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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Feuerpolizei. § 59.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Einleitung. § 45.
  • I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • 1. Allgemeine Maßregeln. § 46.
  • 2. Maßregeln gegen Bettler und Landstreicher. § 47.
  • 3. Maßregeln gegen bestrafte Verbrecher. § 48.
  • 4. Maßregeln gegen Fremde (Paß- und Meldewesen). § 49.
  • 5. Preßpolizei. §§ 50-56.
  • 6. Vereins- und Versammlungspolizei. §§ 57-58.
  • 7. Feuerpolizei. § 59.
  • 8. Wasserpolizei. § 60.
  • 9. Baupolizei. § 61-63.
  • 10. Straßenpolizei. § 64.
  • 11. Bestattungspolizei. § 65.
  • II. Außerordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

108 Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. $ 59. 
7. Feuerpolizei’. 
8 59. 
Feuerpolizei ist der Inbegriff der polizeilichen Maßregeln zum 
Schutz gegen Feuersgefahr. Die bestehenden Vorschriften sind meist 
lokaler Natur; sie beruhen zum Teil auf Landesgesetzen, zum größten 
Teil auf orts- und bezirkspolizeilichen Vorschriften, bzw. ortsstatu- 
tarischen Festsetzungen. Die Reichsgesetzgebung hat nur insoweit 
eingegriffen, als das Reichsstrafgesetzbuch gewisse Übertretungen 
feuerpolizeilicher Vorschriften mit Strafe bedroht®?. 
Die Maßregeln gegen Feuersgefahr bezwecken, den Ausbruch 
von Feuersbrünsten zu verhüten (Feuerpolizei i. e. S.), und 
die Gefahren einer ausgebrochenen Feuersbrunst zu be- 
seitigen und einzuschränken. 
l. In ersterer Beziehung sind zu unterscheiden Vorschriften, 
die sich auf die Anlage von Gebäuden und Feuerstätten 
beziehen, und solche, die das Umgehen mit Feuer und Licht, 
sowie mit feuergefährlichen Objekten zum Gegenstande 
haben. 
a) Hinsichtlich der Anlage von Gebäuden gelten die Vor- 
schriften der Baupolizei, die zum Teil von dem Gesichtspunkte der 
Sicherung gegen Feuersgefahr beherrscht werden®. Feuerstätten® 
dürfen nur mit Genehmigung der Polizei angelegt und verändert 
werden, sie müssen in baulichem und brandsicherem Zustande erhalten 
werden und unterliegen einer periodischen polizeilichen Revision. 
[Die Zugänge zu den Häusern und Nebengebäuden sollen so angelegt 
sein, daß sie die Löschung eines Brandes ermöglichen.]® Die Schorn- 
steine sind zu bestimmten Zeiten zu reinigen. Besondere Vorschriften 
bestehen über feuergefährliche Gewerbeanlagen [und Räume, die zur 
Aufnahme größerer Menschenmassen bestimmt sind]*®. 
b) Feuer darf innerhalb der Häuser nur in den Feuerstätten 
angezündet werden. Unverwahrtes Licht und Feuer darf 
feuergefährlichen Gegenständen nicht genähert werden. Es ist ver- 
boten, feuergefährliche Gegenstände an Orten oder in Be- 
hältnissen, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder in Ver- 
! Leuthold, Art. Feuerpolizei R.L. 1, 821; V.R.W. 1, 359, Krameyer 
H.W.B.? 4, 76. 
2 R.Str.G.B. $ 367 Nr. 4—6; $ 368 Nr. 3—8; $ 369 Nr. 3, 
® Vgl. $ 69. [Vgl. Loening Art. Baupolizei. H.W.B.® 2, 719: Schutz 
gegen feuergefährliche Bauten, wobei unterschieden wird zwischen der Her- 
tellung von Feueranlagen und der feuersicheren Herstellung der wichtigsten 
Teile der Gebäude.] 
* [Frank $ 368. IIL: Der Begriff der Feuerstätte umfaßt alles, was zur 
baulichen und brandsicheren Konstruktion der Herde in Öfen gehört, also auch 
die Schornsteine.] 
5 (Loening, H.W.B2 2, 720.] 
® [Namentlich 'Theater, Tanz- und Versammlungslokale, wobei besondere 
Maßregeln über Zugänge, Ausgänge, Lüftungen u.s.w. zu beachten sind. Vgl. 
Loening, H.W.B.?3, 720. — Als Beschränkungen feuerpolizeilicher Natur haben 
die Bestimmungen über die Errichtung von Gebäuden in der Nähe des Waldes, 
der Eisenbahn (Funkenwurf) und von Pulvermagazinen zu gelten.]
	        

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