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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Monograph

Persistent identifier:
kirchner_ges_grundlagen_seuchenbekaempfung_1907
Title:
Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
Author:
Kirchner, Martin
Place of publication:
Jena
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

Vorwort. 
Durch das preußische Gesetz, betreffend die Bekämpfung über- 
tragbarer Krankheiten, vom 28. August 1905 und die zu demselben 
erlassenen Ausführungsbestimmungen, deren letzte am 9. Juli 1907 
erschienen ist, ist die durch das Reichsgesetz, betreffend die Be- 
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900, in 
Angriff genommene Neuregelung der Seuchenbekämpfung im 
Deutschen Reiche zu einem vorläufigen Abschluß gebracht worden. 
Die Handhabung dieser beiden umfassenden Gesetze ist ohne die 
Kenntnis der Ziele und Erwägungen, welche für die Gesetzgeber maß- 
gebend waren, nicht möglich, auch setzt die Ausführung des 
preußischen Gesetzes eine gründliche Bekanntschaft mit dem Geiste 
und den Absichten des Reichsgesetzes voraus. Ein Kommentar zu 
den beiden Seuchengesetzen dürfte daher einem Bedürfnis entsprechen. 
Wenn ich mich dieser Arbeit unterzogen habe, so geschah es 
nicht nur, weil ich als dankbarer Schüler von Robert Koch die 
Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten als das Ziel und den 
Angelpunkt der Hygiene und als meine Lebensaufgabe betrachte, 
sondern weil es mir vergönnt gewesen ist, bei der Beratung der Aus- 
führungsbestimmungen zum Reichsgesetz mitzuwirken und das preußische 
Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen im Entwurfe auszu- 
arbeiten und im Landtage mitzuvertreten, und weil ich mit allem, 
was während der letzten 10 Jahre im Reiche und in Preußen auf dem 
Gebiete der Seuchenbekämpfung geschehen ist, in Fühlung habe sein 
dürfen. 
Den Gedanken, einen solchen Kommentar zu schreiben, legte mir 
der Direktor der Medizinalabteilung, Herr Wirklicher Geheimer Ober- 
regierungsrat Dr. Förster, schon im Jahre 1905 sofort nach der 
Annahme des preußischen Gesetzes durch den Landtag nahe. Der 
Abschluß der Arbeit war mir jedoch erst nach dem Erscheinen sämtlicher 
Ausführungsbestimmungen möglich. Als Zeitpunkt für die Ver-
	        

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