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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
Scope:
799
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

68 S. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren. 371 
hamburgischen Gebietstheilen, vom 1. Juli 1869 (B.-G.-Bl. 1869, S. 370) 
und 3) in dem Gesetze, betreffend die Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze 
in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen bremischen Gebietstheilen, vom 28. Juni 
1879 (R.-G.-Bl. 1879, S. 159). Die Zuwiderhandlungen zerfallen in die 
Contrebande, die Defraudation und Ordnungswidrigkeiten (Contra- 
ventionen). 
Die Contrebande ist das Unternehmen der Ein-, Aus= oder Durchfuhr 
von solchen Gegenständen, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr verboten ist, und zwar 
nicht bloß einem Einzelnen oder über ein bestimmtes Grenzzollamt, sondern 
allgemein und überhaupt ?. Darauf, daß die Contrebande beabsichtigt ist, kommt 
es nicht an, es genügt das Wissen um das Verbot. Ist im Thatbestande der 
Contrebande zugleich der Thatbestand einer anderen strafbaren Handlung enthalten, 
sind z. B. gegen das Gesetz, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 
7. April 1869 (B.-G.-Bl. 1869, S. 105) oder das Gesetz, betreffend Zuwider- 
handlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieh-Einfuhrverbote, 
vom 21. Mai 1878 (R.-G.-Bl. 1878, S. 95) von der Einfuhr durch Verbot aus- 
geschlossene Thieres wissentlich oder vorsätzlich eingeführt worden, so hat sich 
die thatsächliche Feststellung des Strafrichters auf beide Delicte zu erstrecken“", und 
es ist neben der Confiscation, welche als Strafe auf die Contrebande gesetzt ist, 
auch die (Freiheits-) Strafe nach dem anderen verletzten Gesetze auszusprechen (§ 158 
des Vereinszollgesetzes). Der Satz, daß bei idealer Concurrenz nur die auf die 
schwerer bestrafte That gesetzte eine Strafe zur Anwendung kommt (6 783 des 
Reichsstrafgesetzbuchs), gilt hier nicht 5. 
Die Strafe der Contrebande ist zunächst die „Confiscation“; diese ist gleich- 
bedeutend mit Einziehung im Sinne des §5 319 der Strafproceßordnung". Die 
Confiscation ist auch in solchen Fällen statthaft, wo z. B. wegen der Jugend oder 
des Unbekanntseins der Thäter nicht auf Strafe erkannt werden kann?7. Das 
Eigenthum der Gegenstände, die der Confiscation unterliegen, geht in dem Augen- 
blicke, wo dieselben durch die Verwaltungsbehörde in Beschlag genommen werden, 
nicht erst durch richterlichen Ausspruchs, auf den Bundesstaat über (dem das Recht 
der Strafverfolgung zusteht), und kann nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts 
gegen jeden dritten Besitzer verfolgt werden. Die Confiscation ist auch statthaft, 
wenn die Sache nur dem Begünstiger der Contrebande gehört 10. Neben der Con- 
fiscation wird die Contrebande, aber nur, wenn nicht in einem besonderen Gesetze, 
z. B. Strafgesetzbuch §§ 327, 328, eine höhere Strafe festgesetzt ist, mit einer Geld- 
strafe bestraft, welche dem doppelten Betrag der contrebandirten Gegenstände, 
mindestens aber 30 Mark gleichkommt 11. 
Defraudation begeht, wer es unternimmt, die Ein-(und Aus-) gangs- 
abgaben ½ zu hinterziehen. Die Defraudation kann nur an solchen Gegenständen 
  
1 Also kann schon im Veriuche der That- 
bestand der vollendeten Contrebande enthalten 
sein; val. Enhit des Reichsger, in Straff., 
Bd. II. S. 260. Selbst wenn die Erlaubniß 
zur Ausfuhr erschlichen ist, liegt Contrebande 
nicht vor, wohl aber, wenn die Einfuhr auf 
Grund eines einer anderen Person besonders 
ertheilten Erlaubnißscheins unternommen ist; 
1 
Entsch. des Neichsger. in Strafsf., Bd. X, S. 219. 
Entsch. des 
S. 354. Die Strafe ist also verwirkt, wenn 
der verbotene Gegenstand über die Grenze ge- 
hracht ist; es ist nicht nöthig, daß er an seinen 
Bestimmungsort angelangt oder bis an die 
nächste Zollstelle gebracht ist; Erk. des Reichsger. S 
vom 11. Juli 1890 im Centralbl. f. d. Deutsche 
Aeich 1891, S. 76. Doch ist Einfuhr auf der 
Hollstaaze über die Zollgrenze keine Contre- 
7dn5r selange - Zallgrensstation no 
affirt ist; . des Reichsger. in 
* XV, S. 1. 9 des 
eichsger. in Straff., Bd. J, S 
nan 
  
2 Siehe auch §§ 327, 328 des Reichsstraf- 
grlehbuchs chtsprechung des Reichsgerichts i# 
u Rechtsprechung des Reichsgerichts in 
tresbe hr F05. “* ven 6 — 
iehe au . des Reichsger. in Straffs., 
Bd. XI, 330. 6 
2#ntsch. des Reichsger. in Strafs., Bd. XX, 
" 1 Hutcg. des Reichsger. in Straff., Bd. XIV, 
. 4 Guc. des Reichsger. in Strafs. B. XIV, 
- Sieße weiter unten. 
1nt ch. des Reichsger. in Straff., Bd. XVIII, 
11 Ve#- Entsch. des Rei HHerichte in Strass. 
Bd. XIII, S. 228, Bd. XIX, S. 192. 
12 Das find nicht Binnenzölle wie Brücken-, 
afen-, Straßenzölle, sondern reine Grenzzölle 
(§ 7 des Vereinsgollgesetzes), auch nicht die sog. 
Uebergangsabgaben. 
24*
	        

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