 in 
den Sten. Ber. des Reichstages 1880, S. 1270, 
Arndt, Verordnungsrecht, S. 98 f. Zutreffend 
bemerkt Delbrück, Art. 40 der Reichsverf., 
S. 46: „In Beziehung auf alle Zollausschlüsse 
git das gemeine Recht, und dieses auf den Art. 
, 34, 40 und 7, Nr. 2 der Reichsverfassung 
5 Ein Berzeichniß der noch vorhandenen Zoll- 
ausschlüsse bei v. Aufseß, in Hirth's Annalen 
b, S. . 
beruhende gemeine Recht ist die Befugniß des 189 
Bundesraths, über den Einschluß der Zollaus- 
 
	        

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