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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
3. Meßuhrordnung (M.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
  • 1. Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G.B.).
  • 2. Brennereiordnung (B.O.).
  • 3. Meßuhrordnung (M.O.).
  • 4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
  • 5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
  • 6. Branntwein-Reinigungsordnung (R.O.).
  • 7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
  • 8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
  • 9. Vorschriften über die Branntwein-Statistik.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 257* — 
Bewegungen des Schwimmers werden auf einen Stoßhebel 2 übertragen, der durch ein Universal- 
gelenk (Bügel p und Nuß ꝗ in Abbildung 2b) mit dem Gehänge à verbunden und bei 7 (Ab- 
bildung 2) in kegelförmigen Broncelagern ruht. So entspricht jeder Lage des Schwimmers und 
damit auch jeder Stärke des Branntweins im Topfe eine bestimmte Stellung des Stoßhebels. 
g. 21. 
Zum Anmerken der Stellungen des Stoßhebels dient der Fallhebel X)7 (Abbildungen 2 
und 3). Auf die Trommelachse ist nämlich die dreiflügelige Scheibe 4 (Abbildungen 2 und 3), 
das sogenannte Kleeblatt, aufgekeilt, und seitwärts von der Trommelachse, etwas höher als diese, 
einerseits in der Wandung des Troges C, andererseits in dem Ansatzstücke — (§. 23) einc zweite 
Achse gelagert, um welche sich der in Form eines Winkelhebels gestaltete Fallhebel XK dreht. 
Die Scheibe A nimmt an der Drehung der Trommel Theil; auf ihrem Rande liegt mit einer 
Rolle v (Abbildungen 3 a und 3b) der eine Arm I des Fallhebels. Der andere Arm X ist die 
Kurve, ein auf einer Seite krummlinig begrenztes Blatt. 
Bei der Drehung der Trommel rollt die Rolle v auf dem Rande der Scheibe A. Die drei 
Flügel der letzteren entsprechen den drei Trommelkammern. Während der Trommelkippung, durch 
welche die Entleerung einer Kammer bewirkt wird, rollt die Rolle v in die rechts von ihr gelegene 
Einbuchtung der Scheibe M hinein. Es dreht sich also der ganze Fallhebel und die Kurve X bewegt 
sich nach rechts. Indem letztere aber gegen den Stoßhebel stößt, wird der Fallhebel aufgehalten, 
und die Rolle v kann nun nicht weiter in die Ausbuchtung der Kleeblattscheibe hineinrollen. Damit 
ein sicheres Festhalten der Kurve durch den Stoßhebel stattfindet, sind beide mit kleinen Zähnen 
versehen. Im weiteren Verlaufe der Trommeldrehung tritt der nächste Flügel der Kleeblattscheibe A 
an die Rolle v heran und hebt sie wieder empor, so daß der Fallhebel und mit ihm die Kurve X 
sich nach links zurückdrehen. Die Drehung des Fallhebels wird also durch die Lage des Stoß- 
hebels bestimmt, die ihrerseits wieder abhängig ist von der Stärke des im Schwimmertopf ent- 
haltenen Branntweins. 
8. 22. 
Die Kurve ist so gestaltet, daß sie bei derjenigen Stellung, die der Stoßhebel bei Füllung 
des Topfes mit Alkohol (100 Prozent) einnimmt, eine Winkelbewegung von 36 Grad macht, ehe 
sie auf den Stoßhebel trifft. Enthält dagegen der Topf Branntwein von 50 Prozent Stärke, so 
steht der Stoßhebel entsprechend tiefer als bei 100 Prozent; der bei der Trommelkippung den Stoß- 
hebel berührende Punkt der Kurve liegt dann so, daß die Bewegung der Kurve bis zur Berührung 
mit dem Stoßhebel nur halb so groß ist als bei 100 Prozent, also Pre 36, d. i. 18 Grad er- 
reicht. Hat überhaupt die Flüssigkeit im Topfe eine Stärke von a Prozent, so ist der entsprechende 
Punkt der Kurve so gelegt, daß die Winkelbewegung der letzteren bis zur Berührung mit dem 
Stoßhebel * 36 Grad beträgt. Um die Stärke des Branntweins im Topfe 7 auch unmittelbar 
ablesen zu können, sind für gewisse Stärken diejenigen Stellen der Kurve, an denen Berührung mit 
dem Stobhebel statifindet, mit den entsprechenden Prozentzahlen, und zwar noch nach Raumprozenten, 
bezeichnet (Abbildungen 2 und 3) und durch einen Strich hervorgehoben. Trifft der auf dem Stoß- 
hebel gezogene Strich mit einem Striche der Kurve zusammen, so giebt die Bezifferung des letzteren 
die Stärke des Branntweins im Topfe ohne Weiteres an. Steht der Strich des Stoßhebels da- 
gegen zwischen zwei Strichen der Kurve, so liegt die Stärke des Branntweins zwischen den durch 
die Bezifferungen der beiden Striche angegebenen Stärken. Um in diesem Falle die Stärke des 
Branntweins zu finden, zählt man die Zähne an der Kurve, die sich zwischen dem Stoßhebelstrich 
und dem nächst darunter oder darüber befindlichen Kurvenstrich einerseits und zwischen den beiden 
den Stoßhebelstrich einschließenden Kurvenstrichen andererseits befinden, theilt den Unterschied zwischen 
den Stärken, die den beiden einschließenden Kurvenstrichen entsprechen (10, 5 oder 2.5 Prozen)), 
durch die Zahl der zwischen beiden Kurvenstrichen liegenden Zähne und ermittelt so, welche Aenderung 
in der Stärke auf je einen Zahn in Rechnung zu siellen ist. Diese Aenderung vervielfältigt man 
mit der Zahl der Zähne zwischen dem Striche des Stoßhebels und dem nächsten Kurvenstrich und 
zählt das Ergebniß der Angabe des nächsten Kurvenstrichs zu oder zieht es davon ab, je nachdem 
dieser Kurvenstrich unter oder über dem Stoßhebelstriche steht. 
4. Fallhebel 
Kurve un 
Rolle, K 
blatt. 
5b. Kurve, 1 
mittelbart 
Ablesen d 
Stärke.
	        

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