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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Abänderung der Instruktion für I. die zolltechnische Unterscheidung des Talgs und der unter Nr. 26i des Zolltarifs fallenden Kerzenstoffe, II. die Untersuchung der Konsistenz thierischer Fette und III. die Denaturierung des Talgs schmalzartiger Konsistenz.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • 1. Finanz-Wesen: Nachtrag zur Nachweisung über Einnahmen des Reichs vom 1. April 1892 bis Ende April 1892.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Abänderung der Bestimmungen über die Ursprungsnachweise für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden Waaren.
  • Abänderung der Instruktion für I. die zolltechnische Unterscheidung des Talgs und der unter Nr. 26i des Zolltarifs fallenden Kerzenstoffe, II. die Untersuchung der Konsistenz thierischer Fette und III. die Denaturierung des Talgs schmalzartiger Konsistenz.
  • 3. Konsulat-Wesen: Ernennungen; - Ermächtigung zur Vornahme von Civilstands-Akten; - Todesfall.
  • 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 410 — 
die Unterscheidung des Stearins von dem sogenannten Preßtalge, d. i. dem unreinen Preßrückstande 
des unzersetzten Talgs von der Kunstbutterfabrikation, dessen Erstarrungspunkt in der Regel über 40° C. 
liegt, so hat eine Untersuchung der von der Waare zu entnehmenden Durchschnittsprobe in Bezug auf 
ihren Gehalt an Fettsäure im Wege des Titrirverfahrens durch Sachverständige einzutreten. Wird 
bei der Titration in der Waarenprobe ein Gehalt von mehr als 25 Prozent freier Fettsäure ermittelt, so 
ist die betreffende Waare als Stearin oder Stearinsäuremasse anzusehen. 
II. Bestehen bei der zollamtlichen Abfertigung eines nicht in Schmalz von Schweinen oder 
Gänsen bestehenden thierischen Fetts Zweifel darüber, ob dasselbe bei einer Temperatur von 14 bis 15° R. 
beziehungsweise 17,) bis 18,5° C. schmalzartige Konsistenz zeigt oder nicht, so hat eine Untersuchung 
des Fetts auf seine von dem Gehalt an flüssigen Oelen bedingte größere oder geringere Diffusions- 
(Fleckenbildungs-Fähigkeit zu erfolgen und sind solche Fette, deren Diffusionsfähigkeit diejenige eines 
aus gleichen Gewichtsmengen Schweineschmalz und Rindertalg zusammengesetzen Normalfetts übersteigt, 
als Fette von schmalzartiger Konsistenz zu behandeln. 
Das Normalfett haben die Zollabfertigungsstellen selbst zu bereiten, indem sie Schweineschmalz 
und Rindertalg von einem als reell bekannten Schlächter kaufen, gleiche Gewichtsmengen derselben in 
einem Gefäß mischen und das Gemisch durch Eintauchen des Gesäßes in heißes Wasser zusammenschmelzen. 
Beim Einkauf des Schweineschmalzes ist besonders darauf zu achten, daß dasselbe nicht bereits, wie häufig 
geschieht, vom Schlächter mit Talg versetzt worden ist. Das Normalfett ist in dicht verschlossenen, mit 
eingefetteten Glasstöpseln versehenen Präparatenflaschen aufzubewahren und von Zeit zu Zeit, spätestens 
nach Ablauf von drei Monaten, zu erneuern. 
Von dem zu prüfenden Fett ist eine Durchschnittsprobe nach dem unter I angegebenen Ver- 
fahren herzustellen. · 
Die Vergleichung der Diffusionsfähigkeit dieser Durchschnittsprobe mit derjenigen des Normal- 
fetts ist in einem zugfreien Raum vorzunehmen, dessen Temperatur etwa 17,)7 C. beträgt. Sowohl 
die Durchschnittsprobe als auch das Normalfett sind bei der Prüfung gleichzeitig, jedoch gesondert, 
wie folgt zu behandeln: zunächst ist das Fett einer Umschmelzung zu unterziehen, um eine etwa einge- 
tretene Abthranung (Abscheidung der härteren Bestandtheile, des Stearins und Palmitins, von den 
weicheren, dem Olein) zu beseitigen. Nach dem vollständigen Erkalten wird das Fett in einem Porzellan-= 
mörser während zehn Minuten mäßig zerrieben und demnächst sofort mittelst eines Metallspatels in ein 
dünnwandiges Gefäß von Glas oder Porzellan übergeführt. Eine Viertelstunde nach dem Aufhören des 
Reibens wird es mittelst des Spatels in eine auf englischem Löschpapier festgehaltene Metallhülse über- 
tragen. Die letztere, ein Stück einer Messingröhre, muß ½ mm stark, innen 20 mm weit und 5 mm hoch 
sein und an zwei gegenüberliegenden Stellen angelöthete Fortsätze besitzen. Beim Uebertragen des Fettes 
ist das Löschpapier mit einer Glasplatte zu unterlegen und die Metallhülse durch Anlegen des Zeige= und 
des Mittelfingers auf die angelötheten Fortsätze auf das Papier aufzudrücken; die Hülse ist mit dem Fett 
so sorgfältig bis zum Rande zu füllen, daß Luft enthaltende Lücken nicht entstehen. Eine Stunde nach 
dem Aufsetzen des Fettes erfolgt die Vergleichung der von der Durchschnittsprobe und von dem Normalfett 
auf dem Löschpapier erzeugten Fettflecke. Ist derjenige der Durchschnittsprobe größer als derjenige des 
Normalfetts, so ist das zu prüfende Fett als solches von schmalzartiger, ist er gleich groß oder kleiner, 
so ist dasselbe als von nicht schmalzartiger Konsistenz anzusehen. 
Bei größeren Fettposten von augenscheinlich gleicher Beschaffenheit und gleichem Ursprung genügt 
es, wenn aus einem Viertel der Zahl der zugehörigen Fässer je eine Durchschnittsprobe entnommen und 
mit dem Normalfett verglichen wird. Ergiebt sich jedoch hierbei die schmalzartige Konsistenz des Fetts 
auch nur für ein Faß der Post, so ist die Prüfung auf sämmtliche Fässer derselben auszudehnen. 
Besteht über das Ergebniß der nach dem vorstehend angegebenen Verfahren angestellten Ermitte- 
lung Meinungsverschiedenheit, so hat in zweiter Instanz eine Ermittelung des Erstarrungspunktes 
der durch Verseifung einer entsprechenden Durchschnittsprobe aus der streitigen Waare gewonnenen 
Fettsäuren durch einen Sachverständigen zu erfolgen. Wird hierbei ein Erstarrungspunkt von 40° C. 
oder weniger ermittelt, so ist die betreffende Waare als schmalzartiges Fett im Sinne der Nr. 26h des 
Zolltarifs anzusehen. » - · 
Der betreffende Sachverständige hat folgendes Verfahren anzuwenden: 
100 g des zu prüfenden Fetts werden in einem mit einem Uhrglase bedeckten, ungefähr 1,5 Liter 
fassenden Becherglase mit 30 g Kalihydrat, 100 cem absolutem Alkohol und 40 cem Wasser ¾ Stunden 
lang auf einem siedenden Wasserbade erwärmt und mit einem Liter kochendem Wasser vermischt; die
	        

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