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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

566 Achtes Guch. Reichskriegswesen. 
Ausübung des Dienstes und bei Zusammenrottung oder bei einer Menschenmenge. 
Die einzelnen militärischen Verbrechen und Vergehen sind Hoch-, Landes= und 
Kriegsverrath (§§ 56 bis 61), Gefährdung der Kriegsmacht im Felde (§8 62, 63), 
unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht (§§ 64 bis 80), Selbstbeschädigung und 
Vorschützung von Gebrechen (§§ 81 bis 83), Feigheit (§§ 84 bis 88), strafbare 
Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung (§§ 89 bis 118), 
Mißbrauch der Dienstgewalt (§§ 114 bis 126), widerrechtliche Handlungen im 
Felde gegen Personen oder Eigenthum (8§§ 127 bis 136), andere widerrechtliche 
Handlungen gegen das Eigenthum (§8 137, 138), Verletzung von Dienstpflichten 
bei Ausführung besonderer Dienstverrichtungen (§§ 139 bis 145) und sonstige 
Handlungen gegen die militärische Ordnung (§§ 146 bis 152). 
II. Disciplinarstrafrecht. 
Handlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung, ferner Handlungen 
gegen die Dienstvorschriften, für welche das Militär-Strafgesetzbuch keine Straf- 
bestimmungen enthält, unterliegen der Disciplinarstrafe!. Im Disciplinar- 
wege können „in leichteren Fällen“ Vergehen wider die §§ 647, 89, Abs. 18, 904, 
91, Abs. 15, 92°6, 121, Abs. 17, 1378, 141, Abs. 1, 146 10, 151 11 und 114 
des Militär-Strafgesetzbuchs, letzteres, wenn die strafbare Handlung nur in dem 
Borgen von Geld oder in der Annahme von Geschenken ohne Vorwissen des gemein- 
schaftlichen Vorgesetzten besteht, abgeurtheilt werden. Zu den dienstlichen Befehlen, 
deren Verletzung in leichteren Fällen Disciplinar= und in schwereren Fällen militär- 
gerichtliche Bestrafung nach sich zieht, gehört auch das Verbot des Besuchs von ge- 
wissen Schankstätten, des Genusses von Branntwein an Trinker, der Betheiligung 
an Vereinigungen, Versammlungen, Festlichkeiten, Geldsammlungen ohne vorherige 
dienstliche Erlaubniß, ferner das Verbot jeder Dritten erkennbar gemachter Be- 
thätigung revolutionärer oder socialdemokratischer Gesinnung. 
Der Disciplinarstrafgewalt unterliegen: 1) alle zum Heere gehörenden Militär- 
personen, das find die Personen des Soldatenstandes und die Militärbeamten des 
activen Dienststandes, ferner die des Beurlaubtenstandes, diese indeß der Regel nach 
nur für die Zeit, während welcher sie sich im Dienst befinden. Außerhalb dieser 
Zeit unterliegen Personen des Beurlaubtenstandes der Disciplinarstrasgewalt wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der militärischen 
Controle ertheilten Dienstvorschriften. Ihr unterliegen 2) Officiere zur Dispofition 
nach den für Personen des Beurlaubtenstandes geltenden Vorschriften, 3) Officiere 
à la suite, wenn und solange sie zu vorübergehenden Dienstleistungen zugelassen 
find, ferner wenn sie in Militäruniform gegen die militärische Disciplin verstoßen, 
4) alle Personen, welche während eines Krieges sich bei dem kriegführenden Heere 
aufhalten oder ihm folgen, und 5) die Kriegsgefangenen. 
Die Quellen des Disciplinarstrafrechts sind bereits oben S. 544 aufgeführt. 
Disciplinarstrafen sind A. für Officiere: 1) Verweis (a. einfacher, 
ohne Zeugen oder vor einem Vorgesetzten, b. förmlicher vor versammeltem Officier= 
corps, c. strenger durch Parolebefehl mit Eintragung in die Parolebücher), 
2) Stubenarrest bis zu 14 Tagen; B. für Unterofficiere: 1) Verweis (ein- 
facher, förmlicher, strenger), 2) Strafwachen u. dergl., 3) Arreststrafen (gelinder bis 
zu 4, mittlerer bis zu 3 Wochen); C. für Gemeine: 1) Strafexerciren, Straf- 
wachen u. s. w., Entziehung der freien Verfügung über die Löhnung u. s. w., 2) Arreft 
  
1 Vgl. den Artikel „Militärdisciplin“ in gesetzten. 
v. Stengel's Wörterbuch, Bd. II, S. 106 ff., von Leichtere Fälle des dienstlichen Ungehorsams. 
Hecker, und im III. Ergänzungsbd., S. 172, 7 Leichtere Fälle der vorschriftswidrigen Be- 
  
von v. Marck. handlung oder Beleidigung von Untergebenen. 
2 Eigenmächtige Entfernung während 7 (im s Sachbeschädigung. 
Felde 3) Tage. ? Leichtere Verlezzungen der Dienstpflicht. 
* Respectsverletzung. 10 Verlassen der Wache oder des Platzes (im 
Belügen. Frieden). 
5 Leichtere Fälle der Beleidigung des Vor---11 Trunkenheit. 
 
	        

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