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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • 1. Konsulat-Wesen: Ernennung; - Exequatur-Ertheilungen.
  • 2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs vom 1. April 1892 bis Ende Mai 1892.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt: Errichtung von Stellen für die Untersuchung der Seeleute auf Farbenblindheit in Preußen.
  • 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 451 — 
XIII Eine Porto= und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im Orts- 
oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts nicht statt. · s 
XIV. Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind 
sowohl nach dem Ortsbestellbezirk als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich 
zu entrichten: 
a) bei Heitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden 60 Pf., 
b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal wöchentlich bestellt werden 1 Mark, 
Zc) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich 
bestellt werenX⅛: 
d) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals erscheinen, für jede tägliche 
Bestellungg.. 1 Mark, 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter ...... 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im voraus erhoben, für welchen die Vor— 
ausbezahlung des Bezugspreises für die Zeitung erfolgt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sich 
danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes 
sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme 
aufwärts abzurunden. 
1 Mark 60 Pf., 
S. 39. 
1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen Zeit der Be- 
Briefe u. s. w. zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe §. 24. stellung. 
II Sendungen mit dem Vermerke in der Aufschrift: „postlagernd“ werden bei der Postanstalt 
des Bestimmungsorts aufbewahrt (§. 45 1 Punkt 3 und 4) und dem Empfänger behändigt, wenn 
sich derselbe meldet und auf Erfordern ausweist. 
S. 40. 
I Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Post-An wen die 
sendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt werden, Festellung ge— 
wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung ec. schehen muß. 
ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen für die Aushändigung ge- 
wöhnlicher Briefsendungen die Vorschriften im Absatz uu in Anwendung. 
Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Sen- 
dungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gattungen 
der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. 
Insofern die Gesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift 
des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von 
einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung des- 
selben, beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen 
läßt, niedergelegt werden. " 
n II Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung 
der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. an A. bei B., so ist dieser zweite 
Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers 
zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben auzusehen. 
Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so kann die Bestellung 
dieser Gegenstände an den Gastwirth auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht ein- 
getroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur 
an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten. 
A Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Bevoll- 
mächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger 2c. der Zutritt zu 
ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefe, Post- 
karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten 
und der Packete selbst, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, 
sofern der dafür einzuziehende Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus (Geschäftshbeamten, 
ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Em- 
pfängers bz. des Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Be-
	        

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