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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

s 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten. 609 
lasten in der Entziehung oder Beschränkung des Eigenthums bestehen, gehören fie zu 
den Enteignungen. Es kommen jedoch auf sie nicht das Enteignungsrecht, sondern 
die Militärgesetze zur Anwendung. 
Zu den Militärlasten kann man auch die Eigenthumsbeschränkungen im Rayon- 
bezirk von Festungen und Kriegshäfen rechnen 1. Da sie im Wesentlichen nur in 
einem Dulden, nicht in pofitiven Leistungen bestehen und nur auf räumlich begrenzte 
Bezirke beschränkt find, so werden sie nicht in den allgemeinen Gesetzen Über 
Friedens= und Kriegsleistungen behandelt, und ist ihre Darstellung bereits an 
anderer Stelle erfolgt (oben S. 503 f.). 
Friedensleistungen. 
Die Friedensleistungen find zu gewähren, solange die bewaffnete Macht nicht 
mobil gemacht ist, § 1 des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung u. s. w., vom 
25. Juni 1868 (B.-G.-Bl. 1868, S. 523), § 1 des Gesetzes über die Kriegs- 
leistungen vom 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 129), Gesetz über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. 
1875, S. 52). Auch ersteres Gesetz gilt im ganzen Deutschen Reiche 2v. Es ist 
hinsichtlich des Servistarifs und der Klasseneintheilung der Orte durch das Gesetz vom 
3. August 1878 (R.-G.-Bl. 1878, S. 243) und durch das Gesetz vom 28. Mai 1887 
(R.-G.-Bl. 1887, S. 159) abgeändert. Beide Gesetze vom 25. Juni 1868 und 
13. Februar 1875 find in vielfachen Hinsichten durch das Gesetz vom 21. Juni 1887 
(R.-G.-Bl. 1887, S. 245) modificirt und ersetzt worden. Die Befugniß, Aus- 
führungsverordnungen zu erlassen, ist — abgesehen von Bayern — im Gesetze 
vom 25. Juni 1868, § 20, vom 13. Februar 1875, § 18, und vom 21. Juni 1887, 
Artikel IV, dem Präsidium (dem Kaiser) übertragen. Das Gesetz über die Kriegs- 
leistungen vom 13. Juni 1878 enthält keine solche Ermächtigung, weshalb gemäß 
Art. 7, Ziff. 2 der Reichsverfassung der Bundesrath das Verordnungsrecht hat, 
und zwar zugleich für Bayern 3. Die Verordnung vom 1. April 1876 (R.-G.-Bl. 
1876, S. 137) ist keine Kaiserliche, sondern eine Bundesrathsverordnung, welche, 
weil sie gemäß Art. 5, Abs. 2 der Reichsverfassung nur unter Zustimmung des 
Kaisers erlassen werden durfte, in der gewählten Form „vom Kaiser nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths“ verkündet ist“. Die Verordnung, betreffend die 
Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 
1. April 1876 (R.-G.-Bl. 1876, S. 137) ist theilweise durch die Verordnung vom 
14. April 1888 (R.-G.-Bl. 1888, S. 142) ersetzt, für welche bezüglich des Geltungs- 
gebiets wie der anordnenden Stelle das Nämliche gilt. 
Quartierleistung. 
Die Verpflichtung zur Ouartierleistung soll im Frieden nur eintreten, d. h. 
Quartiere sollen nur gefordert werden, wenn sonst dem militärischen Bedürfnisse 
nicht genügt werden kann, auch im Frieden nur, „soweit dadurch der Ouartiergeber 
in der Benutzung der für seine Wohnungs-, Wirthschafts= und Gewerbebetriebs- 
bedürfnisse unentbehrlichen Räumlichkeiten nicht behindert wird“ (§§ 2 und 4 des 
des Gesetzes a. a. O.). Bei der Einquartierung von Officieren, im Officiersrang stehen- 
den Aerzten und oberen Militärbeamten finden die Vorschriften in Bezug auf 
Umfang und Ausstattung der Quartiere auch nur insoweit Anwendung, als den- 
selben entsprochen werden kann, „ohne die Ouartiergeber zur Aufwendung von 
  
1 Da die bayerischen Festungen dem baye--Bayern R.-G.-Bl. 1875, S. 41, Elsaß- 
rischen Staate gehören, ist rüässchtich solcher Lothringen G.-Bl. f. Els.-Lothr. 1871, S. 187, 
Beschränkungen nicht der Reichs-, sondern der 1872, S. 60. 
bayerische Landesfiskus event. haftbar. ? Oben S. 457, 497. 
2 In Baden R.-G.-Bl. 1871, S. 400, 4 Oben S. 206, Arndt, Verordnungerecht, 
Württemberg R.-G.-Bl. 1875, S. 48,. 228f. 
Arundt, Das Staatsrecht des Deutschen Riiches. 39
	        

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