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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

372 Siebentes Buch. Finanzwesen. 
begangen werden, deren Einfuhr nicht verboten ist. Es wird also die Defraudation 
durch die Contrebande ausgeschlossen 1, indeß nicht durch die Vergehen gegen die 
88 327, 328 des Strafgesetzbuchs oder das Gesetz, Maaßregeln gegen die Rinder- 
pest betreffend, vom 7. April 1869 (B.-G.-Bl. 1869, S. 105), wenn es sich dabei 
um andere Maßregeln, wie um Ein= oder Ausfuhr verbote handelt. Defraudation 
liegt auch vor, wenn eine Waare mit unrichtiger Declaration der Zollbehörde zur 
Revision vorgeführt wird?", oder wenn die Zollkasse durch falsche Vorspiegelung 
veranlaßt worden ist, einen Theil des hinterlegten Zollbetrages zurückzuzahlen . 
Die Strafe für die Defraudation ist die Confiscation der Gegenstände, in Bezug 
auf welche das Vergehen verübt ist, auch wenn diese Gegenstände einem Dritten 
gehören, auch sogar, wenn sie einem Dritten gestohlen sind", selbst wenn dieser an 
der Defraudation oder der Contrebande gar nicht betheiligt ist (§ 154 des Vereins- 
zollgesetzes). Eine Ausnahme findet statt, wenn die Defraudation oder Contrebande 
von dem bekannten Frachtfuhrmann oder Schiffer, welchem der Transport allein 
anvertraut war, ohne Theilnahme oder Mitwissen des Eigenthümers oder des in 
dessen Namen handelnden Befrachters verübt worden ist, und der Waarenführer 
nicht zu denjenigen Personen gehört, für welche der Eigenthümer oder der Be- 
frachter nach Vorschrift des § 1550 subsidiarisch verhaftet ist. In diesem Falle 
tritt statt der Confiscation die Verpflichtung des Waarenführers ein, den Werth 
jener Gegenstände zu entrichten? (§ 154 des Vereinszollgesetzes). In allen Fällen, 
in denen die Confiscation selbst nicht vollzogen werden kann, der Gegenstand also 
nicht zu erlangen ist 8, wird statt derselben auf Erlegung des Werthes des oder der 
Gegenstände und wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme 
von 75 bis 3000 Mark erkannt. 
Neben der Confiscation ist bei der Defraudation eine dem vierfachen Betrage 
der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Die Strafe kann 
niedriger als eine Mark sein, in welchem Falle eine Haftstrafe subsidiär nicht zu 
erkennen ist 10. Die Entscheidung der Zollbehörde über Zollpflichtigkeit eines Gegen- 
standes ist nicht bindend für den erkennenden Strafrichter 11, da dieser alle zur Straf- 
barkeit erforderlichen Thatbestandsmerkmale selbst und unabhängig festzustellen hat. 
Auch ist anzunehmen, daß der Richter bezüglich der Frage, unter welche Nummer des 
amtlichen Waarenverzeichnisses ein an sich zollpflichtiger Gegenstand fällt, wie hoch 
also die zu erkennende Strafe ist, an das vom Bundesrath veröffentlichte Waaren- 
verzeichniß nicht gebunden ist, obgleich die Vorschrift in § 12 des Vereinsgollgesetzes, 
welcher durch die Strafprozeßordnung nicht beseitigt ist (§ 5 des Einführungs- 
gesetzes zur Strafprozeßordnung)1, weil der Strafrichter alle auf die Strafe und die 
Strafhöhe Bezug habenden Merkmale selbstständig festzustellen hat 15. §& 12 des Ver- 
einszollgesetzes gestattet über die Anwendung des Tarifs im einzelnen Falle 
nicht den Rechtsweg, sondern die Beschwerde !“ im Verwaltungsweg. Darüber, ob 
ein Gegenstand überhaupt einem Zolle unterliegt, ob z. B. einer der im Tarif- 
gesetze vorgesehenen Befreiungsfälle gegeben ist, wird der Rechtsweg durch keine 
  
Ober-Tribunals in Straff., Bd. XV, S. 382, 
1 Entsch, des Reichsger. in Strafs., Bd. II, 
370 Goltdammer's Arcchiv, 29. XXII, S. 50. 
« Entsch. des seichert in Strajs., Bd. XVII, 
S. 1 
2 Ebendort Bd. XX, S. 305. 
* Nicht aber, wenn W aus einer Zoll-= 
niederlage gestohlen und in den freien Verkehr 
gebracht sind. 
5 Entsch. des Neichsger. in Strass., Bd. VIII, 
S. 782, Bd. X, S. 440. 
6 Siehe weiter unten. 
7 Darauf ist auch vom Strafrichter nicht zu 
erkennen; Rechtsprcchung des Reichsger. t 
Straff. RBd. I, S. 
Bo. Fnho nu- Reichsger. in Straff., 
* Agl. Oppenhoff, Rechtsprechung des 
  
. -Cntsch. des Neichsger. in Strafs., Be. XVI, 
S. 
e. *°6# Entsch, des Reichsger. in Straff., Bd. X VII, 
12 Vgl. Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. 
XIII, S. 321, und Arndt, in der „Zeitschr. j. 
die ges. Strafrechtswissenschaft, Bd. V, S. 283j., 
Motive zum Einführungegesetz zur Strafproze. 
ordnung in den Anlagen zu den Verhandlungen 
des Reichstages, II. Session 1874/75, 233, 
Anm. 1, Löwe, Comm. zu § 5, Anm. 3 
13 Siehe oben S. 368 und Entsch. des 
Neichsger. in Straff., Bd. XVII, S. 21. 
14 Diese kann schlteßlich bis an den Bundes- 
rath gehen (Art. 7, Ziff. 3 der Reichsverfassung).
	        

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