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Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_4
Title:
Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen.
Editor:
Bachem, Julius
Volume count:
4
Publisher:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Raiffeisen - Rußland
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Religion.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Übersicht der Artikel
  • Patentrecht - Pufendorf
  • Raiffeisen - Rußland
  • Raiffeisen.
  • Recht auf Arbeit.
  • Recht, Deutsches.
  • Recht, Römisches.
  • Recht und Rechtsgesetz.
  • Rechtsmittel.
  • Regentschaft.
  • Reichensperger, August.
  • Reichensperger, Peter Franz.
  • Reichsbank.
  • Reichsfinanzwesen.
  • Religion.
  • Religionsgesellschaften.
  • Religionsstatistik.
  • Religionsunterricht.
  • Religionsverbrechen.
  • Rentengüter.
  • Repressalien.
  • Republik.
  • Reservatrechte.
  • Restauration.
  • Retorsion.
  • Reuß.
  • Revolution.
  • Ricardo.
  • Richter.
  • Rodbertus.
  • Roscher.
  • Rousseau.
  • Rumänien.
  • Rußland.
  • Sachsen - Staatsprüfungen
  • Werbung.

Full text

503 
Es wäre gewiß ein großer Fortschritt, wenn 
hinsichtlich der Einnahmequellen zwischen dem 
Reich einerseits und den Bundesstaaten und Ge- 
meinden anderseits eine strenge Scheidung ein- 
träte, wenn die indirekten Steuern in vollem Um- 
fang dem Reich, die direkten den Bundesstaaten 
und Gemeinden überlassen würden. Alsdann 
könnte eine Vereinfachung der bestehenden Reichs- 
steuergesetzgebung herbeigeführt, manche lästigen 
und mit verhältnismäßig hohen Erhebungskosten 
verknüpften Steuern könnten fallen gelassen, dagegen 
andere Steuern besser ausgenutzt werden, so daß 
mit Ersparnis an Verwaltungskosten und unter 
Befriedigung mancher Wünsche der gewerbetreiben- 
den Bevölkerung doch die gleichen Reineinnahmen 
für das Reich verbleiben würden. 
Literatur. Die staats= u. verwaltungsrecht- 
liche Seite der Reichsfinanzen behandeln die Lehr- 
u. Handbücher des Reichsstaatsrechts, so die Werke 
von Laband, Meyer, Schulze, Zorn usw., die 
finanzpolitische Seite die Lehr= u. Handbücher der 
Finanzwissenschaft, so die Werke von Wagner, 
Schönberg, Eheberg, Cohn usw. Vgl. ferner van 
der Borght, Die Entwicklung der Reichsfinanzen 
(1908, Sammlung Göschen); Speck, Die finanz- 
rechtl. Beziehungen zwischen Reich u. Staaten (1908); 
R. Müller-Fulda, Einnahmequellen des Deutschen 
Reichs u. ihre Entwicklung in den Jahren 1879 
bis 1907 (1907); Beusch, Die Reichsfinanzen u. 
die Steuerreform #von 1909 (1909). 
[R. Müller-Fulda.) 
Reichskanzler s. Deutsches Reich (Sp. 1247); 
Verantwortung des Reichskanzlers s. Garantien, 
staatsrechtliche (Abschnitt VI). 
Reichsversicherungsordnung f. So- 
zialversicherung. 
Rekurs s. Rechtsmittel. 
Religion. II. Grundlegung der Religion: 
Begriff, Wesen, Innere und äußere Religion, Ur- 
sprung; ILI. Verhältnis der Religion zur Gesellschaft 
u. zum Staat; Soziale Notwendigkeit der Religion, 
Pflichten des Staates, Grenzen der Staatsgewalt.) 
Religion im subjektiven Sinn ist das in (innerer 
und äußerer) Gottesverehrung sich äußernde per- 
sönliche Verhalten des Menschen zu Gott, im 
objektiven Verstand dagegen der Inbegriff der 
Lehren und Vorschriften über die rechte Art der 
innern und äußern Gottesverehrung. Beide Mo- 
mente, das subjektive und das objektive, gehören 
unzertrennlich zusammen, da ohne die objektive 
Erkenntnis und Anerkennung des höchsten Wesens 
sowie der absoluten Abhängigkeit des Menschen 
von Gott die subjektive Religion selbst einer festen 
Grundlage entbehren und nur zu leicht in will- 
kürlichen Subjektivismus und gehaltlose Gefühls- 
schwärmerei ausarten würde. Der Erörterung 
des Verhältnisses der Religion zur Gesellschaft 
und zum Staat muß eine kurze wissenschaftliche 
Grundlegung der Religion vorausgehen. 
I. Grundlegung der Religion. 1. Be- 
griffsbestimmung. Von den drei bekannten 
Reichskanzler — 
  
etymologischen Ableitungen des Wortes „Reli- 
Religion. 504 
gion“ von relegere = wiederlesen, ernstlich über- 
legen, behandeln (Cicero, De natura deorum 2, 
28) oder von religare — verbinden mit Gott 
(Laktantius, Inst. 4, 28) und reeligere — wieder 
erwählen, nachdem Gott durch die Sünde verlassen 
worden war (Augustinus, De civ. Dei 10, 32), 
kommen philologisch nur die zwei ersten in Be- 
tracht, und da Laktantius bereits vom christlichen 
Gesichtspunkt ausgeht, so ist die erste von Cicero 
stammende Ableitung um so mehr vorzuziehen, 
als die Stammwurzel 16g (vogl. V#% legere, 
legen) ursprünglich „sammeln“, relegere also 
„wiederholt, sorgfältig sammeln“ bedeutet und die 
Religion in der Tat eine gewissenhafte „Samm- 
lung“ aller auf die höchste und letzte Aufgabe des 
Menschen gerichteten Vorstellungen und Bestre- 
bungen voraussetzt. Wenn aber Cicero das Wort 
nicht auf die Gotteserkenntnis, sondern auf den 
Kult, die Zeremonien und auf die Sorge für die 
Götter bezieht, so kann religio ursprünglich nur 
die Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit, Ehrfurcht bei der 
durch ein peinliches Ritual vorgeschriebenen Götter- 
verehrung bezeichnet haben und ist dann zum stän- 
digen Ausdruck für die in der Anbetung und im 
Opfer sich kundgebende Außerung der religiösen 
Gesinnung, der Religiosität, geworden. Weil man 
hierin aber die Erfüllung einer wichtigen Pflicht 
erkannte, so wurde die Religion als ein Akt der 
Gerechtigkeit und Heiligkeit, folglich als eine 
hohe Tugend betrachtet (Aristoteles). Die Hei- 
lige Schrift bestätigt die praktische Bedeutung 
der Religion, indem sie den Dienst Gottes, die 
Frömmigkeit, den Gehorsam gegen Gott als Re- 
aigion hinstellt. Die lateinische Übersetzung gibt 
das Wort JYarpei mit religio, caerimoniae, 
lex, mos sacrorum wieder, und das Neue Testa- 
ment hat das Wort herübergenommen. Noch be- 
stimmter geht auf die äußere Gottesverehrung 
Donszeia, das mitcultura oderreligio (Apg. 26, 5. 
Kol. 2, 18. Jak. 1, 26 27) übersetzt wird. Die 
Bäter behalten das Wort bei, wechseln aber mit 
„Frömmigkeit"; bei den Platonikern hat „Gottes- 
dienst“ (Plato: Dienst der Götter) Anklang ge- 
funden. Ist durch diese Bezeichnung mehr die 
äußere Religionsübung und die gesetzmäßige Ver- 
pflichtung gegen Gott, wie sie dem Alten Testa- 
ment und dem rechtlichen und praktischen Sinn 
der Römer entsprach, zum Ausdruck gekommen, 
so hat es christlicherseits nicht an Versuchen ge- 
fehlt, entgegen der antiken Anschauung auch das 
intellektuelle und ethische Moment in den Begriff 
der Religion einzubeziehen. So hat schon Augu- 
stinus die Frömmigkeit und die Verehrung in 
Glauben, Hoffnung und Liebe verbunden und die 
Religion als Verehrung und Erkenntnis Gottes 
erklärt. Die hieraus abgeleitete augustinische De- 
finition: Religio estmodus Deum cognoscendi 
et colendi (De utilit. credendi 12, 27) hat sich 
bis in die neueste Zeit behauptet. Zwar hat auch 
die Scholastik die Religion mit Aristoteles unter 
die Tugenden eingereiht, indem sie dieselbe als 
 
	        

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