Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 51. Der Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

§ 51. Der Militärdienst. 543 
Land'See-wehr II zurückgestellt werden (Reichs-Militärgesetz § 65, Gesetz vom 
11. Februar 1888, Art. II, §§ 11, 20). Personen des Beurlaubtenstandes, welche 
ein geistliches Amt in einer mit Corporationsrechten versehenen Religionsgesellschaft 
bekleiden, werden zum Dienst mit der Waffe nicht herangezogen und im Bedarfs- 
falle bei der Krankenpflege oder Seelsorge verwandt (I. c.). 
Reichs-, Staats= und Communalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum 
activen Dienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen (Einkommen, Dienstalter u. s. w.) bleiben ihnen gewahrt. Erhalten 
sie Officierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civil- 
besoldung angerechnet werden, denen, welche einen eigenen Haushalt mit Frau oder 
Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das 
reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 9600 Mark 
jährlich übersteigt. Diese Grundsätze gelten auch für penfionirte oder auf Warte- 
geld stehende Civilbeamte rücksichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder, welche bei 
einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten. Diese Vergünstigungen kommen 
nach eingetretener Mobilmachung auch denjenigen in ihren Civilstellen abkömmlichen 
Reichs= und Staatsbeamten zu Gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen 
lassen (Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes 
vom 2. Mai 1874, vom 6. Mai 1880, R.-G.-Bl. 1880, S. 103, Art. II, § 66). 
Die Einberufungen erfolgen durch Gestellungsbefehl oder durch öffentlichen 
Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise. 
Disciplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubten- 
standest. 
Als Disciplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes 
außerhalb der Zeit, während welcher sie zum activen Heere gehören, abgesehen von 
den nach § 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche 
Reich vom 20. Juni 1872 (R.-G.-Bl. 1872, S. 173) zulässigen Arreststrafen, nur 
Geldstrafen bis zu 60 Mark und Haft bis zu 8 Tagen zur Anwendung gebracht 
werden (Gesetz, betreffend die Ausübung der militärischen Kontrole 2c., § 6). Im 
Uebrigen unterliegen sie den Vorschriften der Disciplinarordnung . Die im 
Disciplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arreststrafen 
werden durch die Militärbehörde oder auf deren Ersuchen durch die Civilbehörde 
vollstreckt. Haft= und Geldstrafen werden stets durch die Civilbehörde vollstreckt. 
Landsturmpflicht der ausgebildeten Landsturmpflichtigens. 
Wenn der Landsturm nicht aufgerusen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen 
keinerlei militärischer Controle und Uebungen unterworfen werden (Gesetz vom 
11. Februar 1888, Art. II, § 31). Die vom Aufruf des Landsturms betroffenen 
ehemaligen Officiere, Aerzte und oberen Militärbeamten des Friedens= und Be- 
urlaubtenstandes haben sich innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des Auf- 
rufs mündlich oder schriftlich unter Vorlegung ihrer Militärpapiere bei dem 
Bezirkscommando zu melden, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben, und, wenn 
letzterer im Auslande, bei dem, dessen Bezirk sie bei ihrer Rückkehr nach Deutschland 
zuerst erreichen. Ebenso haben sich Officiere u. s. w. zu melden, welche nicht mehr 
verpflichtet, aber bereit sind, in den Landsturm einzutreten. 
Der Marine stehen zur Verfügung aus den Bezirken des I., II., IX. und 
X. Armeecorps: 1) alle Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben, 
2) die Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern, 
welche aus dem Beurlaubtenstande des Heeres zum Landsturm übergetreten find. 
Ergiebt die ärztliche Untersuchung der aufgerufenen Landsturmpflichtigen ihre 
dauernde oder voraussichtlich längere Zeit anhaltende Dienstuntauglichkeit, so 
1 Wehrordnung § 119. s Wehrordnung 88§ 120, 121. 
2 Siehe weiter unten.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment