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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkasse und für eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nebst Erläuterungen. 29 515
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • 1. Versicherungs-Wesen.
  • Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkasse und für eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nebst Erläuterungen. 29 515
  • 2. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen: Ernennung; - Ermächtigung zur Vornahme von Civilstans-Akten; - Entlassung; - Todesfall.
  • 4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Juni 1892.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Militär-Wesen: Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum Kriegsleistungs-Gesetz.
  • 7. Polizei-Wesen Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 536 — 
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so findet in der nächsten 
Generalversammlung eine Ergänzungswahl statt.““ Der in derselben Gewählte bleibt nur solange im 
Amt, wie die Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert haben würde. 
8. 42. 
Vor jeder Neuwahl hat der Kassenvorstand das Verhäliniß der von den Arbeitgebern aus 
eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zu der Gesammtsumme der Beiträge festzustellen. 
Auf Grund dieser Feststellung ist die Zahl der aus der Mitte der Kassenmitglieder zu wählenden 
Vorstandsmitglieder zu erhöhen um sein] Mitglied, wenn die Summe der Beiträge der Arbeitgeber nicht 
über zwei Siebentel, um (zweil Mitglieder, wenn dieselbe nicht über zwei Achtel, um [drei] Mitglieder, 
wenn dieselbe nicht über zwei Neuntel der Gesammtsumme der Beiträge beträgt. , 
Eine entsprechende Herabsetzung der so festgestellten Zahl der dem Vorstande angehörenden 
Kassenmitglieder muß auf Verlangen der Arbeitgeber erfolgen, wenn die vor einer späteren Neuwahl 
vorgenommene Feststellung ergiebt, daß die Summe ihrer Beiträge die der letzten Feststellung zu Grunde 
gelegte Verhältnißzahl wieder übersteigt. « 
Streitigkeiten, welche hierüber zwischen den dem Vorstande angehörenden Arbeitgebern und 
Arbeitnehmern entstehen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
Geschäftsordnung des Vorstandes. 
§. 43.0) kO 
Vorbehaltlich der Bestimmung des §. 57 über die dem Kassen= und Rechnungsführer zu 
gewährende Vergütung führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt als Ehrenamt unentgelklich 
I, erhalten jedoch für den durch Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust und 
entgehenden Arbeitsverdienst eine Entschädigung von monatlich Marksl.(??) Nothwendige, durch die 
Amtsführung erwachsende baare Auslagen sind den Vorstandsmitgliedern aus der Kasse zu ersetzen. 
8. 44. 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von .. . . .. Jahren einen Vorsitzenden, 
einen Stellvertreter desselben sund einen Schriftführer! [Von den Vorsitzenden muß einer ein Arbeit- 
geber, einer ein Arbeiter sein.] 
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Behinderung oder im Auftrage desselben. 
V. 45. .. 
DerVorstandistbeschlußfähig,wennImchrals]dieHälftefeinerMctgltederaxuvesendIstndltsp 
Das Stimmrecht kann nicht durch Vertreter ausgeübt werden. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit 
Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
8. 46. 
[Allmonatlich] ist eine ordentliche Sitzung des Vorstandes abzuhalten. . 6 
Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Sitzungen anzuberaumen. Er ist verpflichtet, inner- 
  
(3) Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation erscheint unzulässig, da der Vorstand nach §. 34 des Gesetzes 
von der Generalversammlung gewählt sein muß. 
"5 Zu §. 42. « 
Vergleiche Bemerkung 2 zu 8. 40. 
Zu §. 43. 
(1) Vergleiche §. 34 a Absatz 1 des Gesetzes. . ·«» 
L)DicfeEntschädiguugdarfnichtdenKaraktcrcincrVergütungfürMühcmaltungannehmen;stetstalsonur 
dann zu gewähren, wenn aus der Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte in nicht unerheblichem Umfange ein Verlust an 
Zeit, welche sonst anderweit nutzbringend verwendet werden könnte, oder ein Verlust an Arbeitsverdienst wahrscheinlich 
ist, und immer nur in mäßigem Betrage. 
Zu K. 44. 
Hier ist dieselbe Periode zu wählen, wie für die Ernennung des Vorstandes. 
Zu F. 45. 
Vergleiche §. 38a Absatz 2 des Gesetzes. 
Zu F. 46. » · » » 
Ob die ordentlichen Vorstandssitzungen in längeren oder kürzeren Zwischenräumen stattfinden sollen, wird von 
dem Umfang der Kasse und ihrer Geschäfte abhängen.
	        

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