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Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_4
Title:
Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
4
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Raiffeisen - Rußland
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Recht, Römisches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Übersicht der Artikel
  • Patentrecht - Pufendorf
  • Raiffeisen - Rußland
  • Raiffeisen.
  • Recht auf Arbeit.
  • Recht, Deutsches.
  • Recht, Römisches.
  • Recht und Rechtsgesetz.
  • Rechtsmittel.
  • Regentschaft.
  • Reichensperger, August.
  • Reichensperger, Peter Franz.
  • Reichsbank.
  • Reichsfinanzwesen.
  • Religion.
  • Religionsgesellschaften.
  • Religionsstatistik.
  • Religionsunterricht.
  • Religionsverbrechen.
  • Rentengüter.
  • Repressalien.
  • Republik.
  • Reservatrechte.
  • Restauration.
  • Retorsion.
  • Reuß.
  • Revolution.
  • Ricardo.
  • Richter.
  • Rodbertus.
  • Roscher.
  • Rousseau.
  • Rumänien.
  • Rußland.
  • Sachsen - Staatsprüfungen
  • Werbung.

Full text

435 
Recht und Rechtsgesetz. 
436 
lungen in den Schulen erläutert und vor Gericht Methode zur Bestimmung des Rechtsbegriffs be- 
angerufen wurde. Seine für die Rezeption maß- steht darin, daß man das allgemeine Bewußtsein 
gebende Gestalt erhielt das römische Recht durch befragt. Wie sich jeder unwillkürlich auf Grund 
den Postalossator Bartolus di Sassoferrato (1314 
bis 1357). Seine neue wissenschaftliche Belebung 
ging im 16. Jahrh. von Frankreich aus durch 
Cujas (1522—1590) und Doneau 1527—1601) 
sowie den Genfer Professor Dionys Godefroy, 
(1549—1622). Der Aufschwung machte sich in 
seins und des Bewußtseins anderer, wie es sich in 
Italien, Spanien und im 17. und 18. Jahrh. 
namentlich in den Niederlanden geltend, Deutsch- 
land blieb zunächst von ihm unberührt. Dafür 
erlebte hier die römische Rechtswissenschaft eine 
wahre Wiedergeburt im 19. Jahrh. durch v. Sa- 
vigny (1779—1861), der den Grundsatz ver- 
fochten hat, daß das Recht eines Volks ein histo- 
risches Ergebnis und nicht etwas Zufälliges und 
Willkürliches ist, und daß daher das Verständnis 
des römischen Rechts nur durch jene Vereinigung 
allgemeiner Gesichtspunkte und technisch-gelehrter 
Forschungen erworben werden könne, die wesent- 
liches Erfordernis jedes ernsthaften historischen 
Studiums sind. 
Literatur. Jörs in Birkmeyer, Enzyklo- 
pädie der Rechtswissenschaft; Bruns-Lenel in 
Holtzendorff-Kohler, Enzyklopädie der Rechts- 
wissenschaft, mit reichen Literaturangaben; Girard- 
v. Mayr, Geschichte u. System des röm. Rechts 
(1908); Karlowa, Röm. Rechtsgeschichte (2 Bde, 
188 5/92). [Spahn.)] 
Recht und Rechtsgesetz. [Methodolo- 
gische Vorfrage; Urbegriff des Rechts; Recht 
(Rechtsgesetz, Rechtsordnung); Recht (rechtliche 
Befugnie)]!. 
I. Methodologische Vorfrage. Der Rechts- 
begriff läßt sich nicht aus der bloßen Erfahrung 
oder Rechtsvergleichung ableiten, wie bis in die 
neueste Zeit von der empiristischen Rechtsschule 
vielfach behauptet wurde. Jede Rechtserfahrung 
setzt den Rechtsbegriff schon voraus. Denn wenn 
man nicht schon vorher weiß, was Recht ist und 
zum Rechtsgebiet gehört, kann man nie eine durch 
die Erfahrung gegebene Erscheinung als Rechts- 
erscheinung behandeln und aus ihr den Rechts- 
begriff herleiten. Ebensowenig hilft die bloße 
Rechtsvergleichung; denn um mehrere Institutionen 
als Rechtsinstitutionen vergleichen zu können, muß 
man schon wissen, was eine Rechtsinstitution ist. 
Sonst könnte man Einrichtungen zum Vergleich 
heranziehen, die gar nicht zum Rechtsgebiet ge- 
hören. — Der Rechtsbegriff ist aber auch kein an- 
geborner Begriff oder ein rein sormaler, inhalts- 
leerer Begriff, den, wie Kant und andere an- 
nehmen, die Vernunft a priori aus sich hervor- 
bringt. Es gibt keine angebornen Begriffe. Die 
Menschen schöpfen alle ihre Begriffe durch Ab- 
straktion aus der Erfahrung. Der Blindgeborne 
kommt aus sich nie zum Begriff des Lichts. Die 
inhaltslosen Begriffe sind zudem ein Wider- 
spruch. Ein Begriff, durch den nichts begriffen 
wird, ist eine Brille ohne Gläser. — Die richtige 
  
natürlicher Neigung und Veranlagung den Be- 
griff der Zeit, der Bewegung usw. bildet, so auch 
den Begriff von Recht und Unrecht. Aufgabe der 
Wissenschaft bzw. der Rechtsphilosophie ist es, 
diesen Rechtsbegriff zu analysieren und allseitig 
klarzulegen durch Befragung des eignen Bewußt- 
der Sprache äußert. Es gibt auch nur einen 
Rechtsbegriff, der für alle Menschen gilt. Wie alle 
Menschen im wesentlichen dieselbe Veranlagung 
haben, so bilden sich auch alle denselben Grund- 
siock von Allgemeinbegriffen, der die Grundlage 
und Voraussetzung jeder weiteren Forschung bildet. 
(Man vgl. d. Art. Naturrecht und Rechtsphilo- 
sophie; ferner Cathrein, Recht, Naturrecht und 
positives Recht 2 [1909] 32 ff). 
II. Arbegriff des Rechts. Recht (ius, öben. 
*5 30410)) heißt in seiner ursprünglichen und all- 
gemeinsten Bedeutung das, was objektiv der Ge- 
rechtigkeit entspricht (iustum). So der hl. Tho- 
mas von Aquin (S. theol. 2, 2, q. 57, a. 1) 
im Anschluß an Isidorus von Sevilla (Etymol. 
5, 3) und Aristoteles (Ethic. Nic. 5, 1), und 
nach ihm die Hauptvertreter der Schule. Damit 
stimmt auch etymologisch das deutsche Wort 
„Recht“ und der aristotelische Ausdruck re 3%# 
vollkommen überein. Wie daher das justum im 
älteren Sprachgebrauch eine weitere oder engere 
Auffassung zuläßt, je nachdem es auf das gesamte 
Gebiet der Moral oder speziell nur auf das der 
eigentlichen Gerechtigkeit bezogen wird, so auch die 
allgemeine Bezeichnung „Recht“ (vgl. d. Art. 
Naturrecht und Rechtsphilosophie). An dieser 
Stelle kommt jedoch nur die letztere Auffassung in 
Betracht. Die Gerechtigkeit ist die Tugend, die 
jedem das Seinige (suum cuique) gibt. Als das 
Seinige kann jeder das bezeichnen, was in beson- 
derer Beziehung zu ihm steht und an erster Stelle 
für ihn bestimmt ist, so daß er im Gebrauch des- 
selben den Vorzug vor allen andern verdient. In 
diesem Sinn sagt man, jedem solle sein Recht wer- 
den oder jemand verlange sein gutes Recht. 
Wurzelt so alles Recht begrifflich in der sittlichen 
Vernunftidee des iustum, des Obijekts der Ge- 
rechtigkeit, so folgt schon hieraus dessen allgemein 
sittlicher Charakter. Es kann seine wesentliche 
Objektivität niemals in menschlicher Willkür, son- 
dern nur in einer über dem Menschen stehenden 
Ordnung haben, deren Erkenntnis das natürliche 
Rechtsgefühl und Gewissen vermittelt. Auf diesem 
gemeinsamen Grund stehen daher auch die nächsten 
Ableitungen aus dem Urbegriff des Rechts. Es 
gibt deren hauptsächlich zwei, die eine besondere 
Berücksichtigung erheischen. Die eine berührt die 
objektive, die andere mehr eine subjektive Seite des 
Rechts. Es ist die Ubertragung des Rechtsbegriffs 
einerseits auf das Gesetz als eine Norm des Rechts 
(regula iusti), anderseits auf die rechtlichen Be-
	        

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