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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

— — 
902 Anhang XVIII. Gesetz, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. 8 21—25. 
— — 
wenn im Falle einer weiteren Verurteilung die Verpflichtungen nicht 
binnen der bezeichneten Frist erfüllt wird. 
§ 21. Befindet sich der Vorschrift des § 11 Abs. 3 zuwider 
weder das Schiffs-Certifikat noch ein beglaubigter Auszug aus dem 
Certifikat an Bord des Schiffes oder ist das Schiff nicht gemäß §8 17 
bezeichnet, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu einhundert- 
undfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
§ 22. Werden die von dem Kaiser erlassenen Bestimmungen über 
die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe, die Flagge vor Kriegsschiffen 
und Küstenbefestigungen oder bei dem Einlaufen in deutsche Häfen 
zu zeigen, 1 nicht beobachtet, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis 
zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. — 
1 Verordnung, betreffend Zeigen der Nationalflagge durch 
Kauffahrteischiffe. Vom 21. August 00. (RGBl 807.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend Flaggenrecht der Kauf- 
fahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) im Namen des 
Reichs, was folgt: 
§ 1. Deutsche Kauffahrteischiffe haben die Reichsflagge zu zeigen: 
a) beim Begegnen mit einem Schiffe Meiner Marine, welches die Reichs- 
kriegsflagge gesetzt hat, "„ 
b) beim Passiren einer deutschen Küstenbefestigung, auf welcher die 
Kriegsflagge weht, wenn das Passiren innerhalb drei Seemeilen vom 
Strande beim tiefsten Ebbestand ab gerechnet erfolgt, 
c) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen. # 
8 2. Fremde Kauffahrteischiffe haben in den Fällen des § 1b und c ihre 
Nationalflagge zu zeigen, ingleichen beim Begegnen mit einem Schiffe Meiner 
Marine, welches die Reichskriegsflagge gesetzt hat, wenn die Begegnung inner“ 
halb der im § 1b bezeichneten Grenze erfolgt. 
§ 3. Die Kommandanten Meiner Schiffe haben die Befolgung der Vor- 
schriften über die Flaggenführung durch die Kauffahrteischiffe zu überwachen- 
Sie sind daher berechtigt 
a) in den Fällen der §8 1, 2 das Zeigen der Flagge erforderlichen 
Falles zu erzwingen, 
b) den Kauffahrteischiffen solche als Nationalflagge geführte Flaggen, 
welche den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, und solche von 
ihnen geführte Wimpel, welche dem Wimpel der Kriegsmarine ähnli 
sind, wegzunehmen, auch die unbefugte Führung der Reichsflagge zu 
verhindern. 
8 4. Die Verpflichtung der Hafenpolizeibehörden zum Einschreiten bei 
Nichtbefolgung der in den 88 1 und 2 gegebenen Vorschriften wird durch die 
Bestimmung des 8 3 nicht berührt. "„ 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Kaiserlichen Insiegel.
	        

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