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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 47. Der Kaiser und das Heer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

8 47. Der Kaiser und das Heer. 465 
8 47. Der Kaiser und das Heer. 
1) „Alle Deutsche Truppen find verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte 
Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen“ (Art. 64, 
Abs. 1 der Reichsverfassung). „Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein ein- 
heitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers 
steht“ (Art. 63, Abs. 1 der Reichsverfassung). Der Kaiser ist beim Erlaß seiner 
Befehle an die Gesetze und die Staatsverträge (Conventionen) gebunden. Er wird 
auch politische und moralische Rücksichten nehmen. Die deutschen Truppen ihrer- 
seits haben aber nicht zu prüfen, noch weniger darüber zu entscheiden, ob der Befehl 
nach Form und Inhalt gerechtfertigt ist. Sie haben dem Befehle des Kaisers eben 
„-unbedingte Folge zu leisten“. Es wird wegen Kriegsverraths mit dem 
Tode bestraft (§ 58 des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872, R.-G.-Bl. 
1872, S. 174), wer mit dem Vorsatze, einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten 
oder den deutschen oder verbündeten Truppen Nachtheil zuzufügen, einen Dienst- 
befehl (auch des Kaisers) ganz oder theilweise unausgeführt läßt oder eigenmächtig 
abändert. Der bloße Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen wird nach 
§* 92 des Militär-Strafgesetzbuchs mit Arrest und, wenn durch den Ungehorsam ein 
erheblicher Nachtheil verursacht wird, mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu 
zehn Jahren bestraft u. s. w. Strengere Strafen treten ein, wenn der Gehorsam 
ausdrücklich oder wiederholt verweigert wird (§§ 93, 94 das.). Wird der Gehorsam 
gegen einen vor dem Feinde ertheilten Befehl durch Wort oder That ausdrücklich 
verweigert, so tritt als regelmäßige Strafe die Todesstrafe ein (§ 95 das.). Aehn- 
liche Strafen find für die Vergehen und Verbrechen der Meuterei und des Aufruhrs 
angedroht (§88 100 ff. das.). Auch die Aufforderung einer Person des Soldaten- 
standes zur Verweigerung des Ungehorsams gegenüber militärischen (also auch 
kaiserlichen) Befehlen ist strafbar (§ 99 das., § 112 des Reichs-Strafgesetzbuchs). 
Jedem Befehle des Kaisers ist unbedingter Gehorsam zu leisten, mag er sich 
auf die unmittelbare militärische Action beziehen oder nicht. Befehle, zu grüßen, 
nicht zu grüßen, Trauer anzulegen, bei einem Kasernenbau als Maurer, Poliere 
mitzubuauen, Brücken zu sprengen u. s. w., find gleichfalls unbedingt und unverzüglich 
zu befolgen. Die kaiserlichen Befehle find verbindlich ohne jedwede Gegenzeichnung. 
Durch die Gegenzeichnung werden sie aber selbstredend nicht ungültig. Es steht 
also im Ermessen des Kaisers, ob er Mobilmachungsordres oder andere Armee- 
befehle mit oder ohne Gegenzeichnung erlassen will. Nothwendig ist die Gegen- 
zeichnung selbst in den Fällen nicht, wo der Befehl mittelbar den Etat berührt; 
insbesondere nicht bei Anstellung, Zurdispositionsstellung oder Entlassung von 
Offizieren, Mobilmachungs--, Marschordres, Uebungsbefehlen, Schießvorschriften u. dergl. 
Bei Personalien ist dies in der Cabinetsordre vom 18. Januar 18612 ausdrücklich 
hervorgehoben, obwohl sie ganz gewiß den Etat berühren. Nur wo der Etat un- 
mittelbar berührt wird, z. B. bei Bekleidungsvorschriften, Verpflegungsvorschriften, 
beim Servis= und Besoldungswesen, bei Feststellung der Friedenspräsenz (Einstellung der 
Rekruten, Entlassung der Reservisten) , ist die Gegenzeichnung nothwendig. Aber auch 
ohne eine solche Gegenzeichnung wären solche Befehle von den Untergebenen zu befolgen. 
Wenn Armeebefehle häufig an den Reichskanzler (in Marinesachen) oder an den 
Kriegsminister gerichtet find, so geschieht dies der Bekanntmachung halber, 
nicht der Gegenzeichnung halber. Die kaiserliche Gewalt ist auch in Ansehung der 
Armeebefehle delegirbar. Sie wird in seinem Namen durch die militärischen Vor- 
gesetzten ausgeübt. Je nach der Stellung des Befehlenden, also indirekt je nach 
dem Kreise Derer, an welche der Befehl gerichtet wird, spricht man von Compagnie--, 
Bataillons-, Regiments-, Brigade-, Corps-- und Armeebefehlen. Armeebefehl ist in 
Ansicht von Georg Meyer, Verwaltungs- 3 Vgl. Allerh. Erlaß vom 21. Jan. 1897, 
recht, 11, S. 85. Preub. Armeeverordnungsblatt 1897, S. 29. 
2 Oben S. 464. 
Arndt, Das Staatzrecht des Deutschen Reiches. 30 
 
	        

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